SchSV
Ausfertigungsdatum: 18.09.1998
Vollzitat:
“Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 184) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.6.2024 I Nr. 217 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 1 V v. 22.11.2024 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
| Änderung durch Art. 1 V v. 29.1.2025 I Nr. 28 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet | |
| Änderung durch Art. 6 V v. 25.3.2025 I Nr. 100 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet | |
| Änderung durch Art. 3 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.10.1998 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 98/96 (CELEX Nr: 31996L0098)
EGRL 105/2001 (CELEX Nr: 32001L0105) vgl. V v. 28.6.2006 I 1417
EGRL 25/2003 (CELEX Nr: 32003L0025) vgl. Anlage 4 dieser V +++)
Die V wurde als Artikel 2 V v. 18.9.1998 I 3013 (SchSAnpV 1) vom Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen. Sie ist gem. Art. 5 Abs. 4 dieser V am 1.10.1998 in Kraft getreten. § 7 Abs. 6 und § 15 sind am 30.9.1998 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(1) In der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Bundesverkehrsverwaltung im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes Verpflichteten oder den für sie Tätigen können, insbesondere in den Bereichen der §§ 2 und 7 dieser Verordnung oder des § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes,
werden. Soweit solche Absprachen oder Modelle die zur Verbesserung der Schiffssicherheit erforderlichen beruflichen Fortbildungsmaßnahmen, Unterweisungen oder Schulungen für Seeleute betreffen, können auch Einrichtungen einbezogen werden, die hierfür geeignete Maßnahmen anbieten.
(3) Die Behörden der Bundesverkehrsverwaltung sind auch für folgendes zuständig:
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(1) Soweit für ein Schiff, das die Bundesflagge führt, nicht die in § 5 Absatz 1 und 2 bezeichneten Anforderungen einzuhalten sind, sind die Anforderungen nach Anlage 1a einzuhalten. Maßgeblich ist
soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(1a) Absatz 1 Nummer 6 gilt für
nur, soweit der Betreiber des Schiffes einen Antrag nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auf Erteilung aller erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen stellt. Ein Antrag auf Erteilung lediglich einzelner Zeugnisse und Bescheinigungen ist nicht zulässig.
(1b) Wird kein Antrag im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 gestellt, hat die jeweils für das Schiff nach Absatz 1a Nummer 1 oder 2 verantwortliche Behörde durch Besichtigungen und andere geeignete Maßnahmen in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass das jeweilige Schiff
Im Fall des Satzes 1 ist § 11 nicht anzuwenden.
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(3) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe,
die vor dem 1. Januar 2003 gebaut worden sind und
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(1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation können im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz
auf Antrag Ausnahmen von verbindlichen Pflichten oder Befreiungen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit des Schiffes oder die Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Seeaufgabengesetzes auf andere Weise, auch durch geeignete Nebenbestimmungen, gewährleistet ist. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn für ein seegängiges Wasserfahrzeug wegen seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die Anforderungen dieser Verordnung nicht oder nur mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten erfüllbar sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(3) Die zuständigen Behörden erteilen auf Antrag
wenn durch Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieser Verordnung oder der internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes festgestellt ist. Sind für ein Schiff Schiffssicherheitszeugnisse für verschiedene Nutzungen erteilt worden, hat der Schiffsführer zu Beginn einer Reise jede Änderung des Nutzungszwecks im Schiffstagebuch einzutragen.
(4) Der Verantwortliche hat unter Antragstellung und auf eigene Kosten sicherzustellen, daß ein Schiff im Sinne des Absatzes 3, das die Bundesflagge führt und für das weder ein solches Schiffssicherheitszeugnis noch ein entsprechendes nach internationalen Regelungen an Bord mitzuführendes Bau- und Ausrüstungszeugnis oder eine Bescheinigung nach Maßgabe des Absatzes 5 gültig ist, vor der ersten Inbetriebnahme des Schiffes durch ihn oder auf seine Veranlassung oder vor der ersten Fahrt nach Ungültigwerden eines solchen Zeugnisses
vorgeführt wird. Er hat unverzüglich alle – auch betrieblichen – Mängel zu beseitigen, bei denen eine dieser Behörden feststellt, daß sie eine Gefahr für Schiffe, Schiffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(1) Wenn
verbietet die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sein Auslaufen, seine Weiterfahrt oder seinen Betrieb oder gestattet diese nur unter Bedingungen oder Auflagen, durch welche die gebotene Gefahrabwehr gewährleistet wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(1) Der Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, daß
nach Seeunfällen, nach § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt meldepflichtigen Ereignissen oder nach wesentlichen Veränderungen am Schiff oder seiner Ausrüstung, die den – auch im Bauzustand – zugelassenen Zustand und insbesondere offenkundig die Wirksamkeit oder die Betriebssicherheit beeinträchtigen,
auf der Brücke stets folgende Unterlagen vorhanden sind:
(2) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, daß
auf einem Schiff, das mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet ist, dieses zu jeder Zeit ordnungsgemäß in Betrieb gehalten wird entsprechend dem Kapitel V Regel 19.2.4 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen, das in Abschnitt A.I der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt ist, sowie entsprechend den von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in ihrer Entschließung A.1106(29) vom 14. Dezember 2015 (VkBl. 2022 S. 576) festgelegten Richtlinien, indem sichergestellt wird, dass
(3) Der verantwortliche nautische Wachoffizier eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Eigentümer
als Verantwortlicher im Sinne von § 2 Absatz 2
als Schiffsführer
als nautischer Wachoffizier
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist zuständig für
Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu einem Schiff, für das ein Meßbrief oder eine Meßbescheinigung ausgestellt worden ist, unverzüglich
Als Nebenbücher können geführt werden
In diesem Fall müssen
Um das Auftragsverhältnis mit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu regeln, muß die anerkannte Organisation auch folgende Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen:
Der Eigentümer eines in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiffes, der Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes ist, darf dieses Schiff in der Seefahrt unter ausländischer Flagge nur betreiben, wenn
Für den Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, die im Linienverkehr von oder nach einem deutschen Hafen unter ausländischer Flagge eingesetzt werden,
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Teil 1 | Sicherheitsanforderungen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen | ||
| Teil 2 | Sicherheitsanforderungen für Binnenschiffe, die in dem Bereich nach § 9 Absatz 5 verkehren | ||
| Teil 3 | Sicherheitsanforderungen an den Bau und die Ausrüstung von Traditionsschiffen | ||
| Teil 4 | Sicherheitsanforderungen an Sportboote | ||
| Teil 5 | Sicherheitsanforderungen an Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 24 m | ||
| Teil 6 | Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe | ||
| Teil 7 | Anforderungen an den Freibord | ||
| Teil 8 | Sicherheitsanforderungen an Schiffsdampfkessel |
Dieser Teil gilt nicht für
Sportboote, sofern sie
Fahrgast: jede Person mit Ausnahme
Wattfahrt: die Inlandfahrt auf den Watten der Nordsee, auf denen hoher Seegang ausgeschlossen ist; sie umfasst folgende Gebiete:
Für die zu erteilenden Schiffssicherheitszeugnisse gelten folgende Anforderungen:
Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge dürfen die Fahrt nicht antreten
bei Nebel mit einer Sichtweite
Bei ablandigem Starkwind darf der Bereich der windgeschützten Küste nicht verlassen werden. Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge, die sich außerhalb der windgeschützten Küste aufhalten, müssen bei aufkommendem Starkwind oder bei Sturm- oder Starkwindwarnungen unverzüglich Landschutz aufsuchen, bei aufkommendem Sturm muss unverzüglich der nächste Hafen angelaufen werden.
