SBGWV
Ausfertigungsdatum: 31.05.2017
Vollzitat:
“Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1506), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 55) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55 |
| Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 14.6.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 29 Abs. 2 u. 4, 46 Abs. 3 +++)
| § 1 | Wahlbereiche |
| § 2 | Zuständige Disziplinarvorgesetzte |
| § 3 | Wahlvorstand |
| § 4 | Wahltermin |
| § 5 | Wählerverzeichnis |
| § 6 | Einspruch gegen das Wählerverzeichnis |
| § 7 | Wahlausschreiben |
| § 8 | Wahlvorschläge |
| § 9 | Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste |
| § 10 | Stimmabgabe |
| § 11 | Briefwahl |
| § 12 | Wahlbriefe |
| § 13 | Auszählung |
| § 14 | Vereinfachtes Wahlverfahren |
| § 15 | Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens |
| § 16 | Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren |
| § 17 | Wahlniederschrift |
| § 18 | Bekanntgabe des Wahlergebnisses |
| § 19 | Wahlunterlagen |
| § 20 | Wahlvorstände |
| § 21 | Leitung der Wahl |
| § 22 | Unterstützung |
| § 23 | Sitzverteilung |
| § 24 | Briefwahl |
| § 25 | Wahlausschreiben |
| § 26 | Wählerverzeichnis |
| § 27 | Einspruch gegen das Wählerverzeichnis |
| § 28 | Bewerbungen |
| § 29 | Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste |
| § 30 | Briefwahlunterlagen |
| § 31 | Stimmabgabe |
| § 32 | Auszählung, Losentscheid |
| § 33 | Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift |
| § 34 | Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber |
| § 35 | Bekanntgabe des Wahlergebnisses |
| § 36 | Wahlunterlagen |
| § 37 | Wahlvorstand |
| § 38 | Leitung der Wahl |
| § 39 | Unterstützung |
| § 40 | Sitzverteilung |
| § 41 | Briefwahl |
| § 42 | Wahlausschreiben |
| § 43 | Wählerverzeichnis |
| § 44 | Einspruch gegen das Wählerverzeichnis |
| § 45 | Bewerbungen |
| § 46 | Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste |
| § 47 | Briefwahlunterlagen |
| § 48 | Stimmabgabe |
| § 49 | Auszählung, Losentscheid |
| § 50 | Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift |
| § 51 | Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber |
| § 52 | Bekanntgabe des Wahlergebnisses |
| § 53 | Wahlunterlagen |
| § 54 | Übergangsregelung |
Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Aufstellung zur Wahl beizufügen.
Die Rückgabe ist zu begründen. Der oder dem Vorschlagenden ist Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens zu beseitigen.
Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste zu erfassen, mit fortlaufenden Nummern zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln zu trennen.
Gehen auch danach keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. Auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten ist ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
Für die Berechnung der Anzahl der auf den jeweiligen Kommandobereich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und auf die Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gemeinsam entfallenden Mitglieder ist die Zahl der in der Regel beschäftigten Soldatinnen und Soldaten zu Grunde zu legen, soweit sie in den Kommandobereichen und Organisationsbereichen zur Wahl von Vertrauenspersonen berechtigt sind. Stichtag für die Berechnung ist der Tag der Bestellung des zentralen Wahlvorstands.
Erhält eine Laufbahngruppe keinen Sitz, weist der zentrale Wahlvorstand sie einer anderen Laufbahngruppe des Kommandobereichs zur gemeinsamen Wahl ihrer Vertreterinnen und Vertreter zu.
Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Bewerbung unterschreiben.
Ungültige Stimmzettel sind von den übrigen Stimmzetteln zu trennen, in einer Liste zu erfassen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
Der Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes ist in diesen Fällen zentraler Wahlvorstand.
Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Bewerbung unterschreiben.
Ungültige Stimmzettel sind von den übrigen Stimmzetteln zu trennen, in einer Liste zu erfassen und mit Nummern zu versehen.