SchHaltHygV
Ausfertigungsdatum: 07.06.1999
Vollzitat:
“Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 2.4.2014 I 326; |
| zuletzt geändert durch Art. 134 G v. 29.3.2017 I 626 |
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Wird ein Schwein infolge einer Krankheit aus Gründen des Tierschutzes getötet, ist das Schwein im Sinne des Satzes 1 Nummer 12 verendet.
die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 2 zu halten.
die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 3 zu halten.
die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 5 zu halten.
Anstelle des Widerrufs der Genehmigung kann die zuständige Behörde in Fällen
für Freilandhaltungen anordnen, soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.
Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.
teilgenommen hat. Die Bestätigung der Tierärztekammer nach Satz 1 ist auf 3 Jahre befristet.
unverzüglich einzutragen; die Eintragung muss mit dem Namenszeichen des Tierarztes versehen sein.
hat der Tierhalter unverzüglich durch den Tierarzt, der den Bestand nach § 7 Absatz 1 betreut, die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Schweinepest und Afrikanische Schweinepest und, soweit der Betrieb in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet liegt, der oder das wegen einer bei Schweinen vorkommenden Tierseuche festgelegt worden ist, auch auf diese Tierseuche zu untersuchen. In Betrieben mit Auslaufhaltung oder Freilandhaltung ist immer auch auf Brucellose und Aujeszkysche Krankheit zu untersuchen.
zu dokumentieren. § 25 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
| Abschnitt I |
| Bauliche Voraussetzungen |
| Abschnitt II |
| Anforderungen an den Betrieb |
| Abschnitt I |
| Bauliche Voraussetzungen |
| Abschnitt II |
| Betriebsablauf |
| Abschnitt III |
| Reinigung und Desinfektion |
| Abschnitt IV |
| Dung und flüssige Abgänge |
| Abschnitt I |
| Bauliche Voraussetzungen |
verfügen.
| Abschnitt II |
| Ausstallung/Einstallung von Schweinen; Absonderung |
Abweichend von Satz 1 kann die Absonderung auch im Isolierstall des Zulieferbetriebes durchgeführt werden, sofern dieser nicht gleichzeitig für neu eingestallte Schweine genutzt wird und der anschließende Transport zum Empfängerbetrieb auf direktem Wege und ohne Kontakt zu Schweinen anderer Herkunft in zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen erfolgt.
| Abschnitt III |
| Betriebsablauf |
| Abschnitt I |
| Bauliche Voraussetzungen/Betriebsorganisation |
| Abschnitt II |
| Betriebsablauf |
| Abschnitt III |
| Reinigung und Desinfektion |
| Abschnitt I |
| Bauliche Voraussetzungen |
| Abschnitt II |
| Ausstallung/Einstallung von Schweinen; Absonderung |
Abweichend von Satz 1 kann eine Absonderung im Zulieferbetrieb durchgeführt werden, wenn der anschließende Transport zum Empfängerbetrieb auf direktem Wege und ohne Kontakt zu Schweinen anderer Herkunft in zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen erfolgt.
| Abschnitt I |
| Gehäuftes Verenden |
| Verenden im Abferkelbereich | Verenden im Aufzuchtbereich |
Verenden im Mast- oder Zuchtbereich |
|
|---|---|---|---|
| Erste Lebenswoche | Übrige Lebenswochen | ||
| 15 | 5 | 3 | 2 |
| Abschnitt II |
| Gehäuftes Auftreten von Kümmerern |
| Abschnitt III |
| Fieberhafte Erkrankungen |
Fieber zeigen.