SchuldRAnpG
Ausfertigungsdatum: 21.09.1994
Vollzitat:
“Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 20.11.2015 I 2010 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++)
Das G wurde als Artikel 1 G v. 21.9.1994 I 2538 (SchuldRÄndG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G am 1.1.1995 in Kraft getreten.
| Kapitel 1 | Allgemeine Vorschriften | §§ 1 bis 17 | ||
| Abschnitt 1 | Anwendungsbereich | §§ 1 bis 3 | ||
| Abschnitt 2 | Begriffsbestimmungen | §§ 4 und 5 | ||
| Abschnitt 3 | Grundsätze | §§ 6 bis 17 | ||
| Unterabschnitt 1 | Durchführung der Schuldrechtsanpassung | §§ 6 und 7 | ||
| Unterabschnitt 2 | Rechtsgeschäfte mit anderen Vertragschließenden | §§ 8 bis 10 | ||
| Unterabschnitt 3 | Beendigung des Vertragsverhältnisses | §§ 11 bis 17 | ||
| Kapitel 2 | Vertragliche Nutzungen zu anderen persönlichen Zwecken als Wohnzwecken | §§ 18 bis 33 | ||
| Abschnitt 1 | Allgemeine Vorschriften | §§ 18 bis 28 | ||
| Abschnitt 2 | Besondere Bestimmungen für Ferienhaus- und Wochenendhaussiedlungen sowie andere Gemeinschaften | §§ 29 bis 33 | ||
| Kapitel 3 | Überlassungsverträge | §§ 34 bis 42 | ||
| Abschnitt 1 | Überlassungsverträge zu Wohnzwecken | §§ 34 bis 41 | ||
| Abschnitt 2 | Andere Überlassungsverträge | § 42 | ||
| Kapitel 4 | Errichtung von Gebäuden aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages | §§ 43 bis 54 | ||
| Abschnitt 1 | Grundsätze | §§ 43 und 44 | ||
| Abschnitt 2 | Gewerblich genutzte Grundstücke | §§ 45 bis 49 | ||
| Abschnitt 3 | Zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke | §§ 50 bis 54 | ||
| Kapitel 5 | Verfahrensvorschriften | §§ 55 und 56 | ||
| Kapitel 6 | Vorkaufsrecht | § 57 | ||
worden sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Kündigung auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfordern.
Der Nutzer kann der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen, wenn dessen Beendigung für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Grundstückseigentümers nicht zu rechtfertigen ist.
des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages (Eingangsphase). Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der Zahlungspflicht nach diesem Gesetz, spätestens am 1. Juli 1995. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beteiligten ein höheres Nutzungsentgelt vereinbart haben.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn den betrieblichen Belangen des Nutzers eine erheblich höhere Bedeutung zukommt als den betrieblichen Zwecken nach Nummer 1 oder den investiven Interessen des Grundstückseigentümers nach Nummer 2 Buchstabe b. Die in Satz 1 bestimmte Frist verlängert sich um die Restnutzungsdauer des vom Nutzer errichteten Gebäudes, längstens bis zum 31. Dezember 2020.