RStruktFG
Ausfertigungsdatum: 09.12.2010
Vollzitat:
“Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 411 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 31.12.2010 +++)
(+++ Zur Geltung und Anwendung vgl § 17 +++)
Das G wurde als Artikel 3 des G v. 9.12.2010 I 1900 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Artikel 17 Satz 1 dieses G am 31.12.2010 in Kraft getreten.
| § 1 | Errichtung des Fonds |
| § 2 | Beitragspflichtige Institute |
| § 2a | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds |
| § 3a | Maßnahmen des Restrukturierungsfonds |
| § 3b | Maßnahmen aus den Altmitteln des Restrukturierungsfonds |
| § 4 | Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen |
| § 5 | (weggefallen) |
| § 6 | Garantien für Verbindlichkeiten; Verordnungsermächtigung |
| § 6a | Besicherung und Erwerb von Vermögenswerten; Verordnungsermächtigung |
| § 6b | Darlehen; Verordnungsermächtigung |
| § 7 | Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung |
| § 7a | Ausgleichsbeitrag im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung |
| § 8 | Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger |
| § 9 | Stellung im Rechtsverkehr |
| § 10 | Vermögenstrennung |
| § 11 | (weggefallen) |
| § 11a | Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds |
| § 11b | Pflichten bei vorübergehender Übertragung von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer |
| § 11c | Zuständigkeit für die Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen; Informationspflicht |
| § 12 | Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge; Verordnungsermächtigung |
| § 12a | Zielausstattung des Restrukturierungsfonds |
| § 12b | Jahresbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen |
| § 12c | Sonderbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen |
| § 12d | (weggefallen) |
| § 12e | Einnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a |
| § 12f | Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge; Säumniszuschläge; Beitreibung; Verjährung |
| § 12g | Verordnungsermächtigung |
| § 12h | Kreditaufnahme zwischen Finanzierungsmechanismen der EU-Mitgliedstaaten |
| § 12i | Gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung |
| § 12j | Brückenfinanzierung der deutschen Kammer durch Mittel des Restrukturierungsfonds; vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen; Verordnungsermächtigung |
| § 13 | Wirtschaftsführung und Rechnungslegung |
| § 14 | Informations- und Verschwiegenheitspflichten |
| § 15 | Steuern |
| § 16 | Parlamentarische Kontrolle |
| § 17 | Übergangsvorschriften |
für die im Beitragsjahr eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bestand. Die Beitragspflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird.
Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
Mit dem Ersuchen um vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln nach Satz 1 Nummer 1 treffen das Bundesministerium der Finanzen und die Abwicklungsbehörde Vorkehrungen, um für den Fall des Artikels 7 Absatz 5 des Übereinkommens die Rückzahlung der Mittel sicherzustellen.
Die Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes Finanzierungsmechanismus gemäß Nummer 6 muss im Einklang mit den Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans gemäß § 46 Absatz 3 Nummer 8 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes stehen, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas anderes vereinbart.
Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.