RV
Ausfertigungsdatum: 26.08.1949
Vollzitat:
“Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmer in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-6-8, veröffentlichten bereinigten Fassung”
B.
Passiven
| Beträgt der nach den allgemeinen Vorschriften ermittelte Einheitswert | 100.000,- DM | |
| der Rohertrag | 6.000,- DM | |
| so kann ein Wertansatz von | 75.000,- DM | |
| angesetzt werden. | ||
| Liegt der Rohertrag bei | 0,- DM | |
| so sind mindestens | 30.000,- DM | |
| anzusetzen. | ||
Ergibt sich beim Verkauf eines Grundstückes ein Mehrerlös gegenüber dem Bilanzwert, so ist der Wertansatz in der Umstellungsrechnung bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem ursprünglichen Einheitswert und dem bisherigen Bilanzwert zu berücksichtigen.
1a. Als Außenstände bei Agenten und Maklern – A XIV – sind die von Agenten und Maklern geschuldeten und in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Beträge mit einem Zehntel des Reichsmarkbetrages in Deutscher Mark einzusetzen. Von Agenten und Maklern geschuldete Beträge, die nach § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Festkontogesetz mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt werden, daß für je einhundert Reichsmark sechseinhalb Deutsche Mark zu zahlen sind, sind in diesem Verhältnis einzusetzen.
2. Unter – Beitragsaußenstände bei Versicherungsnehmern – A XV – sind u.a. die gestundeten Prämienteile (Prämienrückstände) auszuführen, deren Zahlung durch Vereinbarung hinausgeschoben ist. Hierzu gehören auch die gegen Sicherungsbeitrag gestundeten Prämien. Sämtliche Beitragsaußenstände in Reichsmark usw. sind mit ein Zehntel des Nennbetrages in Deutscher Mark zu bewerten.
3. Technisch gestundete Prämien – A VI – sind die Teilprämien der am 21. Juni 1948 laufenden Versicherungsperiode, die von diesem Termin an in Deutscher Mark fällig werden. Sie sind von den Bruttoprämien zu berechnen. Wegen der auf den gestundeten Prämien ruhenden Abschlußprovisionen wird auf III, 6a verwiesen. Die darauf ruhenden Inkassoprovisionen und sonstigen Verwaltungskosten sind nicht besonders zu passivieren, da der Prämienübertrag – B V – von der Bruttoprämie berechnet wird.
4. Die sonstigen Aktiva – A XXI – müssen u.a. enthalten:
5. In dem Posten der Rechnungsabgrenzung – A XXII – ist u.a. der im Prämienübertrag enthaltene Anteil der bereits verausgabten Provisionen aufzuführen.
2. Als Prämienüberträge – B V – sind die Prämienteile einzustellen, welche auf die Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum Schluß der laufenden Versicherungsperiode entfallen. Die Prämienüberträge sind von der Deutsche-Mark-Brutto-Prämie einschließlich aller Zusatzversicherungen zu berechnen.
3. Als Rückstellungen für unerledigte (schwebende) Versicherungsfälle – B VI – sind alle Kapital- und Rentenbeträge aus Verträgen einzustellen, bei denen der Versicherungsfall nach Kenntnis des Unternehmens vor dem 21. Juni 1948 eingetreten, die Leistung aber noch nicht bewirkt war. Sie sind mit ein Zehntel des fällig gewordenen Reichsmarkbetrages in Deutsche Mark zu bewerten.
Außerdem ist hier eine Vermißtenrückstellung auszuweisen, die in Höhe von 90 vom Hundert der auf ein Zehntel umgewerteten gesamten bis zum 20. Juni 1948 im Währungsgebiet durch Kriegssterbefälle fällig gewordenen Versicherungssummen zu berechnen ist. Der Anteil des Währungsgebietes an den gesamten Kriegssterbefällen kann nach Schätzung ermittelt werden. Die Rückstellung ist für sämtliche noch nicht bekannte Schäden, die als Kriegsfolgen anzusehen sind, unter Verrechnung anderweitiger Rückstellungen und der Kriegs- und Zinsausfallumlage bestimmt.
4. In den Sonstigen technischen Rückstellungen – B VII – ist u.a. die Rückstellung für Wiederinkraftsetzung von Lebensversicherungen anzusetzen mit ein Zehntel des im Reichsmarkabschluß auszuweisenden Betrages.
