SAG
Ausfertigungsdatum: 10.12.2014
Vollzitat:
“Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.12.2024 I Nr. 438 |
| Gem. Art 10 Abs. 3 G v. 10.12.2014 I 2091 tritt § 146 Abs. 6 an dem Tag außer Kraft an dem die technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2015 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 22, 43, 44, 46, 57, 58, 121, 127, 129, 131,
133, 135 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2019/2162 (CELEX Nr: 32019L2162) vgl. G v. 12.5.2021 I 1063 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 10.12.2014 I 2091 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 2 dieses G am 1.1.2015 in Kraft getreten. § 19 Abs. 3, § 30 Abs. 2 § 36 Abs. 4, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 4, § 45 Abs. 2, § 59 Abs. 10, § 63 Abs. 3, §§ 76, 98 Abs. 3, § 126 Abs. 5 und § 132 Abs. 2 treten gem. Art. 10 Abs. 1 dieses G am 19.12.2014 in Kraft.
| § 1 | Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung; Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde |
| § 4 | Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche |
| § 5 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 6 | Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes |
| § 7 | Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen |
| § 8 | Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten |
| § 9 | Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen |
| § 10 | Sonstige Vorschriften |
| § 11 | Zugang zu Informationen |
| § 12 | Sanierungsplanung |
| § 13 | Ausgestaltung von Sanierungsplänen |
| § 14 | Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan |
| § 15 | Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen |
| § 16 | Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen |
| § 17 | Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist |
| § 18 | Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist |
| § 19 | Vereinfachte Anforderungen |
| § 20 | Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören |
| § 21 | Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen |
| § 21a | Verordnungsermächtigung |
| § 22 | Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung |
| § 23 | Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung |
| § 24 | Abtretungsverbot |
| § 25 | Genehmigungserfordernis |
| § 26 | Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland |
| § 27 | Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat |
| § 28 | Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde |
| § 29 | Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern |
| § 30 | Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung |
| § 31 | Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung |
| § 32 | Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung |
| § 33 | Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland |
| § 34 | Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat |
| § 35 | Offenlegungspflichten |
| § 36 | Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung |
| § 37 | Abberufung der Geschäftsleitung |
| § 38 | Vorläufiger Verwalter |
| § 39 | Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen |
| § 40 | Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen |
| § 41 | Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung |
| § 42 | Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung |
| § 42a | Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung |
| § 43 | Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten |
| § 44 | Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten |
| § 45 | Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung |
| § 46 | Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter |
| § 47 | Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
| § 48 | Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
| § 49 | Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
| § 49a | Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
| § 49b | Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten |
| § 49c | Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
| § 49d | Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von global systemrelevanten Instituten und in der Union ansässige bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten |
| § 49e | Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten |
| § 49f | Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind |
| § 49g | Ausnahmen für eine Zentralorganisation und für CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind |
| § 50 | Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
| § 51 | Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung |
| § 52 | Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde |
| § 53 | Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten |
| § 54 | Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung |
| § 55 | Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten |
| § 56 | Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für das Instrument der Gläubigerbeteiligung |
| § 57 | Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten |
| § 58 | Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen |
| § 58a | Befugnis zur Untersagung bestimmter Ausschüttungen |
| § 59 | Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung |
| § 60 | Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen |
| § 60a | Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten |
| § 61 | Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften |
| § 62 | Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute |
| § 63 | Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung |
| § 64 | Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften |
| § 65 | Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten |
| § 66 | Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten bei gruppenangehörigen Unternehmen |
| § 66a | Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung |
| § 67 | Abwicklungsziele |
| § 68 | Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung |
| § 69 | Bewertung; gerichtliche Überprüfung |
| § 70 | Sachverständiger Prüfer |
| § 71 | Zwecke der Bewertung |
| § 72 | Grundsätze der Bewertung |
| § 73 | Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile |
| § 74 | Vorläufige Bewertung |
| § 75 | Abschließende Bewertung |
| § 76 | Verordnungsermächtigung |
| § 77 | Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen |
| § 78 | Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort |
| § 79 | Unterstützende Maßnahmen |
| § 80 | Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen |
| § 81 | Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegenstände |
| § 82 | Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten |
| § 83 | Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten |
| § 84 | Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten |
| § 85 | Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und zurückbehaltener variabler Vergütungen |
| § 86 | Kontrollbefugnisse |
| § 87 | Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für gruppenangehörige Unternehmen |
| § 88 | Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters |
| § 89 | Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente |
| § 90 | Instrument der Gläubigerbeteiligung |
| § 91 | Bail-in-fähige Verbindlichkeiten |
| § 92 | Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall |
| § 93 | Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten |
| § 94 | Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds |
| § 95 | Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung |
| § 96 | Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten |
| § 97 | Haftungskaskade |
| § 98 | Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung |
| § 99 | Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung |
| § 100 | Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung |
| § 101 | Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung |
| § 102 | Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans |
| § 103 | Anforderungen an den Restrukturierungsplan |
| § 104 | Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans |
| § 105 | Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen |
| § 106 | Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren |
| § 107 | Übertragung |
| § 108 | Mehrfache Anwendung |
| § 109 | Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers |
| § 110 | Auswahl der Übertragungsgegenstände |
| § 111 | Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit |
| § 112 | Drittvergleich |
| § 113 | Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung |
| § 114 | Wirksamwerden der Übertragung |
| § 115 | Eintragung der Übertragung |
| § 116 | Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers |
| § 117 | Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen |
| § 118 | Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen |
| § 119 | Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren |
| § 120 | Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes |
| § 121 | Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten |
| § 122 | Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Behörde |
| § 123 | Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger |
| § 124 | Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger |
| § 125 | Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger |
| § 126 | Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung |
| § 127 | Rückübertragungen |
| § 128 | Verfassung des Brückeninstituts |
| § 129 | Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts |
| § 130 | Vermögenslage des Brückeninstituts |
| § 131 | Rück- und Weiterübertragungen |
| § 132 | Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung |
| § 133 | Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft |
| § 134 | Besondere Vorschriften für die Gegenleistung |
| § 135 | Rückübertragung |
| § 136 | Inhalt der Abwicklungsanordnung |
| § 137 | Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung |
| § 137a | (weggefallen) |
| § 138 | Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung |
| § 139 | Entscheidung der Abwicklungsbehörde |
| § 140 | Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde |
| § 141 | Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit |
| § 142 | Abzugsmöglichkeit |
| § 143 | Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder |
| § 144 | Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung |
| § 145 | Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung |
| § 146 | Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung |
| § 147 | Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger |
| § 148 | Schutzbestimmungen für Sozialpläne |
| § 149 | Anordnung eines Rechtsformwechsels |
| § 152a | Anwendungsbereich |
| § 152b | Zuständigkeit |
| § 152c | Unabhängiger Prüfer |
| § 152d | Abwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis |
| § 152e | Ausgleich des Differenzbetrags |
| § 152f | Inhalt der Abwicklungsanordnung |
| § 152g | Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne |
| § 152h | Rechtsschutz |
| § 152i | Verordnungsermächtigung |
| § 152j | Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2021/23 |
| § 152k | (weggefallen) |
| § 152l | (weggefallen) |
| § 152m | (weggefallen) |
| § 152n | (weggefallen) |
| § 153 | Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten |
| § 154 | Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind |
| § 155 | Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde |
| § 156 | Abwicklungskollegium |
| § 157 | Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer |
| § 158 | Organisation des Abwicklungskollegiums |
| § 159 | Europäische Abwicklungskollegien |
| § 160 | Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten |
| § 161 | Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen |
| § 162 | Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
| § 163 | Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
| § 164 | Gruppenabwicklungskonzept |
| § 165 | Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen |
| § 166 | Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens |
| § 167 | Vereinbarungen mit Drittstaaten |
| § 168 | Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden |
| § 169 | Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren |
| § 170 | Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren |
| § 171 | Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen |
| § 172 | Bußgeldvorschriften |
| § 172a | Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2021/23 |
| § 173 | Zuständige Verwaltungsbehörde |
| § 174 | Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen |
| § 175 | Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen |
| § 176 | Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen |
| § 177 | Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung |
| § 178 | Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder |
| § 178a | Auskunfts- und Vorlageverlangen |
| § 178b | Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort |
| § 179 | Rechtsschutz |
| § 179a | Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren |
| § 180 | Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen |
| § 181 | Haftungsbeschränkung |
Für inländische Unternehmen, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geändert worden ist, zugelassen sind, gilt ausschließlich Teil 5 dieses Gesetzes.
