SchBesV
Ausfertigungsdatum: 18.07.2013
Vollzitat:
“Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1849) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.6.2021 I 1849 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.8.2013 +++)
Soweit nach dieser Verordnung einem Unionsbürger Rechte oder Pflichten zustehen oder zugewiesen sind oder Vorschriften auf das Erfordernis der Unionsbürgerschaft abstellen, steht ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, einem Unionsbürger gleich.
gewährleistet sind.
Bei der Besetzung des Schiffes sind ferner die betrieblichen Voraussetzungen, insbesondere der Schiffstyp, der Automationsstand, die Ausrüstung, der Einsatzzweck, die Hafenfolge, das Fahrtgebiet und die Art der zu befördernden Ladung zu berücksichtigen.
Besatzungsmitglieder unter 18 Jahren dürfen nicht als Schiffskoch eingesetzt werden.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei und in der Kleinen Hochseefischerei.
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§ 5
Schiffsoffiziere |
Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8 000 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Bereichs mindestens einer Unionsbürger sein.