SchaumwZwStV
Ausfertigungsdatum: 05.10.2009
Vollzitat:
“Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 24.10.2022 I 1838 |
| Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt | |
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(+++ Textnachweis ab: 1.4.2010 +++)
Die V wurde als Artikel 3 der V v. 5.10.2009 I 3262 vom Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sit tritt gem. Artikel 9 Abs. 1 dieser V am 1.4.2010 in Kraft.
| § 1 | Begriffsbestimmungen |
| § 1a | Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit |
| § 2 | Alkoholgehalt, steuerbare Menge |
| § 3 | Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung |
| § 4 | Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber |
| § 5 | Erteilung der Erlaubnis |
| § 6 | Sicherheitsleistung |
| § 6a | Überprüfung der Erlaubnis |
| § 7 | Änderung von Verhältnissen |
| § 8 | Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis |
| § 9 | Belegheft, Buchführung |
| § 10 | Vollständige Zerstörung; unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung |
| § 11 | Bestandsaufnahme im Steuerlager |
| § 11a | Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller |
| § 12 | Registrierter Empfänger |
| § 13 | Registrierter Versender |
| § 14 | Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung |
| § 15 | Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren |
| § 16 | Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes |
| § 17 | Mitführen der Freistellungsbescheinigung |
| § 18 | Art und Höhe der Sicherheitsleistung |
| § 19 | Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 20 | Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 21 | Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft |
| § 22 | Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen |
| § 23 | Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern |
| § 24 | Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren |
| § 25 | Annullierung im Ausfallverfahren |
| § 26 | Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein im Ausfallverfahren |
| § 27 | Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren |
| § 28 | Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung |
| § 29 | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung |
| § 30 | Steueranmeldung |
| § 30a | Herstellung von Schaumwein außerhalb eines Steuerlagers |
| § 31 | Kleinbetragsregelung |
| § 32 | Anmeldung des Schaumweins |
| § 33 | Beförderungen zu privaten Zwecken |
| § 34 | Zertifizierter Empfänger |
| § 34a | Zertifizierter Versender |
| § 34b | Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren |
| § 34c | Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 34d | Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 34e | Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 34f | Beförderung im Ausfallverfahren |
| § 34g | Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung |
| § 35 | (weggefallen) |
| § 36 | Versandhandel |
| § 37 | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs |
| § 37a | Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung |
| § 38 | Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung |
| § 38a | Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein |
| § 38b | Belegheft, Buchführung |
| § 38c | Lagerung, Bestandsaufnahme |
| § 38d | Abgabe von Schaumwein, zweckwidrige Verwendung |
| § 39 | Steuerentlastung im Steuergebiet |
| § 40 | Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs |
| § 41 | Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht |
| § 42 | (weggefallen) |
| § 42a | (weggefallen) |
| § 42b | (weggefallen) |
| § 42c | (weggefallen) |
| § 42d | (weggefallen) |
| § 42e | (weggefallen) |
| § 42f | (weggefallen) |
| § 43 | Zwischenerzeugnisse |
| § 43a | Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller |
| § 44 | Beförderungen zu privaten Zwecken |
| § 45 | (weggefallen) |
| § 46 | Steuerlagerinhaber |
| § 47 | Belegheft, Buchführung |
| § 47a | Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller |
| § 48 | Registrierter Empfänger |
| § 49 | Registrierter Versender |
| § 50 | Verfahren für die Beförderung von Wein unter Steueraussetzung in andere, aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten |
| § 51 | Zertifizierter Empfänger |
| § 51a | Zertifizierter Versender |
| § 51b | Verfahren für die Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere, aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten |
| § 52 | Versandhandel |
| § 53 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 54 | Übergangsregelungen |
Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.
so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.
dieses Schaumweins erzeugt hat.
Zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung sind die dem Antrag vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen. Sofern zwei oder mehrere unabhängige Hersteller zusammenarbeiten und ihre gemeinsame durchschnittliche Jahreserzeugung 1 000 Hektoliter oder 20 000 Hektoliter nicht übersteigt, können sie als ein einziger unabhängiger Hersteller behandelt werden. Der Nachweis der durchschnittlichen Jahreserzeugung erfolgt durch eine Bescheinigung der nach Weinrecht für den Antragsteller zuständigen Behörde. Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes sind bei der Bemessung der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen.
hat der Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.
Satz 1 gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung den Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das zuständige Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 16 und 21 entsprechend.
| „Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuer- pflichtiger Waren unter Steueraussetzung“ |
zu kennzeichnen.
| „Unversteuerter Schaumwein“ |
begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Das Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
| „Lieferschein/Rechnung für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet“ |
verwendet werden.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Verbringen oder Verbringenlassen von Schaumwein in das Steuergebiet, wenn dieser nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde.
Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.
so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme des Schaumweins ablehnt.
Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Satz 2 und § 18 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.
Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen. Auf Antrag des Verwenders kann in den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes von einer Vergällung abgesehen werden. Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 vorgelegt werden.
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
den eindeutigen Referenzcode, einen Ausdruck oder eine dort genannte Ausfertigung nicht mitführt,
Schaumwein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,
ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfertigt,
ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vermerkt oder