Fahrgast: jede Person mit Ausnahme
Sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist, gelten
Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Teils ergeben hat, erteilt die Berufsgenossenschaft:
Über die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe oder eines Börtedienstzeugnisses kann vorläufig entschieden werden, wenn
Kapitel 2
Fahrgastschiffe
Die Regeln 2.6.7 bis 2.6.12 des HSC-Code sind nicht anzuwenden. Die in Regel 2.13 des HSC-Code festgelegten Anforderungen an die Hebelarmkurve sind nur für folgende Leckfälle anzuwenden:
Navigation:
Rettungsmittel:
Zubehör:
Teil 2
Sicherheitsanforderungen für Binnenschiffe,
die in dem Bereich nach § 9 Absatz 5 verkehren
Teil 3
Sicherheitsanforderungen an den
Bau und die Ausrüstung von Traditionsschiffen
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Für Traditionsschiffe von mehr als 55 m Länge gilt
Dieser Teil gilt nicht für
einem historischen Wasserfahrzeug kann im Einzelfall ein Schiff gleichgestellt werden, als
SPS-Code: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen:
Die Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag ein Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe, wenn
Dem Antrag sind beizufügen:
Bei Erneuerungsanträgen sind die Unterlagen nach Buchstabe a und d, die bereits vorgelegen haben, nicht erneut vorzulegen. Die Historizität des Traditionsschiffes ist nur erneut zu prüfen, soweit
Sachverständige sind:
Ein Bewerber um die Anerkennung als Sachverständiger
muss
und
Traditionsschiffe unterliegen den nachstehend bezeichneten Besichtigungen durch Besichtiger der Berufsgenossenschaft:
Über die Erteilung eines Zeugnisses nach Regel 9.1 kann vorläufig entschieden werden, wenn
Die Gültigkeit eines Sicherheitszeugnisses nach Satz 1 darf sechs Monate nicht überschreiten.
Das Sicherheitszeugnis wird ungültig, wenn
Die Erprobung und Wartung der nachfolgenden Anlagen und Ausrüstungsgegenstände ist in geeigneter Form aufzuzeichnen und zu belegen:
Flüssiggasanlagen und Gasmelder müssen
durch einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen geprüft werden. Regel 11.3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Der Betreiber hat das Traditionsschiff nach Maßgabe des § 11 der Sportseeschifferscheinverordnung zu besetzen. Er hat unbeschadet seiner Verpflichtung nach Satz 1 dafür zu sorgen, dass
Traditionsschiffe, die nach dem 14. März 2018 erstmalig einen Erneuerungsantrag stellen, müssen die Anforderungen der Kapitel 2 bis 11 hinsichtlich
erfüllen. Abweichend von Satz 1 müssen Traditionsschiffe, für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 erstmalig ein Erneuerungsantrag gestellt wird, die Anforderungen der Kapitel 2 bis 11 hinsichtlich
erfüllen.
Kapitel 2
Bauweise der Traditionsschiffe –
Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

Für Traditionsschiffe bis 24 m ist das Mindestgewicht der Anker sowie Länge und Durchmesser der Ketten nach der folgenden Tabelle zu bestimmen:
| Länge (m) | Stockloser Anker | Steg-Ankerketten | ||
|---|---|---|---|---|
| von | bis | Gewicht pro Anker (kg) | Gesamtlänge (m) | Durchmesser d1 (mm) |
| 0 | < 15 | 50 | 114 | 13 |
| ≥ 15 | < 20 | 75 | 136 | 14 |
| ≥ 20 | < 24 | 100 | 165 | 16 |
Z = D2/3 + 2hB + ARigg + 0,1A
| D | = Deplacement (t) bei Seewasser |
| h | = Höhe von der Wasserlinie bis zum obersten Deckshaus (Unterkante) |
| B | = Breite des Schiffes gemessen über die Außenspanten |
| ARigg | = Windangriffsfläche des Riggs (m2) = durchschnittlicher Durchmesser x Länge der Masten + Durchmesser x totale Länge des stehenden Guts (gilt nur für Segelschiffe) |
| A | = Lateralfläche (seitliche Windangriffsfläche) des Traditionsschiffes über der Wasserlinie (m2) |
| Ausrüstungsleitzahl Z | Stockloser Anker | Steg-Ankerketten | |||
|---|---|---|---|---|---|
| von | bis | Gewicht pro Anker (kg) |
Gesamtlänge (m) |
Durchmesser (mm) | |
| d1 | d2 | ||||
| 0 | 50 | 100 | 165 | 12 | – |
| 50 | 70 | 120 | 192,5 | 12,5 | – |
| 70 | 90 | 180 | 220 | 14 | 12,5 |
| 90 | 110 | 240 | 220 | 16 | 14 |
| 110 | 130 | 300 | 247,5 | 17,5 | 16 |
| 130 | 150 | 360 | 247,5 | 19 | 17,5 |
| 150 | 175 | 420 | 275 | 20,5 | 17,5 |
| 175 | 205 | 480 | 275 | 22 | 19 |
| 205 | 240 | 570 | 302,5 | 24 | 20,5 |
| 240 | 280 | 660 | 302,5 | 26 | 22 |
| 280 | 320 | 780 | 330 | 28 | 24 |
| 320 | 360 | 900 | 357,5 | 30 | 26 |
| 360 | 400 | 1 020 | 357,5 | 32 | 28 |
