RHiErsDPAZustV – Verordnung über die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts
RHiErsDPAZustV
Ausfertigungsdatum: 22.06.1979
Vollzitat:
“Verordnung über die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts vom 22. Juni 1979 (BGBl. 1979 II S. 742)”
Das Deutsche Patentamt in München wird als zentrale Behörde für die Entgegennahme und Weiterleitung der vom Europäischen Patentamt ausgehenden Rechtshilfeersuchen bestimmt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen auch im Land Berlin.