RentSV
Ausfertigungsdatum: 28.07.1994
Vollzitat:
“Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 20.12.2022 I 2759 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 355 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.9.1994 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 44 Nr. 1 G v. 9.12.2004 I 3242 mWv 1.10.2005
verordnet die Bundesregierung, auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem Bundesministerium der Finanzen und auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
| Erstes Kapitel | ||
| Allgemeine Vorschriften | ||
| § 1 | Anwendungsbereich | |
| § 2 | Zuständige Stellen | |
| § 3 | Grundlagen der Beziehungen zwischen den Trägern der Rentenversicherung und dem Renten Service | |
| § 4 | Verantwortungsbereiche | |
| § 5 | Ergänzende Regelungen | |
| Zweites Kapitel | ||
| Auszahlung von Geldleistungen | ||
| § 6 | Zahlungsauftrag | |
| § 7 | Zahlung ohne Zahlungsauftrag | |
| § 8 | Zahlungsempfänger | |
| § 9 | Zahlweise | |
| § 10 | Nicht ausführbare Zahlungen | |
| § 11 | Nicht zugegangene Zahlungen | |
| § 12 | Änderungen von Zahlungsaufträgen durch die Träger der Rentenversicherung | |
| § 13 | Änderungen von Zahlungsdaten oder der Zahlweise durch die Berechtigten oder Zahlungsempfänger | |
| § 14 | Änderungen von Zahlungsdaten durch Dritte | |
| § 15 | Zahlungseinstellung durch den Renten Service | |
| § 16 | Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen beim Tod von Berechtigten | |
| Drittes Kapitel | ||
| Durchführung der Anpassung von Geldleistungen | ||
| § 17 | Anpassungsauftrag | |
| § 18 | Art und Weise der Anpassung, Anpassungsmitteilung | |
| § 19 | Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und anderer Stellen | |
| Viertes Kapitel | ||
| Mit der Auszahlung und der Durchführung der Anpassung von Geldleistungen zusammenhängende Aufgaben | ||
| § 20 | Aufgaben im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner | |
| § 21 | Ausstellung von Ausweisen | |
| § 22 | Erteilung von Auskünften für die Träger der Rentenversicherung | |
| § 23 | Einholung von Auskünften für die Träger der Rentenversicherung | |
| § 24 | Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Inlandszahlungen | |
| § 25 | Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Auslandszahlungen | |
| § 26 | Aufgaben im Rahmen der Statistik | |
| § 26a | Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen | |
| § 27 | Sonstige Aufgaben | |
| Fünftes Kapitel | ||
| Vorschüsse zur Auszahlung von Geldleistungen und Abrechnung | ||
| § 28 | Pflicht zur Zahlung monatlicher Vorschüsse | |
| § 29 | Höhe der Vorschüsse | |
| § 30 | Zahlung der Vorschüsse | |
| § 31 | Abrechnung | |
| Sechstes Kapitel | ||
| Vergütung | ||
| § 32 | Anspruch auf angemessene Vergütung | |
| § 33 | Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service | |
| § 34 | Erstattung von Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter | |
| § 35 | Fälligkeit, Vorschüsse und Abrechnung | |
| § 36 | (weggefallen) | |
| Siebtes Kapitel | ||
| Schlußvorschriften | ||
| § 37 | Aufhebung von Vorschriften | |
| § 38 | Inkrafttreten | |
wahrzunehmen hat (Pflichtaufgaben auf Antrag), gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind, mit der Maßgabe entsprechend, dass im Bereich der Unfallversicherung die Träger der Unfallversicherung und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an die Stelle der Träger der Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund treten.
tätig. Rechte und Pflichten des Renten Service und der Träger der Rentenversicherung richten sich bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag nach dem Recht des Sozialgesetzbuchs einschließlich dieser Verordnung und nach den gesetzlichen Vorschriften, die auf das Recht des Sozialgesetzbuchs verweisen oder darauf Bezug nehmen. Soweit dort keine Regelungen getroffen sind, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die entgeltliche Geschäftsbesorgung entsprechend.
