SchadRegProtAG
Ausfertigungsdatum: 06.06.2007
Vollzitat:
“Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 1 G v. 9.12.2020 I 2873 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 13.6.2007 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EGV 166/2006 (CELEX Nr: 306R0166) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 6.6.2007 I 1002 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G mWv 13.6.2007 in Kraft getreten.
§ 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt. Das Umweltbundesamt gibt in dem Register an, welche Art von Information aus welchem Grund nach § 5 Absatz 2 und 3 nicht in das Register eingestellt wurde.
Für die Übermittlung ist das spätestens bis zum 1. Januar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres durch das Umweltbundesamt festgelegte elektronische Format zu verwenden.
werden unter Angabe des jeweiligen Schutzgrundes an das Umweltbundesamt übermittelt. Das Umweltbundesamt stellt eine Information nach Satz 1 nur dann in das Register ein, wenn nach Feststellung der nach Landesrecht zuständigen Behörde das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
werden diese Informationen unter Angabe des jeweiligen Schutzgrundes an das Umweltbundesamt übermittelt. Das Umweltbundesamt stellt eine Information nach Satz 1 nur dann in das Register ein, wenn
Die Einstellung von Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen darf nicht aus den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Gründen unterbleiben. Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind und die betroffene Person bei der Übermittlung der Informationen im Einzelnen dargelegt hat, warum diese als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis schützenswert sind. Steht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe einer Information nach Satz 1 dem Geheimhaltungsinteresse entgegen, ist die betroffene Person von der nach Landesrecht zuständigen Behörde vor der Entscheidung über die Einstellung der Information in das Register anzuhören. Die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet, ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Entscheidung, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe einer Information nach Satz 1 das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, wird der betroffenen Person bekannt gegeben. Bei der Übermittlung an das Umweltbundesamt gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde an, hinsichtlich welcher Informationen das Geheimhaltungsinteresse das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt und bezeichnet die Gründe, weshalb das Umweltbundesamt diese Informationen nicht in das Register einstellen darf.