PStTG
Ausfertigungsdatum: 20.12.2022
Vollzitat:
“Plattformen-Steuertransparenzgesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 352 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 20.12.2022 I 2730 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 9 Abs. 1 dieses G am 1.1.2023 in Kraft.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Plattform; Plattformbetreiber |
| § 4 | Nutzer; Anbieter |
| § 5 | Relevante Tätigkeit; Vergütung |
| § 6 | Sonstige Begriffsbestimmungen |
| § 7 | Qualifizierter Plattformbetreiber, qualifizierter Drittstaat, qualifizierte Vereinbarung, qualifizierte relevante Tätigkeit |
| § 8 | Zuständige Behörde |
| § 9 | Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern |
| § 10 | Auskunft |
| § 11 | Verfahren zur Feststellung eines freigestellten Plattformbetreibers |
| § 12 | Registrierung |
| § 13 | Meldepflicht |
| § 14 | Meldepflichtige Informationen |
| § 15 | Meldeverfahren |
| § 16 | Anwendung der Sorgfaltspflichten |
| § 17 | Erhebung meldepflichtiger Informationen |
| § 18 | Überprüfung meldepflichtiger Informationen |
| § 19 | Identifizierung freigestellter Anbieter |
| § 20 | Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten |
| § 21 | Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte |
| § 22 | Information der Anbieter |
| § 23 | Durchsetzung von Mitwirkungspflichten |
| § 24 | Aufzeichnungen; Aufbewahrungsfristen |
| § 25 | Bußgeldvorschriften |
| § 26 | Weitere Maßnahmen |
| § 27 | Koordination |
| § 28 | Rechtsweg |
| § 29 | Anwendungsbestimmungen |
Eine Plattform liegt auch vor, wenn der Betreiber des Systems mit Anbietern oder anderen Nutzern Rechtsgeschäfte abschließt, die auf die Nummern 1 oder 2 in Satz 1 gerichtet sind. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 handelt es sich unter anderem nicht um eine Plattform, wenn die Software ausschließlich ermöglicht:
den Nachweis erbracht hat, dass die von ihm betriebene Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann.
Ein Anbieter, der ausschließlich die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 oder Nummer 4 erfüllt, ist nur in Bezug auf die dort genannte relevante Tätigkeit ein freigestellter Anbieter.
Ein Anbieter gilt in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union als ansässig, in dem er seinen Sitz oder, bei einer natürlichen Person, seinen Wohnsitz hat. Wurde die Steueridentifikationsnummer, die nach den §§ 17 und 18 bei dem Anbieter erhoben worden ist, von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt, so gilt der Anbieter auch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union als ansässig, der die Steueridentifikationsnummer erteilt hat. Sofern bei dem Anbieter nach § 17 Absatz 2 Informationen zu einer Betriebsstätte erhoben worden sind, gilt der Anbieter auch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union als ansässig, in dem die Betriebsstätte gelegen ist. Ungeachtet der Sätze 2 bis 4 gilt ein Anbieter in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union als ansässig, der durch einen bereitgestellten Identifizierungsdienst nach § 17 Absatz 5 bestätigt wurde als Staat, in dem der Anbieter ansässig ist.
Eine relevante Tätigkeit ist nicht die Tätigkeit eines Anbieters, der als nichtselbständig Beschäftigter des Plattformbetreibers oder eines mit dem Plattformbetreiber verbundenen Rechtsträgers handelt.
Beherrschung liegt dann vor, wenn ein Rechtsträger oder eine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent am Kapital, an den Mitgliedschaftsrechten, an den Beteiligungsrechten oder an den Stimmrechten eines Rechtsträgers beteiligt ist, wobei mittelbare und unmittelbare Beteiligungen addiert werden. Bei einer mittelbaren Beteiligung wird die Erfüllung der Anforderung, dass mehr als 50 Prozent der Rechte nach Satz 2 an einem anderen Rechtsträger gehalten werden, durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Rechtsträgern ermittelt. Ein Rechtsträger oder eine natürliche Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 Prozent gilt dabei als Halter von 100 Prozent der Stimmrechte.
Eine Ansässigkeit in einem qualifizierten Drittstaat liegt vor, wenn der Plattformbetreiber in einem qualifizierten Drittstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften
Die Übermittlung erfolgt mit Ablauf des zweiten Monats des Kalenderjahres, das auf den Meldezeitraum folgt. Eine Anhörung der Beteiligten nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung findet nicht statt. In den Fällen des § 14 Absatz 2 Nummer 12 ist es nicht erforderlich, dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Kennung des Identifizierungsdienstes ausgestellt hat, die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und Absatz 3 Nummer 2 bis 6 genannten Informationen zu übermitteln.
Die Auskunft wird nur erteilt, wenn an ihr ein besonderes Interesse des Antragstellers besteht.
Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem meldenden Plattformbetreiber vorbehaltlich des Absatzes 8 Satz 1 eine Registriernummer zu.
spätestens zum 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Anbieter als meldepflichtiger Anbieter identifiziert worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Wird einem meldenden Plattformbetreiber bekannt, dass eine Meldung entgegen des Satzes 1 innerhalb der dort genannten Frist nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt worden ist, ist die Meldung unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einer unterbliebenen, unrichtigen oder unvollständigen Meldung durch den meldenden Plattformbetreiber nachzuholen, zu korrigieren oder zu vervollständigen; dies gilt auch, wenn der meldende Plattformbetreiber den Anbieter pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig als meldepflichtigen Anbieter identifiziert hat. Ergänzend gelten
Grund zu der Annahme im Sinne des Satzes 1 besteht, wenn dem Bundeszentralamt für Steuern aufgrund eigener Ermittlungen, der Mitteilung einer zuständigen Landesfinanzbehörde oder der Mitteilung einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Informationen bekannt werden, denen zufolge begründete Zweifel an der Richtigkeit gemeldeter oder übermittelter Informationen in Bezug auf einen Anbieter bestehen.
Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 sind aufzuheben, sobald der Anbieter die ersuchten Informationen vorgelegt hat.
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,