SaubFahrzeugBeschG
Ausfertigungsdatum: 09.06.2021
Vollzitat:
“Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 167) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 1 G v. 20.5.2024 I Nr. 167 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 15.6.2021 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2019/1161 (CELEX Nr: 3209L1161) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 9.6.2021 I 1691 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 15.6.2021 in Kraft getreten.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 dürfen Fahrzeuge nur mit flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betrieben werden, die die Anforderungen der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Ein Fahrzeug gilt nicht als sauberes schweres Nutzfahrzeug, sofern es betrieben wird mit
Ferner dürfen im Fall von Fahrzeugen, die mit flüssigen Biokraftstoffen, synthetischen oder paraffinischen Kraftstoffen betrieben werden, diese Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Kraftstoffen vermischt werden. Das Einhalten der Anforderungen an die verwendeten Kraftstoffe ist durch die öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber bei der Auftragsvergabe durch vertragliche Verpflichtungen sicherzustellen. Werden Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren eingesetzt, so müssen diese nach der Abgasnorm Euro VI oder neuer typgenehmigt sein.
Ferner haben sie zusätzliche Daten anzugeben sowie weitere Einzelheiten bei der Angabe zu beachten, die durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 bestimmt werden.
Ferner haben sie zusätzliche Daten anzugeben sowie weitere Einzelheiten bei der Angabe zu beachten, die durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 bestimmt werden.
Soweit bei der Übertragung auf ein Unternehmen des Bundes hoheitliche Aufgaben betroffen sind, ist in der Rechtsverordnung dessen Beleihung auszusprechen.
| Fahrzeugklassen | 2. August 2021 bis 31. Dezember 2025 | 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 | |||
|---|---|---|---|---|---|
| CO2 g/km | Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb1 als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte2 |
CO2 g/km | Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb1 als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte2 |
||
| M1 | 50 | 80 % | 0 | k. A. | |
| M2 | 50 | 80 % | 0 | k. A. | |
| N1 | 50 | 80 % | 0 | k. A. | |
| 1 | Angegebene maximale Emissionswerte für die Anzahl ultrafeiner Partikel (PN) in #/km und Stickoxide (NOx) in mg/km im praktischen Fahrbetrieb (RDE), wie in Nummer 48.2. der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowohl für vollständige als auch für innerstädtische RDE-Fahrten. | ||||
| 2 | Die geltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der jeweils geltenden Fassung. | ||||
| CPV-Referenznummer | Beschreibung |
|---|---|
| 60112000-6 | Öffentlicher Verkehr (Straße) |
| 60130000-8 | Personensonderbeförderung (Straße) |
| 60140000-1 | Bedarfspersonenbeförderung |
| 90511000-2 | Abholung von Siedlungsabfällen |
| 60160000-7 | Postbeförderung auf der Straße |
| 60161000-4 | Paketbeförderung |
| 64121100-1 | Postzustellung |
| 64121200-2 | Paketzustellung |