5. Als Rückstellung für Beitragsrückerstattungen – B VIII – ist ein Zehntel des Reichsmarknennbetrages der in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus festgelegten oder gutgeschriebenen Gewinnanteilen der Versicherungsnehmer einzusetzen; als festgelegt ist der Gewinnanteil anzusehen, auf den der einzelne Versicherungsnehmer auf Grund einer Festsetzung durch das zuständige Organ Anspruch hat. Eine Festsetzung von Gewinnanteilen kann nach dem 20. Juni 1948 nur noch erfolgen, soweit dafür Zuweisungen aus den Geschäftsergebnissen von vor dem 9. Mai 1945 abgelaufenen Geschäftsjahren verwendet werden. Gewinnanteile auf Grund von Zuweisungen aus Geschäftsergebnissen von Geschäftsjahren, die zwischen dem 9. Mai 1945 und dem 21. Juni 1948 abgelaufen sind, können nach dem 20. Juni 1948 nicht mehr festgelegt werden, auch wenn nach Satzung oder Versicherungsbedingungen der Gewinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zuzuführen ist und nicht zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann. Alle in der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen eingestellten Beträge, die nicht im Sinne dieser Vorschriften festgelegt sind, gelten als früheres Eigenkapital im Sinne des § 13 Abs. 4 der 23. DVO/UG i.d.F. der 43. DVO/UG. Über Zeitpunkt und Art der Ausschüttung von nach vorstehenden Bestimmungen als festgelegt anzusehenden Gewinnanteilen entscheidet die Aufsichtsbehörde.
6. Für die Ermittlung der Rückstellungen für Verwaltungskosten – B IX – ist zu beachten:
7. In den Sonstigen allgemeinen Rückstellungen – B X – sind unter anderem gesondert auszuweisen die in Teil A Ziffer 48d und e aufgeführten Rückstellungen sowie die Pensionsrückstellungen (Teil A Ziffer 49).
8. Die Sonstigen Passiva – B XIII – 8 – haben unter anderem die auf den Anteil der Rückversicherer am Prämienübertrag (A XXI) entfallenden Rückversicherungsprovisionen zu enthalten.
——–
B.
Passiva
B.
Passiva
2. Als Prämienüberträge – B V – ist der nicht verdiente Teil der vor dem 21. Juni 1948 fällig gewesenen Beiträge einzustellen, und zwar mit einem Zehntel des in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Betrages. Außerdem ist hier der unter A XIV 3 der Aktiva eingestellte Betrag (vgl. II Abs. 2 und 3) zurückzustellen. Der Gesamtbetrag der Prämienüberträge ist in einer Summe auszuweisen.
3. Unter Rückstellungen für schwebende (unerledigte) Versicherungsfälle – B VI – sind alle Schäden zu berücksichtigen, bei denen der Versicherungsfall oder das Schadensereignis vor dem 21. Juni 1948 eingetreten, die Leistung aber zu diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise noch nicht bewirkt war. Die Schäden sind mit einem Zehntel ihres festgestellten oder geschätzten Reichsmarknennbetrages einzustellen.
Ebenfalls mit einem Zehntel ihres Reichsmarknennbetrages sind in der Haftpflicht- und Kraftfahrhaftpflicht-Versicherung Versicherungsansprüche aus vor dem 21. Juni 1948 eingetretenen Schadensereignissen einzustellen, soweit sie sich nicht auf Personenschäden beziehen. Soweit es sich bei derartigen Ansprüchen um Personenschäden handelt, sind sie mit dem Betrage einzusetzen, den der Versicherte nach dem 20. Juni 1948 aufzuwenden und der Versicherer nach Maßgabe des Haftpflichtversicherungsvertrages zu übernehmen hat.
In der Unfallversicherung sind Ansprüche auf Zahlung von Tagegeld, Verdienstausfall oder anderen wiederkehrenden Leistungen aus vor dem 21. Juni 1948 eingetretenen Versicherungsfällen; soweit sie für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 zu erfüllen sind, in voller Höhe des Reichsmarknennbetrages und, soweit sie für die Zeit bis zum 20. Juni 1948 zu erfüllen sind, mit einem Zehntel des Reichsmarknennbetrages einzustellen. Ansprüche auf Erstattung von Heilkosten aus vor dem 21. Juni 1948 eingetretenen Versicherungsfällen sind mit einem Zehntel des Reichsmarknennbetrages einzusetzen, soweit vor dem 21. Juni 1948 der Arzt, Zahnarzt, Heilbehandler oder die Heilbehandlungsstätte ihre Leistung gewährt haben oder Heil- oder Hilfsmittel in Anspruch genommen oder gekauft worden sind. Soweit letzteres vom 21. Juni 1948 ab geschehen ist, ist der Anspruch nach Maßgabe des Unfallversicherungsvertrages in voller Höhe seines Nennbetrages in Deutscher Mark einzusetzen.
Die auf die schwebenden Versicherungsfälle nach dem 26. Juni 1948 entfallenden Schadenbearbeitungskosten des Innen- und Außendienstes einschließlich Kosten aus Deckungsprozessen sind gleichfalls unter B VI in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen in Deutscher Mark zurückzustellen.
In der Hagelversicherung entfällt eine Rückstellung für schwebende Schäden des Jahres 1948, die vor dem 21. Juni 1948 angefallen sind und für die darauf entfallenden Schadenbearbeitungskosten.
4. Als Rückstellungen für den schwankenden Jahresbedarf sowie für Kumulierungs- und Katastrophengefahr – B VII – können in die Umstellungsrechnung in Deutscher Mark eingesetzt werden:
Der Anteil des Währungsgebietes an der Jahresprämieneinnahme der Geschäftsjahre vor dem 8. Mai 1945 kann auf Grund des Verhältnisses der Versicherungssumme des Unternehmens im Währungsgebiet im Jahre 1947 zu seiner Gesamtversicherungssumme im Jahre 1937 ermittelt werden.
Zu bb) und cc):
Gegebenenfalls zuzüglich der in diesem Zeitraum erhobenen Zuschläge für die Nachschußrückversicherung, soweit sie auf den Selbstbehalt aus dem Geschäft im Währungsgebiet entfallen.
5. Als Rückstellung für Beitragsrückerstattungen – B VIII – ist ein Zehntel des Reichsmarknennbetrages der in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus festgelegten oder gutgeschriebenen Gewinnanteilen der Versicherungsnehmer einzusetzen; als festgelegt ist der Gewinnanteil anzusehen, auf den der einzelne Versicherungsnehmer auf Grund einer Festsetzung durch das zuständige Organ Anspruch hat. Eine Festsetzung von Gewinnanteilen kann nach dem 20. Juni 1948 nur noch erfolgen, soweit dafür Zuweisungen aus den Geschäftsergebnissen von vor dem 9. Mai 1945 abgelaufenen Geschäftsjahren verwendet werden. Gewinnanteile auf Grund von Zuweisungen aus Geschäftsergebnissen von Geschäftsjahren, die zwischen dem 9. Mai 1945 und dem 21. Juni 1948 abgelaufen sind, können nach dem 20. Juni 1948 nicht mehr festgelegt werden, auch wenn nach Satzung oder Versicherungsbedingungen der Gewinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zuzuführen ist und nicht zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann. Alle in der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen eingestellten Beträge, die nicht im Sinne dieser Vorschriften festgelegt sind, gelten als früheres Eigenkapital im Sinne des § 13 Abs. 4 der 23. DVO/UG in der Fassung der 43. DVO/UG. Über Zeitpunkt und Art der Ausschüttung von nach vorstehenden Bestimmungen als festgelegt anzusehenden Gewinnanteilen entscheidet die Aufsichtsbehörde.
6. In den Sonstigen allgemeinen Rückstellungen – B IX – sind u.a. gesondert auszuweisen die in Teil A Ziffer 48d und e aufgeführten Rückstellungen sowie die Pensionsrückstellungen (Teil A Ziffer 49).
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B.
Passiva
2. Als Prämienüberträge – B V – ist der nicht verdiente Teil der vor dem 21. Juni 1948 fällig gewesenen Beiträge einzustellen und zwar mit einem Zehntel des in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Betrages in Deutscher Mark. Auch ist hier der Gesamtbetrag der unter A XIV 3 der Aktiva eingestellten Beträge (vgl. II Abs. 2) zurückzustellen. Der Gesamtbetrag der Prämienüberträge ist in einer Summe auszuweisen.
