ProdSG
Ausfertigungsdatum: 27.07.2021
Vollzitat:
“Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 2 G v. 27.7.2021 I 3146 |
| Ersetzt V 8053-8 v. 8.11.2011 I 2178, 2179; 2012 I 131 (ProdSG 2011) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 16.7.2021 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 324/75 (CELEX Nr: 31975L0324)
EGRL 14/2000 (CELEX Nr: 32000L0014)
EGRL 95/2001 (CELEX Nr: 32001L0095)
EGRL 42/2006 (CELEX Nr: 32006L0042)
EGBes 768/2008 (CELEX Nr: 32008D0768)
EGRL 48/2009 (CELEX Nr: 32009L0048)
EURL 53/2013 (CELEX Nr: 32013L0053)
EURL 29/2014 (CELEX Nr: 32014L0029)
EURL 34/2014 (CELEX Nr: 32014L0034)
EURL 35/2014 (CELEX Nr: 32014L0035)
EURL 33/2014 (CELEX Nr: 32014L0033)
EURL 68/2014 (CELEX Nr: 32014L0068) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 27.7.2021 I 3146 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 16.7.2021 in Kraft getreten.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt |
| § 4 | Harmonisierte Normen |
| § 5 | Normen und andere technische Spezifikationen |
| § 6 | Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt |
| § 7 | CE-Kennzeichnung |
| § 8 | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen |
| § 9 | Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde |
| § 10 | Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde |
| § 11 | Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde |
| § 12 | Anträge auf Notifizierung |
| § 13 | Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung |
| § 14 | Konformitätsvermutung |
| § 15 | Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren |
| § 16 | Verpflichtungen der notifizierten Stelle |
| § 17 | Meldepflichten der notifizierten Stelle |
| § 18 | Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen |
| § 19 | Widerruf der erteilten Befugnis |
| § 20 | Zuerkennung des GS-Zeichens |
| § 21 | Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle |
| § 22 | Pflichten der GS-Stellen |
| § 23 | Einbeziehung von externen Stellen |
| § 24 | Pflichten des Herstellers und des Einführers |
| § 25 | Marktüberwachung |
| § 26 | Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin |
| § 27 | Ausschuss für Produktsicherheit |
| § 28 | Bußgeldvorschriften |
| § 29 | Strafvorschriften |
| Anlage | Gestaltung des GS-Zeichens |
Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.
Die Rechtsverordnungen können auch die mit Satz 3 Nummer 1 bis 3 verbundenen behördlichen Maßnahmen und Zuständigkeiten regeln, die erforderlich sind, um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte umzusetzen oder durchzuführen.
Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen. Sie muss Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.
Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.
In dem Verwaltungsabkommen nach Satz 2 Nummer 1 müssen geregelt sein:
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.