soweit ihm nicht lediglich eine Verfügungsvollmacht eingeräumt ist, die Stellung eines Treuhänders. Treuhandvermögen im Sinne des Satzes 1 ist vom Renten Service auf Treuhandkonten zu verbuchen und wirtschaftlich zu nutzen, solange es ihm zur Verfügung steht. Die Art der wirtschaftlichen Nutzung ist im Benehmen mit den Trägern der Rentenversicherung festzulegen. Sie soll für den Renten Service nicht mit einem zu hohen Aufwand verbunden sein. Die Nutzungsvorteile sind den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen der Jahresabrechnung der Vorschüsse zur Auszahlung von Geldleistungen (§ 31) in dem Verhältnis gutzubringen, in dem im Abrechnungszeitraum die Höhe der für die einzelnen Träger der Rentenversicherung ausgeführten Zahlungen zur Höhe der für die Träger der Rentenversicherung insgesamt ausgeführten Zahlungen steht.
bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
einen Anspruch auf die Auszahlung haben.
gelten als nicht ausführbar (unanbringliche Zahlungen). Der Renten Service hält unanbringliche Zahlungen zur Verfügung der Zahlungsempfänger, wenn Aussicht besteht, die Zahlung noch ausführen zu können. Andernfalls, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, hat er den Zahlungsauftrag an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zurückzugeben. Der Zeitraum von sechs Monaten kann für bestimmte Fälle durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service auf bis zu zwei Jahre verlängert werden, soweit dies der Vereinfachung des Zahlungsverfahrens dient. Nach Rückgabe des Zahlungsauftrags sind die für die Auszahlung zur Verfügung gestellten Beträge in die nächste Monatsübersicht aufzunehmen.
unmittelbar dem Renten Service mitteilen. Die Berücksichtigung von Namensänderungen setzt voraus, daß diese dem Renten Service nachgewiesen werden.
Zurückgeflossene Beträge sind in die nächste Monatsübersicht aufzunehmen.
und er diese Kenntnis im Rahmen eines angemessenen Verwaltungsaufwands einem Zahlfall zuordnen kann.
Er darf nicht zum Abruf personenbezogener Daten in einem automatisierten Abrufverfahren verwendet werden.
Durch die Optimierung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs, insbesondere innerhalb der Europäischen Union, können weitere Vorschusstermine zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung vereinbart werden. Fällt der in Satz 1 Nr. 3 genannte Kalendertag der Vorschüsse auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, sind die Vorschüsse am vorhergehenden Bankarbeitstag fällig; dabei werden regionale Feiertage berücksichtigt. Als Bankarbeitstag gilt jeder Kalendertag, an dem die Beschäftigten der Geldinstitute im Allgemeinen zur Arbeitsleistung verpflichtet sind.
zusammen. Zu den sonstigen Daten im Sinne des Satzes 1 gehören auch Angaben über Beträge aus Zahlungen, die sich als nicht ausführbar erwiesen haben einschließlich der nicht ausgezahlten oder zurückgeflossenen Beträge aus nicht eingelösten Schecks oder vergleichbaren Zahlungsmitteln (§ 10 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 2). In die Jahresabrechnung sind auch die Nutzungsvorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung des Treuhandvermögens (§ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5) einzustellen. Die Monatsübersicht und die Jahresabrechnung sind den Trägern der Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund zuzuleiten, die Jahresabrechnung darüber hinaus auch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesamt für Soziale Sicherung. Der Renten Service hat die Angaben in den Übersichten auf Verlangen eines Trägers der Rentenversicherung nachzuweisen.
abdeckt und die Erwirtschaftung eines angemessenen Selbstfinanzierungsbeitrags des Renten Service im Bereich der Deutschen Post AG ermöglicht.
Dies gilt auch für die Entgelte in den Fällen, in denen die physische Versendung durch digitale Verfahren ersetzt wird, die die Deutsche Post AG selbst betreibt oder für die sie Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt.