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RBSFV 2026 – Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026

RBSFV 2026

Ausfertigungsdatum: 17.10.2025

Vollzitat:

“Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 vom 17. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 243)”

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)

Die V wurde als Artikel. 1 der V v. 17.10.2025 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 1.1.2026 in Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Fortschreibung für das Jahr 2026

(1) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 2,25 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 1,8 Prozent.
(2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben. Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge. Nach § 28a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten deshalb die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen auch zum 1. Januar 2026.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fortschreibung des Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die für das Jahr 2025 geltenden Beträge gelten daher für das Kalenderjahr 2026 weiter.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
gültig ab Regel-
bedarfsstufe 1
Regel-
bedarfsstufe 2
Regel-
bedarfsstufe 3
Regel-
bedarfsstufe 4
Regel-
bedarfsstufe 5
Regel-
bedarfsstufe 6
1. Januar 2026 563 506 451 471 390 357
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro
gültig im Kalenderjahr Teilbetrag
für das im jeweiligen
Kalenderjahr beginnende
erste Schulhalbjahr
Teilbetrag
für das im jeweiligen
Kalenderjahr beginnende
zweite Schulhalbjahr
2026 130 65