RettungsG
Ausfertigungsdatum: 07.04.2009
Vollzitat:
“Rettungsübernahmegesetz vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725, 729), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 20.12.2022 I 2752 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 9.4.2009 +++)
Das G wurde als Artikel 3 des G v. 7.4.2009 I 725 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G am 9.4.2009 in Kraft getreten
| § 1 | Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität |
| § 2 | Enteignungsakt |
| § 3 | Verfahren |
| § 4 | Entschädigung |
| § 5 | Rechtsschutz |
| § 6 | Befristung und Reprivatisierung |
| § 7 | Rechte des Gremiums nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses |
| § 8 | Verordnungsermächtigung |
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Unternehmen des Finanzsektors, die in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geführt werden oder an denen ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Wird ein Unternehmen des Finanzsektors in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt, gelten auch die Anteile an Komplementären als Anteile im Sinne des Satzes 1 Nummer 1. Entsprechendes gilt, wenn Tochterunternehmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt werden.
Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.