| 400 | 450 | 1 140 | 385 | 34 | 30 |
Bei folgenden Ankern kann das nach der Tabelle ermittelte Ankergewicht reduziert werden:
| Ankerbezeichnung | Reduzierung |
|---|---|
| Stockanker | 10 % |
| Patent – Anker | 25 % |
| Pflug (CQR) – Anker | 25 % |
Das Stabilitätshandbuch muss mindestens enthalten:
Stabilitätsberechnungen für mindestens folgende Betriebszustände:
bei Segelschiffen zusätzlich:
Für maschinengetriebene Traditionsschiffe gilt:
Für Segelschiffe gilt zusätzlich:

Kraftbetriebene Lenzpumpen müssen folgendes Fördervolumen haben:
| Länge des Schiffes | Mindest-Fördervolumen einer kraftbetriebenen Lenzpumpe |
|---|---|
| > 15 m | 8 m3/h |
| > 20 m | 12 m3/h |
| > 40 m | 15 m3/h |
In kombinierten Lenz-/Seewassersystemen sind nachstehende Armaturen (z. B. Rückschlagventile, Unterlaufhähne) einzubauen:
Für Gleichstrom und 1-Phasen-Wechselstrom:
Für Drehstrom (3-Phasen-Wechselstrom):
Die Mindestschutzarten der elektrischen Geräte müssen der nachstehenden Tabelle entsprechen:
| Aufstellungsort | Mindestschutzart |
|---|---|
| Motoren-, Betriebs- und Kontrollräume | IP 23 |
| Unter Deck, Wohnräume, Kajüten | IP 20 |
| Kombüsen, sanitäre Räume | IP 44 |
| Geschlossener Steuerstand | IP 23 |
| Freies Deck, offene Steuerstände | IP 55 |
| Geräte, die überflutet werden können | IP 56 |
| Lüfterschächte zum offenen Deck | IP 44 |
| Akkuräume, -schränke, -kästen | IP 44 |
Die nachfolgenden Vorschriften verwenden die gleichen Begriffe, wie sie im SOLAS-Übereinkommen aufgeführt sind, jedoch mit folgenden Ausnahmen:
In Hauptmaschinenräumen, in denen sich Verbrennungskraftmaschinen befinden, muss eine fest eingebaute geeignete Feuerlöschanlage vorhanden sein. Eine fest eingebaute Feuerlöschanlage kann eines der folgenden Systeme sein:
In Maschinenräumen müssen mindestens folgende tragbare Schaum- oder Pulverlöscher vorhanden sein:
| Effektive Gesamtleistung | Anzahl Feuerlöscher |
|---|---|
| unter 100 kW | 1 |
| von 100 kW bis unter 500 kW | 2 |
| von 500 kW bis 1 000 kW | 3 |
| und je angefangene weitere 1 000 kW | 1 zusätzlicher Feuerlöscher |
Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die sich außerhalb der betreffenden Räume, für die sie vorgesehen sind, befinden und die Folgendes ermöglichen:
Fluchtwege können sein:
Aufzüge gelten nicht als Fluchtwege.
Die Durchstiegsöffnungen von zu öffnenden Fenstern müssen mindestens folgende Abmessungen haben:
| Runde Fenster | – 385 mm Durchmesser, |
| rechteckige Fenster | – 0,16 m2 Fläche, |
Benutzte oder teilweise entleerte Feuerlöscher müssen unverzüglich nachgefüllt werden. Traditionsschiffe außerhalb der Fahrt in den küstennahen Seegewässern müssen folgende Ersatzfüllungen und Ersatztreibmittel mitführen:
Art und Anzahl der Feuerlöscher sind entsprechend nachfolgender Tabelle vorzusehen:
| Räume | Feuerlöscher Art | Anzahl |
|---|---|---|
| Maschinen-, Kessel- und Heizräume | s. Regel 3.3 | s. Regel 3.3 |
| Unterkunfts- und Wirtschaftsbereich | ABC-Pulver Schaum |
min. 2 |
| Küche | ABC-Pulver Öl- u. Fettbrandlöscher |
1 |
| Pantry mit Kocheinrichtungen | ABC-Pulver Öl- u. Fettbrandlöscher |
1 |
| Raum mit Ölheizöfen | ABC-Pulver Schaum BC-Pulver |
1 |
| Kontrollstation für elektrische Geräte | ABC-Pulver Kohlendioxid |
1 |
| Kontrollstation für elektronische Geräte | Kohlendioxid | 1 |
| Raum für entzündbare Stoffe und Flüssigkeiten sowie Farben | ABC-Pulver Kohlendioxid |
1 |
| Raum, Store oder Verschlag für Acetylen und Sauerstoff | ABC-Pulver Kohlendioxid |
1 |
| Raum mit Abfallverbrennungsanlage | ABC-Pulver | 1 |
Eine Brandschutzausrüstung besteht aus:
Die Pläne müssen am zentralen Sammelplatz und auf der Brücke verfügbar sein für:
Die Sicherheitsrolle muss für jede verantwortliche Person an Bord verständliche Anweisungen enthalten, die bei drohendem Untergang des Traditionsschiffes und im Brandfall zu befolgen sind. Sie muss mindestens Informationen enthalten über
Ausgewählte Personen sind möglichst entsprechend ihrer Eignung einzuteilen als
Es muss folgende Mindestanzahl an Rettungsringen vorhanden sein:
| Länge des Schiffes | Zahl der Rettungsringe |
|---|---|
| ≤ 15 m | 2 |
| > 15 m < 40 m | 4 |
| ≥ 40 m | 6 |
Traditionsschiffe müssen folgende Notsignale mitführen:
Traditionsschiffe müssen folgende Ausrüstung mitführen:
Das Volumen der Sammeltanks für Abwasser berechnet sich nach folgender Formel:
