SaRegG
Ausfertigungsdatum: 17.07.2017
Vollzitat:
“Samenspenderregistergesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2513), das durch Artikel 16a Absatz 1 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 16a Abs. 1 G v. 28.4.2020 I 960 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 2 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 17.7.2017 I 2513 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 1.7.2018 in Kraft getreten.
Der Samenspender hat der Entnahmeeinrichtung schriftlich zu bestätigen, dass er gemäß Satz 1 aufgeklärt worden ist und die dort genannten Aufklärungsinhalte verstanden hat.
Die Entnahmeeinrichtung hat bei der Gewinnung von Samen zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Daten des Samenspenders die Spendenkennungssequenz nach § 41b Absatz 1 Satz 3 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (Spendenkennungssequenz) oder die eindeutige Spendennummer nach § 41b Absatz 2 Satz 1 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (eindeutige Spendennummer) zu speichern.
Die Empfängerin der Samenspende hat der Einrichtung der medizinischen Versorgung schriftlich zu bestätigen, dass sie gemäß Satz 1 aufgeklärt worden ist und die dort genannten Aufklärungsinhalte verstanden hat. Sie ist verpflichtet, die Einrichtung der medizinischen Versorgung unter Angabe des Geburtsdatums über die Geburt des Kindes oder der Kinder spätestens drei Monate nach der Geburt zu unterrichten, und hat schriftlich zu versichern, dass sie ihrer Verpflichtung nachkommen wird.
Die Einrichtung der medizinischen Versorgung hat zusätzlich zu den personenbezogenen Daten der Empfängerin der Samenspende vor der heterologen Verwendung von Samen den Namen und die Anschrift der Entnahmeeinrichtung, von der sie die zu verwendende Samenspende erhalten hat, sowie die Spendenkennungssequenz oder die eindeutige Spendennummer des heterolog verwendeten Samens zu erheben und zu speichern.
die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 2 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 bis 4 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 und 3 erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich für den in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Zweck verwenden.
110 Jahre nach der heterologen Verwendung des Samens aufzubewahren, soweit solche Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhanden sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer sind die Daten zu löschen.