SanInsKG
Ausfertigungsdatum: 27.03.2020
Vollzitat:
“Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 31.10.2022 I 1966 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.3.2020 +++)
Überschrift: Langüberschrift, Kurzüberschrift u. Buchstabenabkürzung idF d. Art. 9 Nr. 1 G v. 31.10.2022 I 1966 mWv 9.11.2022
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 27.3.2020 I 569 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 6 Abs. 1 dieses G mit Wirkung vom 1.3.2020 in Kraft.
ein Zeitraum von vier Monaten. Satz 1 gilt auch, wenn vor dem 9. November 2022 eine Überschuldung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung vorlag, es sei denn, dass der für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung bereits verstrichen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zu bescheinigenden Voraussetzungen zwar nicht oder nicht vollständig vorliegen, aus der Bescheinigung jedoch hervorgeht, dass aufgrund von Besonderheiten, die im Schuldner oder in der Branche, der er angehört, begründet sind oder aufgrund sonstiger Umstände oder Verhältnisse, dennoch davon ausgegangen werden kann, dass die Insolvenzreife auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zu bescheinigenden Voraussetzungen zwar nicht oder nicht vollständig vorliegen, aus der Bescheinigung jedoch hervorgeht, dass aufgrund von Besonderheiten, die im Schuldner oder in der Branche, der er angehört, begründet sind oder aufgrund sonstiger Umstände oder Verhältnisse, dennoch davon ausgegangen werden kann, dass die Zahlungsunfähigkeit auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. § 5 Absatz 7 gilt entsprechend.