Bei Traditionsschiffen, die eine Fahrt von mehr als 20 Seemeilen ab ihrem Ausgangspunkt unternehmen, sind zur leichteren Suche und Rettung sowie zur effizienten Organisation der weiteren Abwicklung nach einem Unfall folgende Angaben zu registrieren:
Es werden die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens von Kapstadt von 2012 zur Durchführung des Torremolinos-Protokolls von 1993 zum Internationalen Übereinkommen von Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen (Kapstadt-Übereinkommen, BGBl. 2016 II S. 175, 176) angewendet, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
Im Sinne dieses Teils bezeichnet der Ausdruck
Abweichend von Kapitel III Regel 2 in Verbindung mit Regel 1 und 7 des Kapstadt-Übereinkommens können für gedeckte Fischereifahrzeuge folgende Stabilitätskriterien angewendet werden:
| Aufrichtender Hebelarm bei 30° Neigung | ≥ 0,20 m |
| Anfangsstabilität, korrigiert für freie Oberflächen (GM’) | ≥ 0,35 m |
| Fläche unter der Hebelarmkurve bis 30° Neigung | ≥ 0,055 m x Radiant |
| Fläche unter der Hebelarmkurve bis 40° Neigung | ≥ 0,090 m x Radiant |
| Fläche unter der Hebelarmkurve zwischen 30 und 40° Neigung | ≥ 0,030 m x Radiant |
| Stabilitätsumfang | ≥ 60° |
Die Hebelarmkurven sind mit einem um den Einfluss freier Oberflächen erhöhten Gewichtsschwerpunkt über dem Kiel (KG’) zu berechnen und darzustellen. Bei Fischereifahrzeugen mit vollständigem Aufbau kann die Anfangsstabilität GM’ kleiner sein als 0,35 m. Sie darf jedoch 0,15 m nicht unterschreiten. Als wichtige Betriebszustände gelten:
Dabei sollen folgende Faktoren berücksichtigt werden:
Die Leerschiffsdaten als Grundlage der Stabilität des Fahrzeugs sind alle zehn Jahre durch einen Krängungsversuch zu überprüfen. Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag von dem Erfordernis der Durchführung eines erneuten Krängungsversuchs absehen, wenn
Die erforderlichen Mindestabmessungen für offene und teilgedeckte Fischereifahrzeuge betragen:
| Länge über alles | 3,60 m |
| Breite | 1,60 m |
| Seitenhöhe | 0,60 m |
Alle Fischereifahrzeuge müssen folgende funktechnische Rettungsmittel führen:
Dieser Teil gilt für:
Dieser Teil gilt nicht für
Im Sinne dieses Teils ist
Fahrgast: jede Person mit Ausnahme
Sonderfahrzeug: ein Frachtschiff, einschließlich eines Kleinfahrzeuges, für einen besonderen Einsatzzweck, unterteilt in
Neues Schiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 1. Oktober 2015 gelegt wurde oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck „entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand,
Soweit dieser Teil auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeutet
SPS-Code: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen
MODU-Code: Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen
HSC-Code: Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
Kleinfahrzeuge
Kleinfahrzeuge unterliegen
Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 müssen folgende Rettungsmittel mitführen:
Erfüllt das Bereitschaftsboot nach Satz 1 Buchstabe b auch die Anforderungen an Rettungsboote nach Absatz 4.4 des LSA-Code und ist das Fassungsvermögen ausreichend für alle Personen an Bord, können Rettungsflöße auf der Seite, auf der das Boot aufgestellt ist, entfallen; sofern die verbleibenden, vorgeschriebenen Rettungsflöße nicht schnell von der anderen Schiffsseite herüberbefördert werden können, müssen auch auf dieser Seite automatisch aufblasbare Rettungsflöße für alle Personen an Bord vorhanden sein.
Abweichend von Regel 4.1 Satz 1 Buchstabe a müssen Tankschiffe folgende Rettungsmittel mitführen:
Erfüllt eines der Rettungsboote nach Satz 1 Buchstabe a auch die Anforderungen an ein Bereitschaftsboot nach Absatz 5.1 des LSA-Code, kann auf das separate Bereitschaftsboot nach Absatz 5.1.1.1 Satz 2 des LSA-Code verzichtet werden.
Frachtschiffe im Sinne der Regeln 4.1 und 4.2 können anstelle der dort vorgeschriebenen Ausrüstung folgende Rettungsmittel mitführen:
ein vollständig geschlossenes Rettungsboot nach Absatz 4.6 des LSA-Code mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen, das
Dieses Kapitel gilt nicht für:
Vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften müssen Kleinfahrzeuge in ihrer Gesamtheit
entsprechen. Im Fall der Regel 2.1 Buchstabe b findet Artikel 14 der Richtlinie 2013/53/EU entsprechende Anwendung.
Regel 2.1 Buchstabe b gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die Sonderfahrzeuge sind oder die besonderen Sicherheitsanforderungen unterliegen aufgrund ihres Einsatzes
Alle Schiffe mit einer Rumpflänge über 15 m müssen mindestens die folgenden wasserdichten Querschotte haben:
Feuerlöscher- und Feuerlöscheinrichtungen müssen der nachfolgenden Tabelle entsprechen:
| ABC 6 kg |
CO2 5 kg |
Löschdecke | Feuerlöschanlage (Co2/Aerosol) |
|
|---|---|---|---|---|
| Aufbauten L > 12 m |
3 (1 je 20 m2) |
|||
| Aufbauten L ≤ 12 m |
1 | |||
| Ruderhaus | 1 | 1 | ||
| Kochstelle | 1 | 1 | ||
| Maschinenraum kleiner 120 kW installierte Leistung |
1 | |||
| Maschinenraum größer 120 kW installierte Leistung |
2 | 1 (alternativ zu CO2-Löschern) |
||
| Batterieraum | 1 | |||
| Raum mit brennbaren Flüssigkeiten | 1 | |||
| Schalttafel | 1 |
Hinsichtlich der einzelnen Komponenten der maschinenbaulichen Einrichtungen ist die Regel 2.1 zu beachten. Dies gilt insbesondere für
Anzahl und Kapazität von Lenzpumpen müssen der nachfolgenden Tabelle entsprechen, unbeschadet der Regel 9.7:
| 3,60 m ≤ L < 8 m | 8 m ≤ L < 12 m | 12 m ≤ L < 24 m | |
|---|---|---|---|
| Kraftgetriebene Lenzpumpe | – | 1 | 1 |
| Handlenzpumpe | 1 | 1 | 1 |
| Kapazität | 5 m3/h | 8 m3/h | 12 m3/h |
Abweichend von Kapitel 2 Regel 4 muss nachfolgende Ausrüstung mitgeführt werden:
| Länge Ausrüstung |
3,60 m ≤ L < 8 m | 8 m ≤ L < 12 m | 12 m ≤ L < 24 m |
|---|---|---|---|
| Rettungsfloß mit Kapazität für alle an Bord befindlichen Personen | – | X | X |
| Eintauchanzug für jedes Besatzungsmitglied | – | X | X |
| Rettungsweste für jede an Bord befindliche Person | X | X | X |
| Arbeitssicherheitsweste für jedes Besatzungsmitglied | X | X | X |
| Wärmeschutzhilfsmittel bei Fahrten von November bis März |
2 | 4 | 8 |
| Rettungsring | 1 | 2 | 4 |
| a) davon Rettungsring mit selbstzündendem Nachtlicht | 1 | 1 | 1 |
| b) davon mit 30 m schwimmfähiger Leine | – | 1 | 1 |
| Fallschirmsignale rot | 4 | 8 | 12 |
| Handfackeln rot | 2 | 4 | 8 |
| Rauchtöpfe orange | 2 | 2 | 2 |
Legende: X = Ja
Funk
Abweichend von Regel 9.1.1 muss bei Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 6 m
Die Navigationsausrüstung muss den Anforderungen des Abschnitt C.I.4 der Anlage 1 entsprechen:
Im Fall der Regel 2.1 Buchstabe b gilt ein maximaler Fahrtbereich entsprechend nachfolgender Tabelle:
| Entwurfskategorie
Bootsart |
C max. Windstärke 6 Bft. max. Wellenhöhe 2 m |
B max. Windstärke 8 Bft. max. Wellenhöhe 4 m |
A max. Windstärke > 8 Bft. max. Wellenhöhe > 4 m |
|---|---|---|---|
| Offen | 5 sm | – | – |
| Teilgedeckt | 10 sm | 20 sm | – |
| Gedeckt | 35 sm | 150 sm | unbeschränkt |
| Kleinfahrzeug zur Fahrgastbeförderung mit einer Länge von weniger als 8 m | – | 6 sm | 6 sm |
| Kleinfahrzeug zur Fahrgastbeförderung mit einer Länge von 8 m und mehr | – | 20 sm | 20 sm |
Kleinfahrzeuge, die gewerbsmäßig Fahrgäste befördern, dürfen eine Fahrt nicht antreten
Für die Ausrüstung mit Rettungsmitteln gilt:
Die Muster folgender Zeugnisse und Bescheinigungen werden nach dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht:
Die Muster folgender Zeugnisse und Bescheinigungen werden nach dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht:
Dieser Teil gilt für:
Dieser Teil gilt nicht für:
Im Sinne dieses Teils ist
Neues Schiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 1. Oktober 2015 gelegt wurde oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand. Der Ausdruck „entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand,
HSC-Code: Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
Besondere Regeln für Fahrgastschiffe und Offshore-Servicefahrzeuge
Anhang: Freibordanforderungen und Ausführungen von Verschlüssen bezogen auf die Schiffslänge „L“
| Schiffsöffnung | Schiffslänge: L < 12 m |
Schiffslänge: 12 m ≤ L < 18 m |
Schiffslänge: 18 m ≤ L < 24 m |
||
|---|---|---|---|---|---|
| Süllhöhen von wetterdichten Öffnungen, die zu Räumen unterhalb des Wetterdecks führen. | |||||
| Bereich 1a | Bereich 1a | Bereich 2b | Bereich 1a | Bereich 2b | |
| Türen (Reg.c 12, 17, 18) | 300 mm | 400 mm | 230 mm | 500 mm | 300 mm |
| Luken (Reg.c 14-1) | 300 mm | 400 mm | 230 mm | 500 mm | 300 mm |
| Notausstiege | 300 mm | 400 mm | 230 mm | 500 mm | 300 mm |
| Luft- und Peilrohre (Reg.c 20) | 760 mm | 760 mm | 450 mm | 760 mm | 450 mm |
| verschließbare Lüfter (Reg.c 17, 18) | 760 mm | 800 mm | 550 mm | 850 mm | 650 mm |
| Lüfter die während des Betriebes nicht verschlossen werden dürfen (Maschinenraumlüfter, Reg.c 19(3)) | 900 mm | 2 100 mm | 1 100 mm | 3 300 mm | 1 700 mm |
| Geländer (Reg.c 24, 25, 26, 27) | Die Mindesthöhe der Geländer muss 1 000 mm betragen. Es müssen mindestens 3 Durchzüge vorhanden sein. | Geländer müssen gemäß Freibordkonvention ausgeführt sein (z. B. DIN 81 702). | |||
| Mindestfreibord | Der Freibord muss mindestens 200 mm betragen, sofern sich aus der Einhaltung der Stabilitätskriterien kein größerer Wert ergibt. | Der Freibord ist gemäß der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1966/88) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. | |||
| Mindestbughöhe (Reg.c 39) | Die Mindestbughöhe ist gemäß den Anforderungen der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1966/88) zu ermitteln. Im Bereich der nationalen Fahrt kann die erforderliche Bughöhe um maximal 50 % reduziert werden. | ||||
| Fenster (Reg.c 23) | Die Fenster müssen in metallischen Rahmen gefasst sein und die Fenstergläser müssen aus Sicherheitsglas bestehen (z. B. DIN ISO 3903, 21005). Fenster mit Gummi-Klemmprofilen sind nicht zulässig. |
||||
