37. BImSchV
Ausfertigungsdatum: 17.04.2024
Vollzitat:
“Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405) vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 163) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 2 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
| Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 20.4.2024 +++)
(+++ zur Anwendung vgl. §§ 19, 20, 23, 31, 38 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EUV 2023/1184 (CELEX Nr: 32023R1184) +++)
EUV 2023/1185 (CELEX Nr: 32023R1185) +++)
Notifizierung gem. der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 mWv 7.6.2026
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs |
| § 3a | Anrechenbarkeit von synthetischen Flugkraftstoffen und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt |
| § 3b | Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs |
| § 4 | Anerkennung von Strom, der über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen bezogen wird |
| § 5 | Anerkennung von Strom aus dem Netz |
| § 6 | Zusätzliche Stromerzeugung |
| § 7 | Zeitliche Korrelation |
| § 8 | Geografische Korrelation |
| § 9 | Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen |
| § 10 | Treibhausgaseinsparungen |
| § 11 | Mitverarbeitung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs |
| § 12 | Anrechenbarkeit von mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen |
| § 13 | Anrechenbarkeit von biogenem Wasserstoff |
| § 14 | Anerkannte Nachweise |
| § 15 | Vorlage der Nachweise |
| § 16 | Ausstellung von Nachweisen |
| § 17 | Inhalt und Form der Nachweise |
| § 18 | Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen |
| § 19 | Anforderungen an Massenbilanzsysteme und Dokumentationspflicht |
| § 20 | Fehlende oder nicht ausreichende Angaben |
| § 21 | Weitere anerkannte Nachweise |
| § 22 | Teilnachweise |
| § 23 | Unwirksamkeit von Nachweisen |
| § 24 | Anerkannte Zertifikate |
| § 25 | Ausstellung von Zertifikaten |
| § 26 | Inhalt der Zertifikate |
| § 27 | Unwirksamkeit von Zertifikaten |
| § 28 | Gültigkeit der Zertifikate |
| § 29 | (weggefallen) |
| § 30 | Anerkannte Zertifizierungsstellen |
| § 31 | Anerkennung von Zertifizierungsstellen |
| § 31a | Durchführungsbestimmungen zum Akkreditierungsverfahren |
| § 32 | Verfahren zur Anerkennung |
| § 33 | Inhalt der Anerkennung |
| § 34 | Erlöschen der Anerkennung |
| § 35 | Widerruf der Anerkennung |
| § 35a | Registrierung ausländischer Zertifizierungsstellen |
| § 36 | (weggefallen) |
| § 37 | Führen von Verzeichnissen |
| § 38 | Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten |
| § 39 | Mitteilungen und Berichte über Kontrollen |
| § 40 | Weitere Berichte und Mitteilungen |
| § 41 | Aufbewahrung, Umgang mit Informationen |
| § 42 | Überwachung und Maßnahmen |
| § 43 | (weggefallen) |
| § 44 | Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs |
| § 45 | Datenabgleich |
| § 46 | Auskunftsrecht der zuständigen Behörde |
| § 47 | Evaluierung und Bestandsschutz |
| § 48 | Datenübermittlung |
| § 49 | Zuständigkeiten |
| § 50 | Verfahren vor der zuständigen Behörde |
| § 51 | Muster und Vordrucke |
| § 52 | Informationsaustausch |
| § 52a | Ordnungswidrigkeiten |
| § 53 | Übergangsvorschrift |
| § 54 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage | Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz |
Es erfolgt keine Inbetriebnahme gemäß Satz 1, wenn die Produktion von Strom oder erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs zu Testzwecken aufgenommen wurde.
Nachweispflichtige im Sinne dieser Verordnung sind auch Flugkraftstoffanbieter nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Für erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 oder 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt § 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.
Bei der Dokumentation nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren. Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 1 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch als erfüllt, wenn Lieferanten ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 unterliegt.
Für die Zwecke der Eingabe von Daten in die Unionsdatenbank ist das Gasverbundnetz der Europäischen Union als einheitliches Massenbilanzsystem zu betrachten. Ein physisch mit dem Gasverbundnetz der Europäischen Union verbundenes Erdgasnetz in einem Drittstaat gilt als Teil des Massenbilanzsystems nach Satz 2. Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.
An der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 3 fehlt es regelmäßig, wenn persönliche Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben in der Zertifizierungsstelle nicht gewährleistet ist. Dies liegt in der Regel vor bei Verstößen der in Satz 1 Nummer 3 genannten Personen gegen Unparteilichkeitsanforderungen. Es wird vermutet, dass Unparteilichkeitsanforderungen nicht erfüllt sind, wenn Mitglieder der Geschäftsleitung, eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Antragstellers und im Zertifizierungsprozess für Bewertung und Entscheidung eingebundene Personen Beratungsleistungen im Sinne von Ziffer 3.2 DIN EN ISO/IEC 170658 bei Unternehmen der zertifizierten Lieferkette für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung erbringen oder anbieten, unabhängig vom konkreten Kunden der Zertifizierung. Die Vermutung gilt auch für die in Satz 1 Nummer 3 genannten Personen, deren Angehörige die Beratungsleistungen nach Satz 4 erbringen oder anbieten. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Außerdem sind bei der Überprüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 3 relevante Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestände, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei Unternehmen stehen, zu berücksichtigen.
die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Vorbereitung von anlassbezogenen Überwachungsmaßnahmen und zur Aufklärung von Beschwerden oder Hinweisen auf Nichtkonformitäten in Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf eine Anhörung nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die nationale Akkreditierungsstelle verzichten. Wird auf eine Anhörung verzichtet, ist diese unverzüglich nachzuholen.
Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 42 Absatz 2 Satz 2 oder ihre Auskunftspflicht nach § 46 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder eine Kontrolle vor Ort aus anderen Gründen nicht sichergestellt ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.
Satz 2 gilt auch in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 2.
(1a) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde den Entzug oder die Aussetzung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 oder 3 unverzüglich elektronisch mitteilen.
Die zuständige Behörde löscht die zur Führung des Registers für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gespeicherten Daten, die nicht mehr zur Wahrung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind, spätestens jedoch:
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung von Auskunfts- und Vorlagepflichten nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
| Vorherrschende Umwandlungstechnologie | Effizienzfaktor |
|---|---|
| Verbrennungsmotor | 1 |
| Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb | 0,4 |