PTAG
Ausfertigungsdatum: 13.01.2020
Vollzitat:
“PTA-Berufsgesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist”
Stand: | Geändert durch Art. 13 G v. 24.2.2021 I 274 |
Hinweis: | Mittelbare Änderung durch Art. 8 Abs. 6a G v. 27.9.2021 I 4530 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Änderung durch Art. 10 G v. 20.7.2022 I 1174 (Nr. 27) ist berücksichtigt | |
Ersetzt G 2124-8 v. 18.3.1968 I 228 (PharmTAG) |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 13.1.2020 I 66 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 1.1.2023 in Kraft getreten.
§ 1 | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ |
§ 2 | Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis |
§ 3 | Rücknahme der Erlaubnis |
§ 4 | Widerruf der Erlaubnis |
§ 5 | Ruhen der Erlaubnis |
§ 6 | Berufsbild |
§ 7 | Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten |
§ 8 | Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes |
§ 9 | Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung |
§ 10 | Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung |
§ 11 | Dauer und Struktur der Ausbildung |
§ 12 | Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen |
§ 13 | Anrechnung von Fehlzeiten |
§ 14 | Staatliche Prüfung |
§ 15 | Schulische Ausbildung |
§ 16 | Mindestanforderungen an die Schulen |
§ 17 | Praktische Ausbildung |
§ 18 | Ausbildungsvertrag |
§ 19 | Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung |
§ 20 | Pflichten der oder des Auszubildenden |
§ 21 | Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung |
§ 22 | Sachbezüge |
§ 23 | Probezeit |
§ 24 | Ende des Ausbildungsverhältnisses |
§ 25 | Kündigung des Ausbildungsverhältnisses |
§ 26 | Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis |
§ 27 | Nichtigkeit von Vereinbarungen |
§ 28 | Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung |
§ 29 | Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes |
§ 30 | Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten |
§ 31 | Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind |
§ 32 | Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind |
§ 33 | Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation |
§ 34 | Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation |
§ 35 | Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen |
§ 36 | Anpassungsmaßnahmen |
§ 37 | Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang |
§ 38 | Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang |
§ 39 | Eignungsprüfung |
§ 40 | Kenntnisprüfung |
§ 41 | Anpassungslehrgang |
§ 42 | Dienstleistungserbringung |
§ 43 | Meldung der Dienstleistungserbringung |
§ 44 | Berechtigung zur Dienstleistungserbringung |
§ 45 | Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation |
§ 46 | Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung |
§ 47 | Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person |
§ 48 | Pflicht zur erneuten Meldung |
§ 49 | Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat |
§ 50 | Zuständige Behörden |
§ 51 | Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten |
§ 52 | Warnmitteilung |
§ 53 | Löschung einer Warnmitteilung |
§ 54 | Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise |
§ 55 | Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung |
§ 56 | Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
§ 57 | Bußgeldvorschriften |
§ 58 | Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen |
§ 59 | Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
§ 60 | Weiterführung einer begonnenen Ausbildung |
§ 61 | Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens |
§ 62 | Evaluierung |
Die Länder können befristet bis zum 31. Dezember 2030 von Satz 4 abweichende Regelungen treffen.
Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich bis zum Termin der nächstmöglichen staatlichen Prüfung.
In diesen Fällen ist die Kündigung zu begründen.
Die Änderungsmeldung ist der zuständigen Behörde des Landes zu machen, in dem die Dienstleistung erbracht wird.
Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung.