RV-BZV
Ausfertigungsdatum: 30.10.1991
Vollzitat:
“RV-Beitragszahlungsverordnung vom 30. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 11.11.2016 I 2500 |
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erfolgen.
Haben Versicherte vor Beginn der Beitragszahlung gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklärt, die jeweilige Beitragszahlung sei immer für einen gleichbleibenden Zeitabschnitt zu verwenden, ist die Angabe des Verwendungszeitraums nicht erforderlich.
Der Tag der Buchung gilt als Tag der Wertstellung, sofern eine Wertstellung nicht erfolgt ist. Werden Beiträge im voraus gezahlt, gilt als Tag der Zahlung frühestens der erste Tag des Monats, für den der einzelne Beitrag verwendet werden soll.
Über Beiträge, die nach dem 28. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr gezahlt werden, ist unverzüglich nach der Zahlung eine Beitragsbescheinigung auszustellen.