3. Unter Rückstellung für schwebende (unerledigte) Versicherungsfälle – B VI – sind alle Schäden zu berücksichtigen, die vor dem 21. Juni 1948 durch Gewährung von Leistungen durch den Arzt, Zahnarzt, Heilbehandler oder die Heilbehandlungsstätte, bei Heil- oder Hilfsmitteln jeder Art durch Kauf oder Inanspruchnahme entstanden sind, die Leistung aber zu diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise noch nicht bewirkt war. Sie sind mit einem Zehntel ihres festgestellten oder geschätzten Reichsmarknennbetrages einzusetzen. Die auf die schwebenden Versicherungsfälle nach dem 20. Juni 1948 entfallenden Schadensbearbeitungskosten des Innen- und Außendienstes sind gleichfalls unter B VI in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen in Deutscher Mark zurückzustellen.
4. Als Rückstellungen für den schwankenden Jahresbedarf sowie für Kumulierungs- und Katastrophengefahr – B VII – können in die Umstellungsrechnung in Deutscher Mark eingesetzt werden:
5. Als Rückstellung für Beitragsrückerstattungen – B VIII – ist ein Zehntel des Reichsmarknennbetrages der in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus festgelegten oder gutgeschriebenen Gewinnanteilen der Versicherungsnehmer einzusetzen; als festgelegt ist der Gewinnanteil anzusehen, auf den der einzelne Versicherungsnehmer auf Grund einer Festsetzung durch das zuständige Organ Anspruch hat. Eine Festsetzung von Gewinnanteilen kann nach dem 20. Juni 1948 nur noch erfolgen, soweit dafür Zuweisungen aus den Geschäftsergebnissen von vor dem 9. Mai 1945 abgelaufenen Geschäftsjahren verwendet werden. Gewinnanteile auf Grund von Zuweisungen aus Geschäftsergebnissen von Geschäftsjahren, die zwischen dem 9. Mai 1945 und dem 21. Juni 1948 abgelaufen sind, können nach dem 20. Juni 1948 nicht mehr festgelegt werden, auch wenn nach Satzung oder Versicherungsbedingungen der Gewinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zuzuführen ist und nicht zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann. Alle in der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen eingestellten Beträge, die nicht im Sinne dieser Vorschriften festgelegt sind, gelten als früheres Eigenkapital im Sinne des § 13 Abs. 4 der 23. DVO/UG in der Fassung der 43. DVO/UG. Über Zeitpunkt und Art der Ausschüttung von nach vorstehenden Bestimmungen als festgelegt anzusehenden Gewinnanteilen entscheidet die Aufsichtsbehörde.
6. In den Sonstigen allgemeinen Rückstellungen – B IX – sind u.a. gesondert auszuweisen die in Teil A Ziffer 48d und e aufgeführten Rückstellungen sowie die Pensionsrückstellungen (Teil A Ziffer 49).
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B.
Passiva
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die normierten Kopfschäden der Alter bzw. Gruppenalter
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die Versichertenbestände der entsprechenden Alter, so erhält man den Wert des Grundkopfschadens G des in Frage kommenden Tarifs nach folgender Formel:
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| N = T ∙ g — K = 2 Millionen Tage |
Bis zur Beendigung aller Versicherungen des Bestandes durch Tod oder Ausscheiden bei Lebzeiten ergibt sich insgesamt bei einem durchschnittlichen täglichen Krankentagegeld von M = 2 DM
| R = (T ∙ g — K) ∙ M = 4 Millionen DM. |
Dieser Betrag kann als eine beim Tod oder Ausscheiden fällige Versicherungssumme angesehen werden. Der Jetztwert (P) dieser Verpflichtung ist nach der Formel P = (1 — d ∙ a’x) ∙ R zu errechnen, wobei d = 0,033816 zu setzen und bei der Berechnung von a’x der vorzeitige Abgang in der unter I,2 angegebenen Form zu berücksichtigen ist. Liegt das durchschnittliche Abgangsalter ungefähr fest (z.B. x’= 57 Jahre), so kann der Jetztwert (P) der Verpflichtung auch ohne Berücksichtigung der versicherungstechnischen Grundlagen durch Diskontierung mit dem Zinssatz von 3 1/2 vom Hundert ermittelt werden. In dem angegebenen Beispiel würde der Jetztwert in diesem Fall rund 2 470 000 DM betragen.
