SchulversucheV
Ausfertigungsdatum: 27.06.1979
Vollzitat:
„Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden vom 27. Juni 1979 (BGBl. I S. 834), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2828) geändert worden ist“
Stand: | Geändert durch Art. 1 V v. 14.12.1990 I 2828 |
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Für die Teilnahme an einem Praktikum im Sinne des § 2 Abs. 4 des Gesetzes, das in Zusammenhang mit dem Besuch eines in Satz 1 Nr. 2 genannten, mindestens dreijährigen Bildungsganges zu leisten ist, wird der Auszubildende wie ein Schüler einer Berufsfachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gefördert.