PostG
Ausfertigungsdatum: 22.12.1997
Vollzitat:
„Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist“
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.3.2021 I 324 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.1.1998 +++)
Abschnitt 1 | ||
Allgemeine Vorschriften | ||
§ 1 | Zweck des Gesetzes | |
§ 2 | Regulierung | |
§ 3 | Anwendungsbereich | |
§ 4 | Begriffsbestimmungen | |
Abschnitt 2 | ||
Lizenzen | ||
§ 5 | Lizenzierter Bereich | |
§ 6 | Erteilung der Lizenz | |
§ 7 | Übertragung der Lizenz | |
§ 8 | (weggefallen) | |
§ 9 | Widerruf der Lizenz | |
§ 10 | Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung | |
Abschnitt 3 | ||
Universaldienst | ||
§ 11 | Begriff und Umfang des Universaldienstes | |
§ 12 | Gewährleistung des Universaldienstes | |
§ 13 | Auferlegung von Universaldienstleistungspflichten | |
§ 14 | Ausschreibung von Dienstleistungen | |
§ 15 | Ausgleichsleistung | |
§ 16 | Ausgleichsabgabe | |
§ 17 | Umsatzmitteilungen | |
Abschnitt 4 | ||
Rahmenbedingungen für Postdienstleistungen | ||
§ 18 | Postdienstleistungsverordnung | |
§ 18a | Schlichtung | |
Abschnitt 5 | ||
Entgeltregulierung | ||
§ 19 | Genehmigungsbedürftige Entgelte | |
§ 20 | Maßstäbe der Entgeltgenehmigung | |
§ 21 | Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung | |
§ 22 | Entscheidung über die Entgeltgenehmigung | |
§ 23 | Abweichung von genehmigten Entgelten | |
§ 24 | Nachträgliche Überprüfung genehmigter Entgelte | |
§ 25 | Überprüfung nicht genehmigungsbedürftiger Entgelte | |
§ 26 | Anordnungen im Rahmen der Entgeltgenehmigung und Entgeltüberprüfung | |
§ 27 | Änderung entgeltrelevanter Allgemeiner Geschäftsbedingungen | |
Abschnitt 6 | ||
Angebot von Teilleistungen, Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen | ||
§ 28 | Angebot von Teilleistungen | |
§ 29 | Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen | |
§ 30 | Vorlagepflicht für Verträge | |
§ 31 | Schlichtung und Anordnungen der Regulierungsbehörde | |
§ 32 | Besondere Mißbrauchsaufsicht | |
Abschnitt 7 | ||
Förmliche Zustellung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften | ||
§ 33 | Verpflichtung zur förmlichen Zustellung | |
§ 34 | Entgelt für die förmliche Zustellung | |
§ 35 | Haftung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung | |
Abschnitt 8 | ||
Anzeigepflicht, Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht | ||
§ 36 | Anzeigepflicht | |
§ 37 | Berichtspflicht | |
§ 38 | Schadensersatzpflicht | |
Abschnitt 9 | ||
Postgeheimnis, Datenschutz | ||
§ 39 | Postgeheimnis | |
§ 40 | Mitteilungen an Gerichte und Behörden | |
§ 41 | Datenschutz | |
§ 41a | Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung | |
§ 41b | Ausweisdaten | |
§ 41c | Fundbriefe | |
§ 42 | Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen | |
Abschnitt 10 | ||
Postwertzeichen, Regulierungsbehörde | ||
§ 43 | Postwertzeichen | |
§ 44 | Regulierungsbehörde | |
§ 45 | Auskunfts- und Prüfungsrecht | |
§ 46 | Beschlußkammern | |
§ 47 | Tätigkeitsbericht | |
§ 48 | Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt | |
Abschnitt 11 | ||
Bußgeldvorschriften | ||
§ 49 | Bußgeldvorschriften | |
§ 50 | (weggefallen) | |
Abschnitt 12 | ||
Übergangsvorschriften | ||
§ 51 | Befristete gesetzliche Exklusivlizenz | |
§ 52 | Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz | |
§ 53 | Entgeltgenehmigung im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz | |
§ 54 | Verwendung von Postwertzeichen im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz | |
§ 55 | Rechtsverordnung zur Einschränkung des Beförderungsverbots | |
Abschnitt 13 | ||
Schlußvorschriften | ||
§ 56 | Mitteilungspflicht bei Dienstleistungseinschränkung im Bereich des Universaldienstes | |
§ 57 | Überleitungsbestimmungen | |
§ 58 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Die nach Satz 1 Nr. 1 erforderliche
Kunden im Sinne des Satzes 1 sind
es sei denn, dass eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird. Soweit die nachgewiesenen Kosten die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach Absatz 2 übersteigen, werden sie im Rahmen der Entgeltgenehmigung berücksichtigt, wenn hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere die Kosten für die Einhaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, sowie die Kosten einer flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen und die Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge der Deutschen Bundespost entstanden sind, angemessen zu berücksichtigen. Aufwendungen nach Satz 2 sind den Dienstleistungen verursachungsgerecht zuzuordnen. Können die Aufwendungen bei einer verursachungsgerechten Zuordnung auf Grund der Marktgegebenheiten nicht getragen werden, ohne dass die Wettbewerbsfähigkeit der Dienstleistungen beeinträchtigt wird, können sie abweichend von Satz 4 anderen Dienstleistungen zugeordnet werden. Dienstleistungen, deren Entgelte der Genehmigung nach § 19 bedürfen, können Aufwendungen nach Satz 5 nur zugeordnet werden, soweit zwischen den Dienstleistungen und den Aufwendungen ein konkreter Zurechnungszusammenhang besteht. Ein Zurechnungszusammenhang besteht insbesondere dann, wenn bei der Beförderung der Sendungen Einrichtungen oder Personal gemeinsam genutzt werden.
nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Gewinnmarge auf dessen Eigenanteil an der Wertschöpfung zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere).
Die Auslieferung von Postsendungen an Ersatzempfänger im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Absender ist zulässig.
in der jeweils geltenden Fassung begangen wird. Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.