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SchBrÜbkG – Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch

SchBrÜbkG

Ausfertigungsdatum: 24.12.1929

Vollzitat:

“Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-13, veröffentlichten bereinigten Fassung”

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
(1) … Für die Durchführung des Übereinkommens sind die Seemannsordnung und das Handelsgesetzbuch maßgebend.
(2)

Fußnote

§ 3 Abs. 1 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2)