ProMusPlRL
Ausfertigungsdatum: 07.03.1968
Vollzitat:
„Richtlinien für die Verleihung der PRO MUSICA-Plakette vom 7. März 1968 (BGBl. I S. 222), das durch Erlass vom 12. August 2016 (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist“
Stand: | Geändert durch Erlass v. 12.8.2016 I 1978 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 22. 3.1968 +++)
Die Auszeichnung besteht aus einer Urkunde und einer Plakette, die auf der Vorderseite „Musizierende“ mit Lyra und die Inschrift „Für Verdienste um instrumentales Musizieren – PRO MUSICA“, und auf der Rückseite den Bundesadler zeigt. Form und Größe der Plakette sind auf einer Mustertafel festgelegt.
Musikvereinigungen, die durch einen Musikverband vertreten werden, richten ihren Antrag bis zum 30. Juni des Jahres der Antragsstellung an ihren Musikverband. Der Musikverband prüft den Antrag formal und bescheinigt die Vollständigkeit des Antrags und die Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben. Der Musikverband leitet den Antrag nebst den eingereichten Ergänzungsunterlagen bis zum 30. September des Jahres der Antragsstellung an die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses weiter.
Musikvereinigungen, die durch keinen Musikverband vertreten werden, richten den Antrag bis zum 30. Juni des Jahres der Antragsstellung an das jeweils zuständige Landesministerium. Das Landesministerium prüft den Antrag formal und bescheinigt die Vollständigkeit des Antrags und die Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben. Das Landesministerium leitet den Antrag nebst den eingereichten Ergänzungsunterlagen bis zum 30. September des Jahres der Antragsstellung an die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses weiter.
Musikvereinigungen mit Sitz im Ausland richten den Antrag bis zum 30. Juni des Jahres der Antragsstellung über die jeweilige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland an das Auswärtige Amt. Das Auswärtige Amt prüft den Antrag formal und bescheinigt die Vollständigkeit des Antrags und die Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben. Das Auswärtige Amt leitet den Antrag nebst den eingereichten Ergänzungsunterlagen bis zum 30. September des Jahres der Antragsstellung an die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses weiter.
Der Empfehlungsausschuss tagt jährlich.
Zu den institutionellen Mitgliedern gehören ein Vertreter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, ein Vertreter der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder und ein Vertreter des Dachverbandes an, bei dem die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses angesiedelt ist.
Wenn der Empfehlungsausschuss über einen Antrag einer Musikvereinigung mit Sitz im Ausland zu entscheiden hat, tritt ein Vertreter des Auswärtigen Amtes hinzu, der für die Dauer der gesamten Sitzung an der Beratung und Entscheidung des Empfehlungsausschusses teilnimmt.
Beschlussfassungen des Empfehlungsausschusses durch Fernkommunikationsmittel sind zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Diese Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und der Niederschrift über die nächste Ausschusssitzung als Anlage beizufügen.
Bei Anträgen von Musikvereinigungen mit Sitz im Ausland empfiehlt der Empfehlungsausschuss dem Auswärtigen Amt, dem Bundespräsidenten den Vorschlag zur Verleihung der PRO MUSICA-Plakette zu unterbreiten. Der Vorschlag wird dem Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung durch den Bundesminister des Auswärtigen durch das Auswärtige Amt vorgelegt.
Urkunden und Plaketten können den Musikvereinigungen erst nach der zentralen Verleihungsveranstaltung auf Bundesebene ausgehändigt werden.
Bei Musikvereinigungen mit Sitz im Ausland erfolgt die Aushändigung von Urkunden und Plaketten durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in dem betreffenden Land.
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