QEWV
Ausfertigungsdatum: 07.06.2021
Vollzitat:
“Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden vom 7. Juni 2021 (BGBl. I S. 1832, 4832), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 11 G v. 8.10.2023 I Nr. 272 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 26.6.2021 +++)
verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Dem Antrag nach Satz 2 sind Nachweise über die bewilligten öffentlichen Fördermittel für das Kalenderjahr der Antragstellung beizufügen.
Sofern die Vereinssatzung unterschiedliche Arten von Mitgliedschaften vorsieht, muss sich aus der Mitgliederliste ergeben, welche Art der Mitgliedschaft jedes darin aufgeführte Mitglied innehat.
Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein Zuwendungen einzeln aufführt und für die einzelnen Zuwendungen die Höhe, den Empfänger und den Rechtsgrund angibt. Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können auch für andere Kalenderjahre verlangt werden, wenn die Angaben für den Zeitraum nach Satz 1 nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Unterlassungsklagengesetzes erfüllt sind.
Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein die Bestellung eines Organmitglieds nachweist.
Erhält ein Mitglied eines Vereinsorgans neben Zuwendungen nach Satz 1 auch Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist auch die Höhe der Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 anzugeben, die dem Organmitglied gewährt wurden.
Erhält eine in Satz 1 Nummer 2 genannte Person neben Zuwendungen nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 auch Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist für diese Personen ergänzend auch die Höhe der ihr gewährten Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 anzugeben.
§ 2 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
Verfolgt der Verband gemeinnützige Zwecke, ist dem Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abgabenordnung beizufügen.
Sofern die Verbandssatzung unterschiedliche Arten von Mitgliedschaften vorsieht, muss sich aus der Mitgliederliste ergeben, welche Art der Mitgliedschaft jedes darin aufgeführte Mitglied innehat.
Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband Zuwendungen einzeln aufführt und für die einzelnen Zuwendungen die Höhe, den Empfänger und den Rechtsgrund angibt. Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 kann es auch für andere Kalenderjahre verlangen, wenn die Angaben für den Zeitraum nach Satz 1 nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Anforderungen nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erfüllt sind.
Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband die Bestellung eines Organmitglieds nachweist.
Erhält ein Mitglied eines Verbandsorgans neben Zuwendungen nach Satz 1 auch Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist für das Organmitglied ergänzend auch die Höhe der ihm gewährten Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 anzugeben.
Erhält eine in Satz 1 Nummer 2 genannte Person neben Zuwendungen nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 auch Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist für diese Personen ergänzend auch die Höhe der ihr gewährten Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 anzugeben.
§ 11 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
Verfolgt die juristische Person gemeinnützige Zwecke, so ist dem Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abgabenordnung beizufügen.