SchfHwG
Ausfertigungsdatum: 26.11.2008
Vollzitat:
“Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.4.2025 I Nr. 106 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 29.11.2008 +++)
(+++ § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 7: Zur Anwendung vgl. § 11b Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ § 10 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 11b Abs. 4 Satz 4 +++)
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 11b Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ § 12 Abs. 1 Satz 1 u. 2, Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 11b Abs. 4 Satz 4 +++)
(+++ Teil 1 Kap. 3 u. 4 (§§ 13 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ § 18 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 11b Abs. 4 Satz 4 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.11.2008 I 2242 vom Bundestag beschlossen. Er ist gem. Art. 4 Abs. 1 dieses G am 29.11.2008 in Kraft getreten. Die §§ 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 20, 21, 27 bis 47 und 49 bis 51 treten am 1.1.2013 in Kraft, bzgl. Umnummerierungen mWv 1.1.2013 vgl. Art. 1 G v. 5.12.2012 I 2467
| § 1 | Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen |
| § 2 | Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen |
| § 3 | Schornsteinfegerregister |
| § 4 | Nachweise; Verordnungsermächtigung |
| § 5 | Mängel |
| § 6 | Erbbaurecht und Gebäudeeigentum |
| § 7 | Bezirke |
| § 8 | Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger |
| § 9 | Öffentliche Ausschreibung |
| § 9a | Bewerber und Bewerberinnen |
| § 9b | Verordnungsermächtigung |
| § 10 | Bestellung und kommissarische Verwaltung |
| § 11 | Vertretung |
| § 11a | Verwaltung eines unbesetzten Bezirks |
| § 11b | Vertretung durch Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau |
| § 12 | Aufhebung der Bestellung |
| § 12a | Haftungsausschluss |
| § 13 | Allgemeine Aufgaben |
| § 14 | Feuerstättenschau |
| § 14a | Feuerstättenbescheid |
| § 14b | Gegenstands- und Streitwert |
| § 15 | Anlassbezogene Überprüfungen |
| § 16 | Weitere Aufgaben |
| § 17 | (weggefallen) |
| § 18 | Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers |
| § 19 | Führung des Kehrbuchs |
| § 19a | Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern |
| § 20 | Kosten; Verordnungsermächtigung |
| § 21 | Aufsicht |
| § 22 | Verhältnis zu Bestimmungen des Immissionsschutzrechts |
| § 23 | Zuständige Behörden |
Kapitel 4
| § 24 | Bußgeldvorschriften |
| § 25 | Nichterfüllung, Zweitbescheid |
| § 26 | Ersatzvornahme |
| § 27 | Schließung der Zusatzversorgung |
| § 28 | Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächtigung |
| § 29 | Geschäftsführung |
| § 30 | Aufsicht |
Kapitel 2
| § 31 | Versorgungsverfahren |
| § 32 | Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen |
| § 33 | Übergang von Schadenersatzansprüchen |
| § 34 | Verjährung |
| § 35 | Rechtsweg |
| § 36 | Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung |
| § 37 | Ruhegeld |
| § 38 | Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit |
| § 39 | Witwen- und Witwergeld |
| § 40 | Waisengeld |
| § 41 | Interne Teilung beim Versorgungsausgleich |
| § 42 | (weggefallen) |
| § 43 | Ruhegeld wegen Versetzung in den Ruhestand |
| § 44 | (weggefallen) |
| § 45 | Anwendungsbestimmungen |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
In einem Betrieb nach Satz 2 beschäftigte Personen dürfen auch ohne Begleitung durch den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin Schornsteinfegerarbeiten ausführen, wenn sie als Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.
Weitere Daten dürfen nicht eingetragen werden. Die Eintragung in das Register ist kostenlos. Auskünfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen, die insbesondere die Richtigkeit und Echtheit der gespeicherten Daten gewährleisten.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.
In der Ausschreibung hat die zuständige Behörde anzugeben, welche in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen sind.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen der vorgeschlagenen Person entsprechend § 9a Absatz 2 verlangen. § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 ist dabei mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass für die Bestimmung des Erklärungszeitraums auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.
In einem Antrag nach Nummer 1 ist anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die Bestellung aufgehoben werden soll. Dieser Zeitpunkt soll frühestens drei Monate nach der Antragstellung liegen. Wird kein Zeitpunkt angegeben, soll die Aufhebung der Bestellung zum Zeitpunkt drei Monate nach Antragstellung erfolgen. Die Behörde kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit.
Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Angehörigen.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.
Der Nachfolger hat die übergebenen Kehrbücher und Unterlagen stichprobenartig auf Vollständigkeit des Datensatzes sowie elektronisch Gespeichertes auf maschinelle Auslesbarkeit zu prüfen. Er hat dem übergebenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger binnen sechs Wochen schriftlich oder elektronisch die ordnungsgemäße Übergabe zu bestätigen oder die Übergabe zu beanstanden. Im Fall einer Beanstandung hat der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger binnen drei Wochen die Übergabe nachzubessern. Satz 2 ist sodann mit einer Frist von drei Wochen entsprechend anzuwenden. Ist auch die Nachbesserung ungenügend oder erfolgt innerhalb der Prüffrist keine Rückmeldung durch den Nachfolger, ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen und der jeweils Säumige hierüber zu unterrichten. Unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung über die ordnungsgemäße Übergabe durch den Nachfolger oder die Aufsichtsbehörde hat der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 4 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.