SchfHwG
Ausfertigungsdatum: 26.11.2008
Vollzitat:
“Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 5 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 29.11.2008 +++)
(+++ § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 7: Zur Anwendung vgl. § 11b Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ § 10 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 11b Abs. 4 Satz 4 +++)
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 11b Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ § 12 Abs. 1 Satz 1 u. 2, Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 11b Abs. 4 Satz 4 +++)
(+++ Teil 1 Kap. 3 u. 4 (§§ 13 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ § 18 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 11b Abs. 4 Satz 4 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.11.2008 I 2242 vom Bundestag beschlossen. Er ist gem. Art. 4 Abs. 1 dieses G am 29.11.2008 in Kraft getreten. Die §§ 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 20, 21, 27 bis 47 und 49 bis 51 treten am 1.1.2013 in Kraft, bzgl. Umnummerierungen mWv 1.1.2013 vgl. Art. 1 G v. 5.12.2012 I 2467
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Berufsrecht
Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen |
| § 2 | Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen |
| § 3 | Schornsteinfegerregister |
| § 4 | Nachweise; Verordnungsermächtigung |
| § 5 | Mängel |
| § 6 | Erbbaurecht und Gebäudeeigentum |
Bezirke,
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
| § 7 | Bezirke |
| § 8 | Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger |
| § 9 | Öffentliche Ausschreibung |
| § 9a | Bewerber und Bewerberinnen |
| § 9b | Verordnungsermächtigung |
| § 10 | Bestellung und kommissarische Verwaltung |
| § 11 | Vertretung |
| § 11a | Verwaltung eines unbesetzten Bezirks |
| § 11b | Vertretung durch Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau |
| § 12 | Aufhebung der Bestellung |
| § 12a | Haftungsausschluss |
Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
| § 13 | Allgemeine Aufgaben |
| § 14 | Feuerstättenschau |
| § 14a | Feuerstättenbescheid |
| § 14b | Gegenstands- und Streitwert |
| § 15 | Anlassbezogene Überprüfungen |
| § 16 | Weitere Aufgaben |
| § 17 | (weggefallen) |
| § 18 | Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers |
| § 19 | Führung des Kehrbuchs |
| § 19a | Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern |
| § 20 | Kosten; Verordnungsermächtigung |
| § 21 | Aufsicht |
| § 22 | Verhältnis zu Bestimmungen des Immissionsschutzrechts |
| § 23 | Zuständige Behörden |
Kapitel 4
Bußgeldvorschriften,
Ersatzvornahme
| § 24 | Bußgeldvorschriften |
| § 25 | Nichterfüllung, Zweitbescheid |
| § 26 | Ersatzvornahme |
Versorgung der
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Organisation
| § 27 | Schließung der Zusatzversorgung |
| § 28 | Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächtigung |
| § 29 | Geschäftsführung |
| § 30 | Aufsicht |
Kapitel 2
Allgemeine Verfahrens-
und Anspruchsregelungen; Finanzierung
| § 31 | Versorgungsverfahren |
| § 32 | Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen |
| § 33 | Übergang von Schadenersatzansprüchen |
| § 34 | Verjährung |
| § 35 | Rechtsweg |
| § 36 | Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung |
Versorgungsleistungen
| § 37 | Ruhegeld |
| § 38 | Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit |
| § 39 | Witwen- und Witwergeld |
| § 40 | Waisengeld |
| § 41 | Interne Teilung beim Versorgungsausgleich |
Übergangsregelungen
| § 42 | (weggefallen) |
| § 43 | Ruhegeld wegen Versetzung in den Ruhestand |
| § 44 | (weggefallen) |
| § 45 | Anwendungsbestimmungen |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
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(1) Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die
In einem Betrieb nach Satz 2 beschäftigte Personen dürfen auch ohne Begleitung durch den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin Schornsteinfegerarbeiten ausführen, wenn sie als Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 berechtigten Personen sind verpflichtet,
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(1) Um den Eigentümern, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und der zuständigen Behörde die Feststellung zu erleichtern, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Register (Schornsteinfegerregister) geführt, in das die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie jeder Betrieb, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten ausführen möchte und die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung dieses Handwerks besitzt, mit den folgenden Daten einzutragen sind:
Weitere Daten dürfen nicht eingetragen werden. Die Eintragung in das Register ist kostenlos. Auskünfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen, die insbesondere die Richtigkeit und Echtheit der gespeicherten Daten gewährleisten.
(2) Die Handwerkskammer oder Behörde übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten unmittelbar an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, sofern die betroffene Person dem nicht widersprochen hat. Änderungen der Daten sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die Handwerkskammer oder Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn
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Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.
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(2) Die zuständige Behörde kann von den Bewerbern und Bewerberinnen insbesondere die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
die Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung der Ausschreibung gegen den Bewerber oder die Bewerberin
In der Ausschreibung hat die zuständige Behörde anzugeben, welche in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen sind.
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(5) Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 angeordneten Vertretung die Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Vertretung erforderlich sind. Nach Beendigung der Vertretung hat der Vertreter
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(2) Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen der vorgeschlagenen Person entsprechend § 9a Absatz 2 verlangen. § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 ist dabei mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass für die Bestimmung des Erklärungszeitraums auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.
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(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben
In einem Antrag nach Nummer 1 ist anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die Bestellung aufgehoben werden soll. Dieser Zeitpunkt soll frühestens drei Monate nach der Antragstellung liegen. Wird kein Zeitpunkt angegeben, soll die Aufhebung der Bestellung zum Zeitpunkt drei Monate nach Antragstellung erfolgen. Die Behörde kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.
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(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.
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(1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dieser ergeht schriftlich oder elektronisch und beinhaltet:
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit.
(3) Der Feuerstättenbescheid ist auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs
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Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
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(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die
Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Angehörigen.
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(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:
Vor- und Familienname sowie Anschrift
Angaben zur Anlage hinsichtlich:
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.
(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei
Der Nachfolger hat die übergebenen Kehrbücher und Unterlagen stichprobenartig auf Vollständigkeit des Datensatzes sowie elektronisch Gespeichertes auf maschinelle Auslesbarkeit zu prüfen. Er hat dem übergebenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger binnen sechs Wochen schriftlich oder elektronisch die ordnungsgemäße Übergabe zu bestätigen oder die Übergabe zu beanstanden. Im Fall einer Beanstandung hat der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger binnen drei Wochen die Übergabe nachzubessern. Satz 2 ist sodann mit einer Frist von drei Wochen entsprechend anzuwenden. Ist auch die Nachbesserung ungenügend oder erfolgt innerhalb der Prüffrist keine Rückmeldung durch den Nachfolger, ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen und der jeweils Säumige hierüber zu unterrichten. Unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung über die ordnungsgemäße Übergabe durch den Nachfolger oder die Aufsichtsbehörde hat der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 4 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.
(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn
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(2) Die Geschäftsführung verwaltet die Versorgungsanstalt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Zu den Verwaltungsaufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere
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(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung werden aufgebracht aus
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(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.
(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
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