| Bullaugen (Reg.c 23) | Unterhalb des Freiborddecks dürfen lediglich Bullaugen mit einem maximalen Durchmesser von 250 mm angeordnet sein. Die Bullaugen müssen mit fest angebrachten Seeschlagblenden ausgerüstet sein. Der Abstand zur Wasserlinie darf in keinem Betriebszustand 300 mm unterschreiten. | Für die Anordnungen und Ausführungen (z. B. DIN ISO 1751) der Bullaugen sind die Vorschriften der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1966/88) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. | |||
| Sülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken | Sülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken müssen wasserdicht verschlossen werden können (z. B. engstehend verschraubt, Bolzenabstand ca. 10 x Bolzendurchmesser). Die Luken und Montageöffnungen müssen die gleiche Festigkeit aufweisen wie die umgebende Schiffsstruktur. Die Wasserdichtigkeit der geschlossenen Luken muss nachgewiesen werden. Für den geöffneten Zustand ist eine Absturzsicherung vorzusehen (z. B. DIN 81 705). Die Luken sind auf See stets geschlossen zu halten und entsprechend zu beschriften. | ||||
| Mannlöcher | Mannlöcher müssen wasserdicht verschlossen werden können (z. B. DIN 83 402/DIN 83 412, oder es muss der Nachweis eines gleichwertigen Sicherheitsstandes durch den Hersteller mit entsprechenden Zertifikaten vorliegen). | ||||
Großwasserraumkessel sind bei der Erstdruckprüfung, abweichend von den Vorschriften einer durch Deutschland anerkannten Klassifikationsgesellschaft, einem so hohen Prüfdruck zu unterziehen, dass die zulässigen Spannungen für den inneren Überdruck und der zulässige äußere Überdruck für Zylinderschalen und Rohre bei keinem Bauteil überschritten und die zulässige Spannung bei innerem Überdruck oder der zulässige äußere Überdruck bei mindestens einem Bauteil näherungsweise erreicht wird. Die zulässigen Spannungen sind mit der Mindeststreckgrenze bei 20 °C und den folgenden Sicherheitsbeiwerten für den Prüfdruck zu berechnen:
Bei der Berechnung gegen elastisches Einbeulen ist unabhängig vom Werkstoff ein Sicherheitsbeiwert beim Prüfzustand von 2,2 einzusetzen. Der Sicherheitsbeiwert gegen elastisches Einbeulen beim Prüfzustand darf auf 1,8 abgemindert werden, wenn die Verformung während der stufenweisen Erhöhung des Prüfdruckes beobachtet wird und die jeweils gemessene Unrundheit den Wert 3 % nicht überschreitet. Der rechnerische Nachweis ist unter Verwendung der ausgeführten Wandstärke im Rahmen der Vorprüfung zu erbringen. Es ist sicherzustellen, dass bei dem erhöhten Prüfdruck keine unzulässigen Undichtheiten auftreten.
Für nicht schiffsbetriebswichtige Heißwassererzeuger genügt eine Umwälzpumpe, wenn
Zulässige Sicherheitszeiten
| Öldurchsatz [kg/h] | größte Sicherheitszeit [s] | |
|---|---|---|
| beim Anlauf | im Betrieb | |
| bis 30 | 10 | 10 |
| über 30 | 5 | 1 |
Bei Anlagen mit nur einem Brenner je Feuerraum müssen folgende sicherheitstechnischen Funktionen erhalten bleiben:
Davon abweichende Bedingungen sind im Einzelfall mit dem Sachverständigen festzulegen.
Erläuterungen
| Einheit | Richtwert | Grenzwert für kurzzeitig zulässige Abweichungen |
Überwachung | Bemerkungen | |
|---|---|---|---|---|---|
| Konditionierung mit flüchtigen Alkalisierungsmitteln | Bei den Leitfähigkeitsgrenzwerten für kurzzeitig zulässige Abweichungen wird vorausgesetzt, dass die Leitfähigkeitserhöhung durch Kohlensäure verursacht wird. Nach kurzer Betriebszeit muss eine fallende Tendenz der Leitfähigkeitswerte eintreten. |
||||
| Leitfähigkeit bei 25 °C hinter starksaurem Kationenaustauscher | μS/cm | < 0,2 | < 5,0 | kontinuierlich, registrierend | |
| pH-Wert bei 25 °C | – | > 9,0 | > 6,5 | registrierend, ggf. über Hilfsgrößen | |
| Sauerstoff (O2) | mg/l | < 0,10 | < 0,30 | diskontinuierlich | |
| Konditionierung mit Oxidationsmitteln | |||||
| Leitfähigkeit bei 25 °C ohne starksauren Kationenaustauscher |
μS/cm | < 0,25 | < 1,0 | kontinuierlich, registrierend | |
| Leitfähigkeit bei 25 °C hinter starksaurem Kationenaustauscher | μS/cm | < 0,2 | < 1,0 | kontinuierlich, registrierend | |
| pH-Wert bei 25 °C | – | 7,0 bis 8,0 | > 6,5 | durch Messung beider Leitfähigkeiten erfüllt | |
| Sauerstoff (O2) | mg/l | 0,05 bis 0,25 | > 0,05 bis < 0,50 |
kontinuierlich, registrierend | |
| Konditionierung mit Ammoniak und Sauerstoff | |||||
| Leitfähigkeit bei 25 °C hinter starksaurem Kationenaustauscher | μS/cm | < 0,2 | < 1,0 | kontinuierlich, registrierend | |
| pH-Wert bei 25 °C | – | 8,0 bis 9,0 | > 6,5 | über direkt gemessene Leitfähigkeit |
|
| Sauerstoff (O2) | mg/l | 0,03 bis 0,15 | > 0,03 bis < 0,5 |
kontinuierlich, registrierend |
| Einheit | Richtwert | Grenzwert für kurzzeitig zulässige Abweichungen |
Überwachung | Bemerkungen | |
|---|---|---|---|---|---|
| Leitfähigkeit bei 25 °C hinter starksaurem Kationenaustauscher | µS/cm | < 0,2 | < 5,0 | kontinuierlich, registrierend (nicht erforderlich bei Großwasserraum- kesseln) |
siehe Bemerkungen in Tafel 1 |
| pH-Wert bei 25 °C | – | > 9,0 | > 6,5 | registrierend, ggf. über Hilfsgrößen | Bis zur Abzweigung für das Einspritzwasser für Dampfkühler nur flüchtige Alkalisierungsmittel |
| Sauerstoff (O2) | mg/l | < 0,10 | < 0,30 | diskontinuierlich |
| Einheit | Richtwert | Überwachung | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|---|---|
| ≤ 68 bar: Leitfähigkeit bei 25 °C ohne starksaure Probenahme- Kationenaustauscher |
µS/cm | < 50 | kontinuierlich | Bei kombinierter Anwendung fester und flüchtiger Alkalisierungsmittel* , ** | |
| Leitfähigkeit bei 25 °C hinter starksaurem Probenahme- Kationenaustauscher |
µS/cm | < 150 | diskontinuierlich | ||
| pH-Wert bei 25 °C | – | 9,5 bis 10,5 | diskontinuierlich, ggf. über Hilfs- größen |
||
| > 68 bar: Leitfähigkeit bei 25 °C hinter starksaurem Probenahme- Kationenaustauscher |
µS/cm | < 50 | kontinuierlich | ||
| pH-Wert bis 25 °C > 68 bis 136 bar > 136 bar |
– – |
9,8 bis 10,2 9,3 bis 9,7 |
diskontinuierlich, ggf. über Hilfs- größen |
||
|
|
||||