| Alter: | Männer: | Frauen: | Alter: | Männer: | Frauen: |
|---|---|---|---|---|---|
| 20 | 0,982 | 0,931 | 53 | 1,392 | 1,104 |
| 21 | 0,982 | 0,931 | 54 | 1,419 | 1,109 |
| 22 | 0,982 | 0,931 | 55 | 1,448 | 1,113 |
| 23 | 0,982 | 0,931 | 56 | 1,476 | 1,117 |
| 24 | 0,983 | 0,952 | 57 | 1,504 | 1,120 |
| 25 | 0,985 | 0,970 | 58 | 1,534 | 1,123 |
| 26 | 0,988 | 0,982 | 59 | 1,567 | 1,132 |
| 27 | 0,992 | 0,993 | 60 | 1,600 | 1,147 |
| 28 | 1,000 | 1,000 | 61 | 1,633 | 1,166 |
| 29 | 1,010 | 0,999 | 62 | 1,667 | 1,190 |
| 30 | 1,021 | 0,998 | 63 | 1,700 | 1,215 |
| 31 | 1,032 | 0,997 | 64 | 1,730 | 1,225 |
| 32 | 1,045 | 0,996 | 65 | 1,760 | 1,236 |
| 33 | 1,058 | 0,995 | 66 | 1,789 | 1,277 |
| 34 | 1,069 | 0,993 | 67 | 1,818 | 1,299 |
| 35 | 1,080 | 0,990 | 68 | 1,846 | 1,321 |
| 36 | 1,092 | 0,988 | 69 | 1,876 | 1,342 |
| 37 | 1,105 | 0,987 | 70 | 1,906 | 1,364 |
| 38 | 1,124 | 0,987 | 71 | 1,936 | 1,386 |
| 39 | 1,149 | 0,988 | 72 | 1,966 | 1,408 |
| 40 | 1,180 | 0,989 | 73 | 1,996 | 1,430 |
| 41 | 1,209 | 0,992 | 74 | 2,026 | 1,452 |
| 42 | 1,231 | 0,996 | 75 | 2,056 | 1,474 |
| 43 | 1,252 | 1,000 | 76 | 2,086 | 1,496 |
| 44 | 1,265 | 1,005 | 77 | 2,116 | 1,518 |
| 45 | 1,277 | 1,011 | 78 | 2,146 | 1,540 |
| 46 | 1,287 | 1,019 | 79 | 2,176 | 1,562 |
| 47 | 1,298 | 1,028 | 80 | 2,206 | 1,584 |
| 48 | 1,310 | 1,040 | 81 | 2,236 | 1,606 |
| 49 | 1,325 | 1,054 | 82 | 2,266 | 1,620 |
| 50 | 1,341 | 1,068 | 83 | 2,296 | 1,650 |
| 51 | 1,359 | 1,081 | 84 | 2,326 | 1,672 |
| 52 | 1,375 | 1,093 |
(Auf 1 Mitglied kommen Arbeitsunfähigkeitstage)
| Männer | |||
| Alter | Alter | ||
| 20 | 8,4 | 42 | 11,5 |
| 21 | 8,8 | 43 | 11,6 |
| 22 | 9,1 | 44 | 11,7 |
| 23 | 9,2 | 45 | 11,8 |
| 24 | 9,3 | 46 | 11,9 |
| 25 | 9,4 | 47 | 12,0 |
| 26 | 9,4 | 48 | 12,3 |
| 27 | 9,4 | 49 | 12,6 |
| 28 | 9,5 | 50 | 12,9 |
| 29 | 9,6 | 51 | 13,4 |
| 30 | 9,7 | 52 | 14,1 |
| 31 | 9,9 | 53 | 14,8 |
| 32 | 10,0 | 54 | 15,5 |
| 33 | 10,1 | 55 | 16,1 |
| 34 | 10,2 | 56 | 16,6 |
| 35 | 10,3 | 57 | 17,1 |
| 36 | 10,4 | 58 | 17,7 |
| 37 | 10,5 | 59 | 18,2 |
| 38 | 10,6 | 60 | 18,9 |
| 39 | 10,8 | 61 | 19,8 |
| 40 | 11,0 | 62 | 20,7 |
| 41 | 11,3 | 63 | 20,7 |
| 64 | 20,7 | ||