ROG
Ausfertigungsdatum: 22.12.2008
Vollzitat:
“Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v 22.3.2023 I Nr. 88 |
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(+++ Textnachweis ab: 30.6.2009 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 42/2001 (CELEX Nr: 301L0042)
Umsetzung der
EWGRL 409/79 (CELEX Nr: 379L0409)
Umsetzung der
EWGRL 43/92 (CELEX Nr: 392L0043)
Umsetzung der
EURL 89/2014 (CELEX Nr: 32014L0089) vgl. Art. 1 G v.
23.5.2017 I 1245 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.12.2008 I 2986 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 9 Nr. 1 Satz 2 dieses G am 30.6.2009 in Kraft. Abschnitt 3 (§§ 17 bis 25) und § 29 sind am 31.12.2008 in Kraft getreten.
§ 1 | Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung |
§ 2 | Grundsätze der Raumordnung |
§ 3 | Begriffsbestimmungen |
§ 4 | Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung |
§ 5 | Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4 |
§ 6 | Ausnahmen und Zielabweichung |
§ 7 | Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne |
§ 8 | Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen |
§ 9 | Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen |
§ 10 | Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen |
§ 11 | Planerhaltung |
§ 12 | Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen |
§ 13 | Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne |
§ 14 | Raumordnerische Zusammenarbeit |
§ 15 | Raumordnungsverfahren |
§ 16 | Beschleunigtes Raumordnungsverfahren; Absehen von Raumordnungsverfahren |
§ 17 | Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum |
§ 18 | Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes |
§ 19 | Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes |
§ 20 | Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes |
§ 21 | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen |
§ 22 | Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung |
§ 23 | Beirat für Raumentwicklung |
§ 24 | Zusammenarbeit von Bund und Ländern |
§ 25 | Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Nachbarstaaten |
§ 26 | (weggefallen) |
§ 27 | Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern |
Anlage 1 | (zu § 8 Absatz 1) |
Anlage 2 | (zu § 8 Absatz 2) |
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumordnungsplans gegenüber der zuständigen Stelle unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nummer 1 übernehmen; hierfür gelten die Absätze 5 und 6, § 7 Absatz 3, 4 und 8 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland.
Bei Festlegungen nach Satz 1 Nummer 2 kann zugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden.
Die Absätze 2 bis 5 finden insoweit keine Anwendung.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung auch die Übernahme von Kosten sein, die dem Träger der Landes- oder Regionalplanung bei der im Interesse des Vertragspartners liegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen entstehen.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung des Raumordnungsplans durch. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat arbeitet mit den angrenzenden Staaten und Ländern zusammen, um die Abstimmung und Kohärenz des Raumordnungsplans mit den Raumplanungen der angrenzenden Staaten und Länder sicherzustellen.
Die Berichte können sich auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken.
Der Umweltbericht nach § 8 Abs. 1 besteht aus
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genommen wird: