SchaumwZwStG
Ausfertigungsdatum: 15.07.2009
Vollzitat:
“Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.10.2022 I 1838 |
| Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt | |
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(+++ Textnachweis ab: 1.4.2010 +++)
Das G wurde als Art. 3 des G v. 15.7.2009 I 1870 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 10 Abs. 1 dieses G am 1.4.2010 in Kraft. § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 7 Abs.z 4, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 6, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 8, § 22 Abs. 4, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Abs. 3, § 33 Abs. 7, § 34 Abs. 3 sind gem. Art. 10 Abs. 3 Nr. 3 am 22.7.2009 in Kraft getreten.
| § 1 | Steuergebiet, Steuergegenstand |
| § 2 | Steuertarif |
| § 3 | Sonstige Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Steuerlager |
| § 5 | Steuerlagerinhaber |
| § 6 | Registrierte Empfänger |
| § 7 | Registrierte Versender |
| § 8 | Begünstigte |
| § 9 | Beförderungen (Allgemeines) |
| § 10 | Beförderungen im Steuergebiet |
| § 11 | Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten |
| § 12 | Ausfuhr |
| § 13 | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung |
| § 14 | Steuerentstehung, Steuerschuldner |
| § 15 | Steueranmeldung, Fälligkeit |
| § 16 | (weggefallen) |
| § 17 | (weggefallen) |
| § 18 | Steuerentstehung, Steuerschuldner |
| § 19 | Erwerb durch Privatpersonen |
| § 20 | Lieferung zu gewerblichen Zwecken |
| § 20a | Zertifizierte Empfänger |
| § 20b | Zertifizierte Versender |
| § 20c | Beförderungen |
| § 21 | Versandhandel |
| § 22 | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs |
| § 22a | Steuerentstehung, Steuerschuldner |
| § 22b | Steueranmeldung, Fälligkeit |
| § 23 | Steuerbefreiungen |
| § 23a | Verwender |
| § 24 | Steuerentlastung im Steuergebiet |
| § 25 | Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs |
| § 26 | Steueraufsicht |
| § 27 | Geschäftsstatistik |
| § 28 | Besondere Ermächtigungen |
| § 29 | Steuergegenstand |
| § 30 | Steuertarif |
| § 31 | Herstellung von Zwischenerzeugnissen |
| § 32 | Begriffsbestimmung |
| § 33 | Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten |
| § 34 | (weggefallen) |
| § 35 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 36 | Verwaltungsvorschriften |
| § 37 | Übergangsvorschriften |
in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurde. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.
und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 12 der Systemrichtlinie) vorliegen.
im Steuergebiet.
aufzunehmen oder
in anderen Mitgliedstaaten;
im Steuergebiet;
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
im Steuergebiet aufzunehmen oder
Satz 1 gilt auch, wenn der Schaumwein über Drittländer oder Drittgebiete befördert wird.
Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 4), keine Kenntnis davon, dass der Schaumwein nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. Schaumwein gilt dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er nicht mehr als Schaumwein genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Schaumweins sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn der Schaumwein auf Grund seiner Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen ist.
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn der Schaumwein das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden ist oder der Schaumwein zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden ist als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.
Wird Schaumwein aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 23a sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme des Schaumweins die Personen nach Satz 2.
§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf Schaumwein nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Schaumwein in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für
liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.
Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen
Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entsprechend.
§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt.
Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,
Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;
136 Euro/hl.
eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.