PTAG
Ausfertigungsdatum: 13.01.2020
Vollzitat:
“PTA-Berufsgesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 20.7.2022 I 1174 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 4 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
| Ersetzt G 2124-8 v. 18.3.1968 I 228 (PharmTAG) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 13.1.2020 I 66 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 1.1.2023 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ |
| § 2 | Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis |
| § 3 | Rücknahme der Erlaubnis |
| § 4 | Widerruf der Erlaubnis |
| § 5 | Ruhen der Erlaubnis |
| § 6 | Berufsbild |
| § 7 | Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten |
| § 8 | Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes |
| § 9 | Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung |
| § 10 | Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung |
| § 11 | Dauer und Struktur der Ausbildung |
| § 12 | Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen |
| § 13 | Anrechnung von Fehlzeiten |
| § 14 | Staatliche Prüfung |
| § 15 | Schulische Ausbildung |
| § 16 | Mindestanforderungen an die Schulen |
| § 17 | Praktische Ausbildung |
| § 18 | Ausbildungsvertrag |
| § 19 | Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung |
| § 20 | Pflichten der oder des Auszubildenden |
| § 21 | Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung |
| § 22 | Sachbezüge |
| § 23 | Probezeit |
| § 24 | Ende des Ausbildungsverhältnisses |
| § 25 | Kündigung des Ausbildungsverhältnisses |
| § 26 | Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis |
| § 27 | Nichtigkeit von Vereinbarungen |
| § 28 | Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung |
| § 29 | Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes |
| § 30 | Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten |
| § 31 | Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind |
| § 32 | Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind |
| § 33 | Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation |
| § 34 | Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation |
| § 35 | Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen |
| § 36 | Anpassungsmaßnahmen |
| § 37 | Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang |
| § 38 | Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang |
| § 39 | Eignungsprüfung |
| § 40 | Kenntnisprüfung |
| § 41 | Anpassungslehrgang |
| § 42 | Dienstleistungserbringung |
| § 43 | Meldung der Dienstleistungserbringung |
| § 44 | Berechtigung zur Dienstleistungserbringung |
| § 45 | Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation |
| § 46 | Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung |
| § 47 | Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person |
| § 48 | Pflicht zur erneuten Meldung |
| § 49 | Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat |
| § 50 | Zuständige Behörden |
| § 51 | Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten |
| § 52 | Warnmitteilung |
| § 53 | Löschung einer Warnmitteilung |
| § 54 | Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise |
| § 55 | Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung |
| § 56 | Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
| § 57 | Bußgeldvorschriften |
| § 58 | Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen |
| § 59 | Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
| § 60 | Weiterführung einer begonnenen Ausbildung |
| § 61 | Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens |
| § 62 | Evaluierung |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(1) Die Erlaubnis nach § 1 wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
(3) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
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(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist zurückzunehmen, wenn
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(1) Das Ruhen der Erlaubnis nach § 1 kann angeordnet werden, wenn
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Die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten umfasst insbesondere
folgende Tätigkeiten in Apotheken:
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(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der Rechtsverordnung nach § 21 des Apothekengesetzes zur Wahrung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung Folgendes näher regeln:
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Die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten darf nur absolvieren, wer
mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:
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(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeit zweieinhalb Jahre. Sie umfasst
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(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen
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(1) Die Schulen müssen eine ordnungsgemäße schulische Ausbildung sicherstellen. Sie müssen folgende Anforderungen erfüllen:
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(2) Die praktische Ausbildung wird in Apotheken, ausgenommen Zweigapotheken, durchgeführt. Träger der praktischen Ausbildung sind:
(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat für eine ordnungsgemäße praktische Ausbildung, insbesondere für eine ausreichende Praxisanleitung der oder des Auszubildenden, zu sorgen. Der zeitliche Anteil der Praxisanleitung muss mindestens 10 Prozent der Dauer der praktischen Ausbildung betragen. Die Zahl der Auszubildenden zum Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten soll in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Apothekenbetriebs, insbesondere zur Zahl der in der Apotheke tätigen Apothekerinnen und Apotheker, stehen.
Die Praxisanleitung kann durchgeführt werden durch
Die Länder können befristet bis zum 31. Dezember 2030 von Satz 4 abweichende Regelungen treffen.
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(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:
(3) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:
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(2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende verpflichtet,
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(2) Die oder der Auszubildende kann bei dem Träger der praktischen Ausbildung schriftlich eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses verlangen, wenn sie oder er
Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich bis zum Termin der nächstmöglichen staatlichen Prüfung.
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(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist nur gekündigt werden, wenn
In diesen Fällen ist die Kündigung zu begründen.
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(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
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(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation wird anerkannt, wenn
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(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden ist, soll die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nur aufgrund der folgenden Ausbildungsnachweise erfolgen:
ein Ausbildungsnachweis,
(3) Als Diplome gelten auch
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt worden sind, sofern die Ausbildungsnachweise
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(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, abgeschlossen worden ist, sind die Ausbildungsnachweise vorzulegen, die
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Eine Berufsqualifikation, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, ist gleichwertig mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten, wenn
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(1) Wesentliche Unterschiede liegen vor,
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(1) Wesentliche Unterschiede können vollständig oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Person erworben hat
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(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn die antragstellende Person
eine Berufsqualifikation nachweist, die
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(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nachweist, die
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(2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:
eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
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Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und
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(1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen folgende Berufsqualifikationen:
eine Berufsqualifikation, die
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(3) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:
Die Änderungsmeldung ist der zuständigen Behörde des Landes zu machen, in dem die Dienstleistung erbracht wird.
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(3) Die Bescheinigung hat die Bestätigung zu enthalten, dass
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(2) Die Länder können vereinbaren, dass insbesondere die folgenden Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung der Länder wahrgenommen werden:
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(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates unverzüglich, wenn
bei dieser Person
(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahmestaates, die sich auf die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken können, so hat sie
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder
Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung.
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(1) Die zuständige Behörde eines Landes unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten durch eine Warnmitteilung über
(2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere deren
(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage
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(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder auf Anerkennung der Gleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung gefälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat, so unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
die Identität dieser Person, insbesondere über deren
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(2) Die zuständige Behörde ist bei berechtigten Zweifeln an den von der dienstleistungsberechtigten Person vorgelegten Dokumenten berechtigt, von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates der dienstleistenden Person folgende Informationen anzufordern:
(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
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(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung das Nähere zu regeln über
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann für antragstellende Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 in Verbindung mit Abschnitt 5 beantragen, sowie für Personen, die den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin oder des pharmazeutisch-technischen Assistenten im Wege der Dienstleistungserbringung nach Abschnitt 6 in Deutschland ausüben wollen, das Nähere geregelt werden
zum Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
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(1) Die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 1. Januar 2023
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Antragstellende Personen sind in Deutschland zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ berechtigt, wenn in einem Anerkennungsverfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung, das vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurde,
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