SaatG
Ausfertigungsdatum: 20.08.1985
Vollzitat:
“Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673; |
| zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 24.8.1985 +++)
(+++ Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. für die Zeit vom 3.10.1990 bis
31.12.1990 V v. 28.9.1990 I 2117 (EGRÜblV) u. für die Zeit ab 1.1.1991
V v. 18.12.1990 I 2915 (EGRechtÜblV) +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. SaatVerkG 1985 Anhang EV;
Maßgaben nicht mehr anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a
G v. 21.1.2013 I 91 mWv 29.1.2013 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 401/66 (CELEX Nr: 1966L0401)
EWGRL 402/66 (CELEX Nr: 1966L0402)
EWGRL 193/68 (CELEX Nr: 1968L0193)
EWGRL 33/92 (CELEX Nr: 1992L0033)
EWGRL 34/92 (CELEX Nr: 1992L0034)
EGRL 56/98 (CELEX Nr: 1998L0056)
EGRL 53/2002 (CELEX Nr: 2002L0053)
EGRL 54/2002 (CELEX Nr: 2002L0054)
EGRL 55/2002 (CELEX Nr: 2002L0055)
EGRL 56/2002 (CELEX Nr: 2002L0056)
EGRL 57/2002 (CELEX Nr: 2002L0057) vgl. Bek. v. 16.7.2004 I 1673 +++)
Überschrift: Bustabenabkürzung eingef. durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673 mWv 13.2.2004
Saatgut darf
Wer Saatgut einer Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat beim Anbieten des Saatgutes in Verkaufskatalogen oder mittels eines anderen in schriftlicher Form verfassten Angebotsträgers deutlich auf den Umstand der gentechnischen Veränderung hinzuweisen.
genehmigen und hierfür Höchstmengen festsetzen. Es hat die Genehmigung mit den zum Schutz des Verbrauchers erforderlichen Auflagen zu verbinden. Der Antrag auf eine Genehmigung nach Satz 1 für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 ist nur zulässig, wenn der Antragsteller gegenüber dem Bundessortenamt nachgewiesen hat, dass
erteilt worden ist.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b kann insbesondere geregelt werden,
und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, oder
und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht,
Vermehrungsmaterial darf nur so lange zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, als es den Voraussetzungen nach Satz 1 entspricht. Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee und ff darf nur im Inland zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
festzusetzen.
Die Anerkennung als Standardpflanzgut setzt ferner voraus, dass das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut der jeweiligen Rebsorte zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist. Die Anerkennung als Vorstufensaatgut setzt ferner voraus, dass das Saatgut den für Basissaatgut festgesetzten Anforderungen entspricht, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b für Vorstufensaatgut abweichende Anforderungen festgesetzt sind.
ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut zu gewerblichen Zwecken zu gestatten. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.
auch einen Feldbestand, aus dem das Saatgut gewonnen werden soll, sowie die Beschaffenheit des Saatgutes prüfen. Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen an den Feldbestand oder an die Beschaffenheit des Saatgutes nicht erfüllt sind, so kann die Anerkennungsstelle die Verwendung des Saatgutes zur Vermehrung untersagen.
Er hat die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren.
In der Rechtsverordnung kann das Verfahren geregelt und dabei das Bundessortenamt mit der Durchführung der Nachprüfung auf Sortenechtheit beauftragt werden.
wenn eine der Prüfung des Feldbestandes im Inland gleichstehende Prüfung ergeben hat, dass der Feldbestand den festgesetzten Anforderungen entspricht.
zu gewerblichen Zwecken zu gestatten und dabei zur Sicherstellung einer ausreichenden Beschaffenheit die Anforderungen an das Saatgut, insbesondere in Bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit und Gesundheitszustand, bei Standardsaatgut auch in Bezug auf Fremdbesatz, festzusetzen.
Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial einer Sorte, bei der die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a noch nicht vorliegen und die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes beantragt ist, auch einen Feldbestand, aus dem das Vermehrungsmaterial gewonnen werden soll, sowie die Beschaffenheit des Vermehrungsmaterials prüfen. Ergibt die Prüfung nach Satz 2, dass die auf Grund des § 14a Nr. 3 für Standardmaterial festgesetzten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche, die Erzeugung oder die Beschaffenheit nicht erfüllt sind, so kann die Anerkennungsstelle die Verwendung des Vermehrungsmaterials zur Vermehrung untersagen. § 4 Abs. 2 gilt für Vermehrungsmaterial von Obst entsprechend. Das Bundessortenamt übermittelt der Anerkennungsstelle auf Anfrage die für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Satz 2 erforderlichen Informationen. Es kann diese Informationen auch im für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes bestimmten Blatt oder auf seiner Internetseite bekannt machen.
Die Einfuhr von Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut setzt voraus, dass das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 oder § 11 gestattet ist. Die Einfuhr ist nur zulässig, solange das Saatgut den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 und 2 oder § 25 festgesetzten Anforderungen entspricht; ist das Saatgut in einem anderen Vertragsstaat anerkannt oder zugelassen, so genügt es, wenn das Saatgut den Anforderungen dieses Vertragsstaates entspricht, sofern diese mindestens den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung entsprechen.
Aus einem Mitgliedstaat darf Vermehrungsmaterial ferner zu gewerblichen Zwecken eingeführt werden, wenn es den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial entspricht.
Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.
Anderes Vermehrungsmaterial, das nicht im Inland erzeugt worden ist, gilt als gleichgestellt, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Gleichstellung vorsehen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Gleichstellung im Bundesanzeiger bekannt.
abhängig zu machen.
Die Zulassung einer Sorte kann versagt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Sorte ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt darstellt, insbesondere, wenn der Anbau die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt gefährdet. Von der Versagung ist abzusehen, soweit durch Nebenbestimmungen die Versagungsgründe ausgeräumt werden können.
Das Bundessortenamt teilt auf Anfrage für jede Art die Merkmale mit, die es für die Unterscheidbarkeit der Sorten dieser Art als maßgebend ansieht; die Merkmale müssen genau erkannt und beschrieben werden können.
Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten es als verwandt im Sinne der Nummer 4 ansieht.
in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen oder ist ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt worden, so ist nur die dort eingetragene oder angegebene Sortenbezeichnung eintragbar. Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 entgegensteht oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein Recht eines Dritten entgegensteht.
Die Voraussetzung nach Nummer 2 entfällt in den Fällen des § 30 Abs. 2 Nr. 3 bis 5. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Sortenzulassung zu stellen. Satz 3 gilt nicht für Sorten, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 8 zugelassen worden sind.
Der Präsident des Bundessortenamtes setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung.
§ 43 gilt entsprechend.
innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so kann das Bundessortenamt den Antrag auf Sortenzulassung zurückweisen, wenn es bei der Fristsetzung auf diese Folge der Säumnis hingewiesen hat.
Im Falle einer Änderung der Sortenbezeichnung nach Satz 1 Nr. 1 besteht ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht.
Die Bekanntmachung kann sich auf einen Hinweis auf Veröffentlichungen der Gemeinsamen Sortenkataloge im Amtsblatt der Europäischen Union beschränken.
kann anerkannt werden. Saatgut von Sorten nach Satz 1, bei denen keine der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 vorliegt, kann anerkannt werden, wenn es die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt. Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt, für die es die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 getroffen hat. Im Falle von Rebsorten kann sich die Anerkennung nach Satz 1 auf Pflanzgut jedes Klons einer Sorte nach Satz 1 Nr. 1 beziehen, der in dem betreffenden Vertragsstaat zur Anerkennung zugelassen ist. Die Sätze 1 und 3 gelten für Vermehrungsmaterial von Obstsorten entsprechend.
Abweichend von Satz 1 kann das Bundessortenamt die Eintragung einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 auch ohne schriftlichen Antrag erneuern, wenn dies zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen oder zur Förderung einer nachhaltigen Erzeugung erforderlich ist.
Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Für Proben, die im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle gezogen werden, ist auf Verlangen eine angemessene Entschädigung zu leisten, es sei denn, dass die unentgeltliche Überlassung wirtschaftlich zumutbar ist.