| Zulässiger Betriebs- überdruck in bar |
Einheit | Richtwert | Grenzwert für kurzzeitig zulässige Abweichungen |
Überwachung | Bemerkungen | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| pH-Wert bei 25 °C |
– | > 9,0 | > 8,0 | diskontinuierlich, ggf. über Hilfsgrößen | ||
| Summe Erdalkalien (Ca2+ + Mg2+) |
≤ 68 > 68 bis ≤ 87 |
mmol/l mmol/l |
< 0,010 < 0,005 |
< 0,050 < 0,010 |
diskontinuierlich diskontinuierlich |
|
| Sauerstoff (O2) | mg/l | < 0,02 | anfahrbedingte Über- schreitungen zulässig |
diskontinuierlich, ggf. über Hilfsparameter | Durch thermische Entgasung, ggf. durch Sauer- stoffbindemittel sicherzustellen |
| Zulässiger Betriebs- überdruck in bar |
Richtwert | Überwachung | Bemerkungen | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Leitfähigkeit bei 25 °C in µS/cm |
pH-Wert bei 25 °C | ||||
| salzarmes Speise- wasser |
salzhaltiges Speise- wasser |
||||
| ≤ 22 > 22 |
< 8 000 < 4 000 |
10,5 bis 11,5 10,0 bis 11,0* |
10,5 bis 12,0 10,0 bis 11,8 |
diskontinuierlich, ggf. über Hilfs- größen |
|
|
|||||
| Zulässiger Betriebsüberdruck in bar |
Richtwert | Überwachung | ||
|---|---|---|---|---|
| Leitfähigkeit bei 25 °C in µS/cm |
pH-Wert bei 25 °C | |||
| > 22 > 44 > 68 |
≤ 22 ≤ 44 ≤ 68 ≤ 87* |
< 8 000 < 4 000 < 2 000 < 300 |
10,5 bis 12,0 10,0 bis 11,8 10,0 bis 11,0 9,5 bis 10,5 |
diskontinuierlich, ggf. über Hilfsgrößen |
|
||||
| Einheit | salzarm | salzhaltig | ||
|---|---|---|---|---|
| el. Leitfähigkeit bei 25 °C | μS/cm | ≤ 30 | > 30 – 100 | > 100 – 1 500 |
| pH-Wert bei 25 °C3 | – | 9,0 – 10,04 | 9,0 – 10,55 | 9,0 – 10,5 |
| Sauerstoff (O2)5 | mg/l | < 0,1 | < 0,05 | < 0,02 |
Der Ölbrenner sollte für folgende Mindestdurchsätze ausgelegt sein:
| Leistung des Hauptantriebsmotors (kW) | Mindestdurchsatz (l/h) |
|---|---|
| > 3 000 – 6 000 | 100 |
| > 6 000 – 10 000 | 150 |
| > 10 000 | 200 |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Zeugnisse/Bescheinigungen | ausstellende Stelle |
|
| (I). Zeugnisse/Bescheinigungen im Rahmen von SOLAS | ||
| (1.) | Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach SOLAS Regel I/12 | BG Verkehr |
| (2.) | Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 | BG Verkehr |
| (3.) | Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 | BG Verkehr |
| (4.) | Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 | BG Verkehr |
| (5.) | Ausnahmezeugnis (SOLAS) nach SOLAS Regel I/12 | BG Verkehr |
| (6.) | Bescheinigung nach SOLAS Regel II-2/19.4 | BG Verkehr |
| (7.) | Dokument über die für einen sicheren Schiffsbetrieb erforderliche Mindestbesatzung nach SOLAS Regel V/14.2 | BG Verkehr |
| (8.) | Genehmigung für Getreidetransporte nach SOLAS Regel VI/9 in Verbindung mit dem Internationalen Getreide-Code | BG Verkehr |
| (9.) | Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC) nach SOLAS Regel VII/10 in Verbindung mit I/12 | BG Verkehr |
| (10.) | Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC) nach SOLAS Regel VII/13 in Verbindung mit Regel I/12 | BG Verkehr |
| (11.) |
|
BG Verkehr |
|
BG Verkehr | |
| (12.) |
|
BG Verkehr |
|
BG Verkehr | |
| (13.) |
|
BG Verkehr |
|
BG Verkehr | |
| (13a.) | Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nach Teil A Abschnitt 19.2 des ISPS-Codes | BSH |
| (13b.) | Zeugnis für Polarschiffe nach SOLAS Regel XIV/3 in Verbindung mit dem Polar Code (Entschließung MSC385(94)) BG Verkehr | |
| (II). Zeugnisse/Bescheinigungen nach MARPOL 1973/78, soweit international in Kraft | ||
| (14.) | Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 6 | BG Verkehr |
| (14a.) | Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 3 Absatz 7 BG Verkehr | |
| (15.) | Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 9 | BG Verkehr |
| (15a.) | Bescheinigung über eine dreiseitige Vereinbarung nach MARPOL Anlage II Regel 6 Absatz 4 | BG Verkehr |
| (16.) | Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des in Nummer II.2 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten BCH-Codes | BG Verkehr |
| (16a.) | Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 5 und 6 BG-Verkehr | |
| (16b.) | Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 3 Absatz 2 BG-Verkehr | |
| (17.) | Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regeln 6 und 8 | BG Verkehr |
| (17a.) | Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz (IEE-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8 | BG Verkehr |
| (17b.) | Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe nach MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 4 BG Verkehr | |
| (18.) | Internationales Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zeugnis) nach Kapitel 2 der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren in Verbindung mit MARPOL Anlage VI Regel 13 | BG Verkehr |
| (III). Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 | ||
| (19.) | Internationales Freibordzeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 1 des Übereinkommens | BG Verkehr |
| (20.) | Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 2 des Übereinkommens | BG Verkehr |
| (IV). Bescheinigung nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 | ||
| (21.) | Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) nach Artikel 7 des Übereinkommens | BSH |
| (V). Bescheinigung nach der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (ABl. EG Nr. L 34 S. 1) | ||
| (22.) | Konformitätszeugnis, Ausrüstungsverzeichnis und Ausnahmezeugnis nach Artikel 6 der Richtlinie | BG Verkehr, BSH |
| (VI). Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6..2009, S. 1) | ||
| (23.) |
|
BG Verkehr |
|
BG Verkehr | |
|
BG Verkehr | |
| (VII). Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen | ||
| (24.) |
|
BG Verkehr |
|
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt | |
|
||
|
||
| (25.) |
|