Eine aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammende Information ist dann als vertraulich zu betrachten, wenn sie Geheimhaltungsvorschriften gemäß Unionsrecht unterfällt oder nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
Der Sanierungsplan muss die Erfüllung der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen nachvollziehbar darlegen.
Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, Maßnahmen nach dem Kreditwesengesetz und den §§ 36 bis 39 zu erlassen, bleibt hiervon unberührt.
Eine Übermittlung an eine Behörde in einem Mitgliedstaat erfolgt nur, soweit sichergestellt ist, dass von dieser Behörde den §§ 4 bis 10 entsprechende Anforderungen an die Geheimhaltung eingehalten werden.
Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12) um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen. Soweit einzelne betroffene Aufsichtsbehörden einer gemeinsamen Entscheidung nach Satz 1 nicht zustimmen, kann die Aufsichtsbehörde mit den übrigen betroffenen Aufsichtsbehörden eine gemeinsame Entscheidung treffen.
Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen. Soweit einzelne betroffene Aufsichtsbehörden einer gemeinsamen Entscheidung nach Satz 1 nicht zustimmen, kann die Aufsichtsbehörde mit den übrigen betroffenen Aufsichtsbehörden eine gemeinsame Entscheidung treffen.
Hinsichtlich der Kriterien, die einer Beurteilung der Auswirkungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zugrunde zu legen sind, wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/348 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, anhand deren die Auswirkungen eines Institutsausfalls auf die Finanzmärkte, auf andere Institute und auf die Finanzierungsbedingungen zu bewerten sind (ABl. L 63 vom 4.3.2019, S. 1), verwiesen.
Satz 2 gilt entsprechend für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist die Abwicklungsbehörde anzuhören.
Der Beschluss der Hauptversammlung zu einer entsprechenden Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Ferner kann sie gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde anrufen, wenn innerhalb der Frist des Absatzes 3 Satz 4 kein Einvernehmen hinsichtlich der Bewertung in Bezug auf diese Frühinterventionsmaßnahmen erzielt wird. Hat eine Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde befasst, entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Wenn nicht innerhalb von drei Kalendertagen eine Entscheidung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbst über die Anordnung der Maßnahme.
Sofern möglich und angezeigt, sollen die Angaben im Abwicklungsplan mengen- und zahlenmäßig belegt werden und nicht nur qualitativer Natur sein.
Die Abwicklungsbehörde kann für verschiedene Arten von Finanzkontrakten jeweils unterschiedliche Fristen nach Satz 1 Nummer 2 festlegen. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
Das Institut, die gruppenangehörigen Unternehmen sowie das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe für die gesamte Gruppe müssen ein System vorhalten, das auch kurzfristig die Auswertung der verwahrten und verwalteten Finanzkontrakte ermöglicht.
Die Abwicklungsbehörde kann den in Satz 1 genannten Unternehmen weitere Anzeige- und Meldepflichten gegenüber der Abwicklungsbehörde, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank auferlegen und von diesen Unternehmen weitere Informationen anfordern, die bei der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans für die Vernetzungsanalyse erforderlich sind.
Im Gruppenabwicklungsplan sind für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen zu bestimmen.
Der Inhalt des Gruppenabwicklungsplans soll sich an den Vorgaben des § 40 Absatz 3 orientieren.
