ROG
Ausfertigungsdatum: 22.12.2008
Vollzitat:
“Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 12.8.2025 I Nr. 189 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 30.6.2009 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 7 Abs. 3, 7 Abs. 5, 8, 9 Abs. 5, 10 u. 11 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 42/2001 (CELEX Nr: 301L0042)
Umsetzung der
EWGRL 409/79 (CELEX Nr: 379L0409)
Umsetzung der
EWGRL 43/92 (CELEX Nr: 392L0043)
Umsetzung der
EURL 89/2014 (CELEX Nr: 32014L0089) vgl. Art. 1 G v.
23.5.2017 I 1245 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 12.8.2025 I Nr. 189 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.12.2008 I 2986 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 9 Nr. 1 Satz 2 dieses G am 30.6.2009 in Kraft. Abschnitt 3 (§§ 17 bis 25) und § 29 sind am 31.12.2008 in Kraft getreten.
| § 1 | Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung |
| § 2 | Grundsätze der Raumordnung |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung |
| § 5 | Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4 |
| § 6 | Ausnahmen und Zielabweichung |
| § 7 | Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne |
| § 8 | Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen |
| § 9 | Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen |
| § 10 | Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen |
| § 11 | Planerhaltung |
| § 12 | Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen |
| § 13 | Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne |
| § 14 | Raumordnerische Zusammenarbeit |
| § 15 | Raumverträglichkeitsprüfung |
| § 16 | Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen |
| § 17 | Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum |
| § 18 | Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes |
| § 19 | Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes |
| § 20 | Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes |
| § 21 | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen |
| § 22 | Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung |
| § 23 | Beirat für Raumentwicklung |
| § 24 | Zusammenarbeit von Bund und Ländern |
| § 25 | Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Nachbarstaaten |
| § 26 | (weggefallen) |
| § 27 | Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern |
| § 28 | Sonderregelung für die Windenergie an Land |
| Anlage 1 | (zu § 8 Absatz 1) |
| Anlage 2 | (zu § 8 Absatz 2) |
| Anlage 3 | (zu § 28 Absatz 4 Satz 3) |
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
Wird durch die Festlegung von Vorranggebieten der jeweiligen Nutzung oder Funktion substanziell Raum verschafft, kann festgelegt werden, dass diese Nutzung oder Funktion an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen ist (Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung). Die Ermittlung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung erfolgt auf der Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzepts der planaufstellenden Stelle. Werden in diesem Planungskonzept Teile des Planungsraums für eine Nutzung oder Funktion ausgeschlossen, ist eine systematische Unterscheidung, ob der Ausschluss aus tatsächlichen, rechtlichen oder planerischen Gründen erfolgt, nicht erforderlich. Die Sätze 3 bis 5 finden keine Anwendung auf die Nutzung Photovoltaik.
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet ist eine oder sind mehrere andere leicht zu erreichende, auch analoge Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach Feststellung der das Beteiligungsverfahren durchführenden Stelle angemessen und zumutbar ist. In der Bekanntmachung ist auf diese Zugangsmöglichkeiten hinzuweisen.
Satz 1 gilt auch für die vollständige oder teilweise Aufhebung von Raumordnungsplänen, die funktionslos geworden sind, weil ihre Verwirklichung aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Entwicklungen auf unabsehbare Zeit offenkundig ausgeschlossen ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2 finden die Absätze 1 und 4 keine Anwendung.
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumordnungsplans gegenüber der zuständigen Stelle unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nummer 1 übernehmen; hierfür gelten die Absätze 5 und 6, § 7 Absatz 3, 4 und 8 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland.
Bei Festlegungen nach Satz 1 Nummer 2 kann zugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden.
Die Absätze 2 bis 5 finden insoweit keine Anwendung.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung auch die Übernahme von Kosten sein, die dem Träger der Landes- oder Regionalplanung bei der im Interesse des Vertragspartners liegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen entstehen.
Die Raumverträglichkeitsprüfung endet innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Verfahrensunterlagen. Die Raumordnungsbehörde übermittelt dem Vorhabenträger das Ergebnis ihrer Prüfung in Form einer gutachterlichen Stellungnahme. Erfolgt keine Übermittlung innerhalb der Frist nach Satz 3, ist das Verfahren der Raumverträglichkeitsprüfung gleichwohl abgeschlossen, und die Zulassungsbehörde kann das Zulassungsverfahren auf Antrag des Vorhabenträgers einleiten; in diesem Fall beteiligt sie die Raumordnungsbehörde im Rahmen der fachrechtlichen Behördenbeteiligung. Der Vorhabenträger kann zudem, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der Planung und Linienführung beantragen. Übermittelt die Raumordnungsbehörde ihre gutachterliche Stellungnahme nicht fristgerecht, kann der Vorhabenträger beantragen, dass die Raumordnungsbehörde die Raumverträglichkeitsprüfung abweichend von den Sätzen 3 und 5 weiterführt. In den Fällen des Satzes 7 kann der Vorhabenträger im weiteren Verlauf jederzeit einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens oder auf Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung stellen; mit einem solchen Antrag endet zugleich die Raumverträglichkeitsprüfung.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung des Raumordnungsplans durch. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen arbeitet mit den angrenzenden Staaten und Ländern zusammen, um die Abstimmung und Kohärenz des Raumordnungsplans mit den Raumplanungen der angrenzenden Staaten und Länder sicherzustellen.
Die Berichte können sich auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken.
Eine in Satz 1 Nummer 2 genannte Art ist betroffen, wenn durch den Ausbau der Windenergie Verstöße gegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erwarten sind. Besonders geeignete Lebensräume sind insbesondere die Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, die für durch den Ausbau der Windenergie betroffene Arten als Habitate geeignet sind.
Die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen kann entsprechend Anlage 3 erfolgen.
Der Umweltbericht nach § 8 Abs. 1 besteht aus
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genommen wird: