SBGG
Ausfertigungsdatum: 19.06.2024
Vollzitat:
“Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206)”
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2024 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 19.6.2024 I Nr. 206 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 dieses G mit Ausnahme des § 4 am 1.11.2024 in Kraft. § 4 tritt gem. Art. 13 Abs. 2 am 1.8.2024 in Kraft.
Gleiches gilt für Gesetze und Verordnungen, die Regelungen im Kontext von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillen treffen.
Nicht mit dem geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen neu ausgestellt werden:
Bei der Neuausstellung sind die zu ändernden Dokumente von dieser Person im Original vorzulegen und von der Stelle im Sinne des Absatzes 3 einzuziehen oder für ungültig zu erklären. Kann das zu ändernde Dokument nicht vorgelegt werden, so hat die Person an Eides statt zu versichern, dass sie weder im Besitz des Dokumentes ist noch Kenntnis von dessen Verbleib hat.
Die nach Absatz 2 berechtigte Person hat die angemessenen Kosten der Neuausstellung zu tragen.
Besondere Gründe des öffentlichen Interesses nach Satz 2 Nummer 2 sind insbesondere dann gegeben, wenn die Offenbarung der Daten zur Erfüllung der Aufgaben von Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden sowie amtlichen Stellen mit Sicherheitsaufgaben erforderlich ist.