Die Informationen und Analysen, die nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 an die dort genannten Behörden übermittelt werden, umfassen mindestens die Informationen und Analysen, die Belange des Tochterunternehmens oder der bedeutenden Zweigniederlassung betreffen. Der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde sind alle Informationen und Analysen zu übermitteln, die für ihre Rolle im Prozess der Gruppenabwicklungsplanung von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittstaatsunternehmen, so ist die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet, diese Informationen ohne Zustimmung der betreffenden Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde des Drittstaats zu übermitteln.
Die Bezugnahme auf die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gilt für Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in § 50 des Wertpapierinstitutsgesetzes.
Schuldtitel, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht nach § 93 Absatz 3 bewertet. Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten dürfen nur für den Teil, der dem in Satz 1 Nummer 1 genannten Nennwert oder dem in Satz 1 Nummer 2 genannten festgelegten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.
Bei der Einschätzung gemäß Satz 4 ist zudem das Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit zu berücksichtigen. Satz 4 gilt nicht für Abwicklungseinheiten, für die § 49c Absatz 6 Anwendung findet.
Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb eines Insolvenzranges von Verbindlichkeiten, der berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die gemäß § 91 Absatz 2 oder § 92 Absatz 1 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 Prozent dieser Kategorie ausmacht, so bewertet die Abwicklungsbehörde das in Satz 1 Nummer 2 genannte Risiko.
Für die Zwecke der Prozentsätze nach den Sätzen 1 und 2 rundet die Abwicklungsbehörde das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf.
Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob es gerechtfertigt ist, die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über den zur Verlustabsorption ausreichenden Betrag hinausgeht. Bei der Bewertung der Abwicklungsbehörde wird die Beschränkung insbesondere hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Finanzstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem beurteilt.
Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 1 berechnete Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbetrag geteilt durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 berechnete Betrag geteilt durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt. Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
Abweichend von § 49b erfüllen Abwicklungseinheiten die Anforderung gemäß Satz 1 mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten im Sinne von § 49b Absatz 3.
Liegt keine Entscheidung nach Satz 1 vor, so bleiben Entscheidungen nach § 49b Absatz 5 hiervon unberührt. Die Abwicklungsbehörde teilt dem Ausschuss Entscheidungen nach Satz 1 mit, sofern es sich um Abwicklungseinheiten handelt, für die der Ausschuss zuständig ist.
Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 1 berechnete Betrag geteilt durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 berechnete Betrag geteilt durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt. Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
Für die Unternehmen des Satzes 4 gelten für die Bestimmung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 die §§ 49c, 50 und 159.
Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 7 stellt die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten bereit oder weist auf andere Weise glaubhaft nach, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hindernisse für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.
Die gemeinsame Entscheidung hat die Anforderungen gemäß den §§ 49e und 49f zu berücksichtigen, ist zu begründen und zu übermitteln
In der gemeinsamen Entscheidung kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 von dem Tochterunternehmen im Einklang mit § 49f Absatz 2 teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören. Die Erfüllung muss im Einklang mit der Abwicklungsstrategie stehen und die Abwicklungseinheit darf weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben haben, die den Anforderungen des § 49f Absatz 2 genügen. Wird innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so wird gemäß den Absätzen 3 bis 5 entschieden.
Eine Anpassung der Höhe der Anforderung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittstaaten erfolgen. Eine Anpassung darf nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 1 und der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten, die, wären sie in der Union niedergelassen, Abwicklungseinheiten wären, genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 2 und der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge. Wird innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so wird gemäß den Absätzen 3 bis 5 entschieden.
Hat bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betreffenden Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde Anwendung, die für die Abwicklungseinheit zuständig ist.
Die Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mit der Wahrnehmung einer bindenden Vermittlertätigkeit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert in Bezug auf die Anforderung nach § 49e bei höchstens 2 Prozent des Gesamtrisikobetrags nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt und die Voraussetzungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 erfüllt. Absatz 3 Satz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so finden die Entscheidungen der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen Anwendung.
Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 Prozent der Anforderung nach § 49 Absatz 1, unter Berücksichtigung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 1, halten.
Die Angaben nach Satz 1 sind erstmalig zum 1. Januar 2024 offenzulegen. Abweichend von Satz 2 sind die Angaben in den Fällen des § 54 Absatz 1 erstmalig zum für die Erfüllung der Anforderungen festgesetzten Termin offenzulegen.
Wenn die Bedingung nach Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt ist, hat die Abwicklungsbehörde zu bewerten, ob dies auf unternehmensinterne Entwicklungen oder auf marktweite Störungen zurückzuführen ist.
Das Fehlen einer Klausel im Sinne des Satzes 1 hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf die betreffende Verbindlichkeit anzuwenden.
so bewertet die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens. Dabei bewertet die Abwicklungsbehörde auch die Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, auf Grund des Risikos ergeben, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen nach § 68 Absatz 1 Nummer 1 zu verstoßen.
Erfüllt ein Unternehmen die kombinierten Kapitalpufferanforderungen im Sinne des Satzes 1 nicht, teilt es dies der Abwicklungsbehörde unverzüglich mit.
Kommt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Beurteilung zu dem Ergebnis, dass sie von ihrer Befugnis der Untersagung bestimmter Ausschüttungen keinen Gebrauch macht, teilt sie das der zuständigen Behörde schriftlich mit und begründet dies. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
| Quartiluntergrenze = | Kombinierte Kapitalpufferanforderung |
x (Qn – 1) |
| 4 |
| Quartilobergrenze = | Kombinierte Kapitalpufferanforderung |
x Qn |
| 4 |
wobei Qn = die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Absatz 2 Satz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen hat den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung zu tragen.
Die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe sind jeweils zu berücksichtigen. Ist ein Abwicklungshindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in § 59 Absatz 2 Satz 2 angeführte Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem EU-Mutterunternehmen nach Abstimmung mit der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und den für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung dieses Abwicklungshindernisses mit.
Bei der Entscheidung sollen die möglichen Auswirkungen solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden.
Keine Voraussetzung für den Erlass von Abwicklungsmaßnahmen ist
Die Regelungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 gelten nur für präventive, zeitlich befristete und verhältnismäßige Maßnahmen, die nicht dem Ausgleich von Verlusten dienen, die das Institut bereits erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird. Kapitalmaßnahmen öffentlicher Eigentümer, die keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind, bleiben unbenommen.
Vor der Ausübung der Befugnis hört die Abwicklungsbehörde die Aufsichtsbehörde an. Die Aufsichtsbehörde nimmt unverzüglich zum Inhalt der Anhörung Stellung.
Die für die Durchführung einer abschließenden Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Prüfers wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments in Kombination mit den Maßnahmen, die im Rahmen des nach § 102 vorzulegenden Restrukturierungsplans umgesetzt werden, über die Verwirklichung der Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit des betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens wiederherstellen wird;
Etwaige Kapitalzuführungen durch den Restrukturierungsfonds an das Brückeninstitut nach § 7 des Restrukturierungsfondsgesetzes sind zu berücksichtigen.
Dabei wird eine der in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Kategorien erst herangezogen, wenn durch Maßnahmen der Abwicklungsbehörde in der jeweils vorhergehenden Kategorie der betreffende nach § 96 Absatz 1 festgelegte Betrag nicht erreicht wurde. Innerhalb der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail‑in-fähigen Verbindlichkeiten gilt Satz 1 entsprechend für den Rang, den die Verbindlichkeiten als Insolvenzforderungen eingenommen hätten.
Als Auszahlung im Sinne des Satzes 1 gelten auch die Kündigung oder der Rückerwerb der betroffenen Eigenmittelbestandteile und Schuldtitel sowie bilanzielle Maßnahmen, die zur Folge haben, dass die nach Satz 1 Nummer 2 maßgeblichen Kenngrößen erreicht werden. Wird eine Auszahlung nach Satz 1 Nummer 2 untersagt, gelten die einschlägigen Kenngrößen als nicht erreicht. Satz 1 gilt nicht
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Den Unterstützungsleistungen durch den Restrukturierungsfonds steht die für die Beseitigung der Bestandsgefährdung oder zum Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels erforderliche Zuführung von Eigenmitteln oder Liquidität durch private Dritte gleich.
