SanktDG
Ausfertigungsdatum: 19.12.2022
Vollzitat:
“Sanktionsdurchsetzungsgesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606)”
(+++ Textnachweis ab: 28.12.2022 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 19.12.2022 I 2606 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 26 Abs. 1 dieses G am 28.12.2022 in Kraft getreten.
| § 1 | Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit |
| § 2 | Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen |
| § 3 | Befugnisse zur Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen |
| § 4 | Modalitäten der Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen; Verordnungsermächtigung |
| § 5 | Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen |
| § 6 | Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung |
| § 7 | Übermittlung von Informationen aus Strafverfahren |
| § 8 | Informationsaustausch mit ausländischen Stellen |
| § 9 | Besondere Überwachungsmaßnahmen bei wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen; Beauftragung Dritter; Verordnungsermächtigung |
| § 10 | Meldepflichten |
| § 11 | Vermögensermittlung bei sanktionierten Personen und Personengesellschaften (personenbezogene Ermittlung) |
| § 12 | Vermögensermittlung zu bestimmten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (vermögensbezogene Ermittlung) |
| § 13 | Aufschiebende Wirkung |
| § 14 | Register; Verordnungsermächtigung |
| § 15 | Hinweisannahmestelle; Verordnungsermächtigung |
| § 16 | Strafvorschriften |
| § 17 | Bußgeldvorschriften |
| § 18 | Einziehung |
Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht.
Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwertung entgegenstehen, bleiben unberührt.
Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwertung entgegenstehen, bleiben hiervon unberührt.
Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten stehen, soweit sie nicht auf Vorschriften der Europäischen Union beruhen, insoweit nicht entgegen. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, soweit die Weitergabe der Daten unverhältnismäßig wäre.
Eine Meldung nach Satz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich, soweit gegenüber der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung eine Meldung über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen nach einer anderen Rechtsvorschrift abgegeben wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 werden nur erhebliche Vermögenswerte von Personen oder Personengesellschaften erfasst. Erhebliche Vermögenswerte sind Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die zum Zeitpunkt der Eintragung in ihrem Wert über jeweils 100 000 Euro hinausgehen. Die Eintragungen nach diesem Absatz sind mit Wegfall der jeweils zugrundeliegenden Verfügungsbeschränkung unverzüglich zu löschen.
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.