BSH |
|
BSH | |
| (26.) | (weggefallen) | |
| (27.) | Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des GC-Codes | BG Verkehr |
| (27.) a) | Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) nach
|
BG Verkehr |
| (27.) b) | Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel E-2 des Ballastwasser-Übereinkommens | BG Verkehr |
| (28.) | Vorbehaltlich Nummer (22.) sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Schiffssicherheitsverordnung in einer Fassung vor dem 1. Oktober 1998 sowie Verlängerungen von Zeugnissen und Bescheinigungen, die auf Grund von inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften erteilt wurden | BSH, BG Verkehr. |
Für das Auftragsverhältnis mit einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gilt Folgendes:
Besichtigungen nach Anlage 4 des AFS-Übereinkommens
Ein Bewuchsschutzsystem, das bei einer Besichtigung nach Anlage 4 Regel 1 des AFS-Übereinkommens überprüft wird und ein Biozid-Produkt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) ist, entspricht dem Übereinkommen, wenn es nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder nach § 28 Absatz 8 bis 10 des Chemikaliengesetzes ordnungsgemäß auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet wird. Darüber hat sich die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu vergewissern. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der Antragsteller, um die Voraussetzungen in Satz 1 zu belegen, eines der folgenden Dokumente in Kopie vorlegen:
Bescheid der zuständigen Behörde über eine
Auszug aus dem Elektronischen Verzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Von der Bundesverkehrsverwaltung werden folgende Funkzeugnisse sowie Gültigkeits- und Anerkennungsvermerke (Befähigungsnachweise) ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:
für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS)) teilnehmen,
für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens unterliegen und die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS)) teilnehmen,
Der Bewerber erhält ein Seefunkzeugnis, wenn er hierfür das erforderliche Alter erreicht hat und die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung erfüllt. Das Alterserfordernis ist erfüllt
Der Bewerber um ein Seefunkzeugnis erfüllt die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung
Der Gültigkeitsvermerk nach Nummer 1.1 Buchstabe d wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für jeweils fünf Jahre verlängert, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
| a) | Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (ABZ) | in | Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator’s Certificate (GOC)), |
| b) | Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I (BZ I) | in | Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator’s Certificate (ROC)), |
| c) | Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II (BZ II) | in | UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ). |
Die Verwaltungsvereinbarungen über die Anerkennung von Prüfungen
Für den Entzug zuständig ist
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Diese Anlage dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.
Begriffsbestimmungen
Signifikante Wellenhöhe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Im Sinne dieses Anhangs ist
Wattfahrt: die Inlandfahrt auf den Watten der Nordsee, auf denen hoher Seegang ausgeschlossen ist; sie umfasst folgende Gebiete:
Für Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, deren Kiel am oder nach 30. November 2024 gelegt wurde, gilt:
Maßgeblich für die Entscheidung des Schiffsführers eines Fahrgastschiffs in der Wattfahrt, eine geplante Fahrt zu unterlassen oder eine schon begonnene Fahrt entsprechend den Vorschriften dieses Teils zu ändern, sind die vom Deutschen Wetterdienst herausgegebenen Sturmwarnungen. Nummer 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schiffsführer sich für das Abwettern entscheidet.
Sie müssen in allen in Frage kommenden Beladungszuständen nach Maßgabe der Nummer 3 dieser Regel folgenden Stabilitätskriterien nach Korrektur des Einflusses freier Oberflächen in Bezug auf Flüssigkeiten in Tanks gemäß den Annahmen des Absatzes 3.3 der Entschließung A.749(18) in der geänderten Fassung oder gleichwertigen Annahmen entsprechen.
Statische Kriterien
MDR = 0,02 (V02/LWL) * D * (KG‘ – T/2)
| mit | MDR | krängendes Zentrifugalmoment im Drehkreis [tm] |
| V0 | Dienstgeschwindigkeit [m/s] | |
| D | Deplacement [t] | |
| KG‘ | Höhenschwerpunkt über Basis unter Berücksichtigung der freien Flüssigkeitsoberflächen [m] | |
| LWL | Länge in der Wasserlinie [m] | |
| T | Tiefgang auf halber Schiffslänge [m] |
Windkriterium
hKW = 0,08 * A/D * (lw + T/2) * cos (φ)
| mit | hKW | krängender Hebelarm infolge seitlichen Winddruckes bei einem Neigungswinkel φ [m] |
| A | Überwasserlateralfläche [m2] | |
| D | Deplacement [t] | |
| lw | Abstand des Schwerpunktes der Fläche A von der Basis [m] | |
| T | Tiefgang auf halber Schiffslänge [m] | |
| φ | jeweiliger Neigungswinkel [°] |
Die folgenden Beladungszustände sind in Bezug auf Stabilität zu berechnen:
Zusätzlich gelten folgende Regeln:
Die Ausdehnung des Schadens kann für einen Teilbereich der Schiffslänge oder über die ganze Schiffslänge abweichend von den Absätzen 4.2 und 4.3 bei Anordnung eines Doppelbodens in den genannten Teilbereichen oder über die gesamte Schiffslänge mit einer Mindesthöhe von 0,60 m, getrennt nach Boden und Seiten, wie folgt angenommen werden:
In den Schiffsseiten
Im Schiffsboden
Zusätzlich gelten folgende Regeln:
Sicherheitsanforderungen an neue in der Inlandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem 19. September 2021 gelegt wird oder wurde oder die sich vor diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befanden