Vorbehaltlich des Satzes 1 Nummer 2 kann die Abwicklungsbehörde gezielt an bestimmte potentielle Erwerber herantreten. Stellt die Vermarktungsabsicht eine Insiderinformation dar, kann eine Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 4 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeschoben werden.
Die Abwicklungsbehörde kann die Einwilligung versagen, wenn dies die Erreichung der Abwicklungsziele fördert.
Die Abwicklungsbehörde kann die Frist nach Satz 1 Nummer 3 auch mehrfach jeweils um ein Jahr verlängern, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass sich durch die Verlängerung eines der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Ergebnisse besser erreichen lässt oder wenn eine Verlängerung erforderlich ist, um die Fortführung wesentlicher Bank- oder Finanzdienstleistungen zu gewährleisten. Die Entscheidung nach Satz 2 ist zu begründen und muss eine detaillierte Beurteilung der Lage, einschließlich der Marktbedingungen und -aussichten enthalten, die die Entscheidung rechtfertigen.
In der Abwicklungsanordnung ist die Möglichkeit einer Rückübertragungsanordnung nach Satz 1 Nummer 1 zu befristen und sind die Voraussetzungen einer Rückübertragung näher zu bestimmen.
eine gattungsmäßige Bezeichnung reicht jeweils aus;
Besteht die Gegenleistung aus Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers, gilt Satz 1 entsprechend. Besteht die Gegenleistung aus einer Geldleistung, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Umfang der zu gewährenden Geldleistung anzugeben. Ist eine Ausgleichsverbindlichkeit vorgesehen, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Betrag des Ausgleichs anzugeben. Wird eine vorläufige Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 auf die Vorläufigkeit und auf das Verfahren zur Bestimmung der endgültigen Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit hinzuweisen.
Die Abwicklungsbehörde erlässt Abwicklungsmaßnahmen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen oder systemischen Auswirkungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
Dies gilt nur, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflichten, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Anteile und Rechte nach Satz 1 Nummer 4 und 6 entsprechen den bisherigen Berechtigungen, sofern sie nicht Veränderungen auf Grund der Anwendung der Abwicklungsinstrumente Rechnung tragen.
Die Befugnisse nach diesem Gesetz zur Beschränkung von Anteilen oder von sonstigen Rechten am formwechselnden Rechtsträger bleiben unberührt. Ihre Ausübung kann mit der Anordnung des Formwechsels verbunden werden. Der Formwechsel berührt nicht die zum Zeitpunkt des Formwechsels fälligen Ansprüche der Gläubiger des formwechselnden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens gegen einen seiner Gesellschafter aus Verbindlichkeiten des formwechselnden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, für die dieser zum Zeitpunkt des Formwechsels persönlich haftet.
wobei eine gattungsmäßige Bezeichnung jeweils ausreicht;
richtet die Abwicklungsbehörde mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind oder sich diese Unionszweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium ein.
Die in diesem Absatz genannten Kooperationsvereinbarungen dürfen keine Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute enthalten.
Hat sich das europäische Abwicklungskollegium in einer gemeinsamen Entscheidung auf die Anerkennung eines Drittstaatsabwicklungsverfahrens verständigt, so setzt die Abwicklungsbehörde dieses Drittstaatsabwicklungsverfahren, vorbehaltlich dessen Vereinbarkeit mit deutschem Recht sowie mit bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Drittstaat, im Wege der Amtshilfe durch.
jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, zuwiderhandelt,
geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.
Abweichend von Satz 1 kann die Abwicklungsbehörde in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 2 absehen, bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind.
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Abwicklungsbehörde geboten sind.