SatDSiG
Ausfertigungsdatum: 23.11.2007
Vollzitat:
“Satellitendatensicherheitsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.4.2021 I 771 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2007 +++)
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Genehmigung |
| § 4 | Genehmigungsvoraussetzungen |
| § 5 | Dokumentationspflicht |
| § 6 | Anzeigepflicht |
| § 7 | Auskunftspflicht |
| § 8 | Betretens- und Prüfungsrechte |
| § 9 | Maßnahmen der zuständigen Behörde |
| § 10 | Betriebsübernahme |
| § 11 | Zulassung |
| § 12 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 13 | Anzeigepflicht |
| § 14 | Auskunftspflicht |
| § 15 | Betretens- und Prüfungsrechte |
| § 16 | Maßnahmen der zuständigen Behörde |
| § 17 | Sensitivitätsprüfung |
| § 18 | Dokumentationspflicht |
| § 19 | Erlaubnis |
| § 20 | Sammelerlaubnis |
| § 21 | Verpflichtung des Datenanbieters |
| § 22 | Verpflichtung des Betreibers |
| § 23 | Vergütung |
| § 24 | Zuständigkeit |
| § 25 | Verfahren |
| § 26 | (weggefallen) |
| § 27 | Übermittlung von personenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen |
| § 28 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 29 | Straftaten |
| § 30 | Auslandstaten Deutscher |
| § 31 | Straf- und Bußgeldverfahren |
| § 32 | Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes |
| § 33 | Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes |
| § 34 | Übergangsregelung |
| § 35 | Inkrafttreten |
Bei Mikrowellen- oder Radarsensoren ist der Informationsgehalt auch zu bestimmen nach
Die Bestimmungen berücksichtigen die möglichen Auswirkungen, die ein Verbreiten von Daten mit besonders hohem Informationsgehalt auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hat.
im Bundesgebiet hergestellt und durch ein vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geprüftes und für geeignet erklärtes Verfahren gegen Veränderung durch Dritte geschützt werden,
aufzuzeichnen.
unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
in ihrer Zusammenschau die Möglichkeit eines Schadenseintritts für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland ergeben. Die Zusammenschau nach Satz 1 erfolgt in Ansehung der Person des Anfragenden und soll die Personen berücksichtigen, die bestimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt kommen, einschließlich deren gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Der Datenanbieter hat dazu die Identität des Anfragenden in geeigneter Weise zu prüfen und die Nennung der Personen einschließlich deren gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu verlangen, die bestimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt kommen.
Die Sätze 1 und 2 Nr. 4 bis 10 gelten entsprechend, wenn Daten ohne Anfrage verbreitet werden. Wird eine Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems aus einem Archiv ausgeführt, so ist für die Protokollierung und Dokumentation nach Satz 2 Nr. 4 und 5 ein Verweis auf eine anderweitige Protokollierung und Dokumentation ausreichend.
Die Sammelerlaubnis ergeht unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 und darf nur unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Eine Sammelerlaubnis nach Satz 1 Nr. 1 hat zu bestimmen, welchen Informationsgehalt die Daten höchstens haben dürfen. Eine Sammelerlaubnis nach Satz 1 Nr. 2 darf nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die drei Jahre nicht überschreiten soll.
Eine Übermittlung nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die zukünftige Begehung oder das Vorliegen von Straftaten bestehen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde diese personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst übermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 des BND-Gesetzes erfüllt sind. Der Dritte, an den die personenbezogenen Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.
zu gefährden.