SchAusrV
Ausfertigungsdatum: 01.10.2008
Vollzitat:
“Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 3.3.2020 I 412 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 11.10.2008 +++)
Überschrift: Frühere Fußnote zur Umsetzung von EG-Recht (EGRL 96/98) aufgeh. durch Art. 2 Nr. 1 V v. 2.7.2017 I 2268 mWv 16.3.2017
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Benannte Stelle |
| § 4 | Aufsicht über benannte Stellen und Audit |
| § 5 | Konformitätsbewertungsverfahren und Kennzeichnung |
| § 6 | Anforderungen an Ausrüstung, Befugnisse |
| § 7 | Maßnahmen |
| § 8 | Zuständigkeiten |
| § 9 | Ordnungswidrigkeiten |
sowie die diesbezüglichen Protokolle und Änderungen und damit zusammenhängende rechtlich bindende Kodizes, in der jeweils geltenden Fassung;
jedoch nur in der in den Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/90/EU genannten Form;
Im Falle des Satzes 1 Nr. 10 steht die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum dem Inverkehrbringen neuer Ausrüstung gleich.
Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 kann durch ein Audit des Antragstellers nach § 4 Absatz 1 erfolgen. Die zuständige Behörde kann, wenn die benannte Stelle die Anforderungen des Absatzes 2 anfänglich nicht vollständig oder bei einem Audit nach § 4 Absatz 1 nachträglich nicht mehr vollständig nachweist, die Anerkennung beschränken oder mit Auflagen versehen; die Anerkennung kann unter diesen Voraussetzungen ausgesetzt sowie ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Anerkennung und ihre Rücknahme sind im Verkehrsblatt bekannt zu geben.
Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 13 kann durch ein Audit des Antragstellers nach § 4 Absatz 1 erfolgen. Die zuständige Behörde kann, wenn die benannte Stelle die Anforderungen des Absatzes 2 anfänglich nicht vollständig oder bei einem Audit nach § 4 Absatz 1 nachträglich nicht mehr vollständig nachweist, die Anerkennung beschränken oder mit Auflagen versehen; die Anerkennung kann unter diesen Voraussetzungen ausgesetzt sowie ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Anerkennung und ihre Rücknahme sind im Verkehrsblatt bekannt zu geben.
Diese Maßnahmen können sich gegen jeden, der Ausrüstung in Verkehr bringt, weitergibt, einbaut oder betreibt, richten.