PostG
Ausfertigungsdatum: 15.07.2024
Vollzitat:
“Postgesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)”
(+++ Textnachweis ab: 19.7.2024 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 4, 9, 16, 18, 21, 40, 43, 47, 48, 49, 52, 57, 73,
76, 84, 97 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 67/97 (CELEX Nr: 31997L0067) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 15.7.2024 I Nr. 236 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 43 Abs. 1 dieses G am 19.7.2024 in Kraft getreten.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Regulierungsziele |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Anbieterverzeichnis |
| § 5 | Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde |
| § 6 | Antragstellung |
| § 7 | Überprüfung eingetragener Anbieter |
| § 8 | Folgen von Löschung und Versagung der Eintragung |
| § 9 | Verantwortlichkeit von Auftraggebern, Verordnungsermächtigung |
| § 10 | Filialen und automatisierte Stationen |
| § 11 | Digitaler Atlas zur Postversorgung, Verordnungsermächtigung |
| § 12 | Zustellung von Briefsendungen |
| § 13 | Zustellung von Paketen |
| § 14 | Meldung von Mängeln |
| § 15 | Universaldienst |
| § 16 | Universaldienstleistungen |
| § 17 | Infrastrukturvorgaben |
| § 18 | Laufzeitvorgaben |
| § 19 | Zustellfrequenz |
| § 20 | Berichtspflicht, Laufzeitmessung |
| § 21 | Erschwinglichkeit von Universaldienstleistungen |
| § 22 | Gewährleistung des Universaldienstes |
| § 23 | Erprobung neuer Modelle der Postversorgung |
| § 24 | Evaluierung des Universaldienstes |
| § 25 | Harmonisierung technischer Normen |
| § 26 | Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen |
| § 27 | Ausschreibung von Universaldienstleistungen |
| § 28 | Ausgleich für Universaldienstleistungen |
| § 29 | Ausgleichsabgabe |
| § 30 | Umsatzmitteilungen |
| § 31 | Informationspflichten |
| § 32 | Nachforschung |
| § 33 | Beschwerdeverfahren |
| § 34 | Schlichtung, Verordnungsermächtigung |
| § 35 | Marktregulierung |
| § 36 | Marktdefinition |
| § 37 | Marktanalyse |
| § 38 | Überprüfung von Marktdefinition und -analyse |
| § 39 | Missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten |
| § 40 | Regulierung der Entgelte marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen |
| § 41 | Marktmachtübertragung |
| § 42 | Maßstäbe der Entgeltgenehmigung |
| § 43 | Einzelentgeltgenehmigung |
| § 44 | Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung |
| § 45 | Price-Cap-Verfahren – Maßgrößenentscheidung |
| § 46 | Price-Cap-Verfahren – Entgeltgenehmigung |
| § 47 | Investitionen in eine ökologisch nachhaltige Postversorgung |
| § 48 | Abweichung von genehmigten Entgelten |
| § 49 | Nachträgliche Entgeltregulierung |
| § 50 | Entgeltanzeige, Vorlagepflicht |
| § 51 | Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung |
| § 52 | Rechnungslegung |
| § 53 | Veröffentlichungen |
| § 54 | Zugangsverpflichtungen |
| § 55 | Zugangsvereinbarungen |
| § 56 | Schlichtung durch die Bundesnetzagentur |
| § 57 | Anordnung durch die Bundesnetzagentur |
| § 58 | Missbrauchsaufsicht |
| § 59 | Schadensersatzpflicht |
| § 60 | Vorteilsabschöpfung |
| § 61 | Verpflichtung zur förmlichen Zustellung |
| § 62 | Entgelte für förmliche Zustellungen |
| § 63 | Haftung bei der Durchführung förmlicher Zustellungen |
| § 64 | Postgeheimnis |
| § 65 | Mitteilungen an Gerichte und Behörden |
| § 66 | Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen |
| § 67 | Datenschutz |
| § 68 | Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung |
| § 69 | Ausweisdaten |
| § 70 | Fundbriefe |
| § 71 | Datenschutzaufsicht |
| § 72 | Postwertzeichen |
| § 73 | Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht, Verordnungsermächtigung |
| § 74 | Beschwerdestelle |
| § 75 | Ökologisch nachhaltiger Postsektor |
| § 76 | Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors, Verordnungsermächtigung |
| § 77 | Klimadialog |
| § 78 | Kooperationen im Postsektor |
| § 79 | Aufgaben |
| § 80 | Medien der Veröffentlichung |
| § 81 | Veröffentlichung von Weisungen |
| § 82 | Rechte des Beirats |
| § 83 | Wissenschaftliche Beratung |
| § 84 | Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur und Sektorgutachten der Monopolkommission |
| § 85 | Zusammenarbeit mit anderen Behörden |
| § 86 | Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staaten |
| § 87 | Bereitstellung von Informationen für die Europäische Kommission |
| § 88 | Internationale Aufgaben |
| § 89 | Durchsetzung von Verpflichtungen, Untersagung |
| § 90 | Auskunftsverlangen |
| § 91 | Auskunftserteilung |
| § 92 | Verfahren zur Übermittlung von Informationen |
| § 93 | Datennutzung |
| § 94 | Ermittlungen |
| § 95 | Beschlagnahme |
| § 96 | Vorläufige Anordnungen |
| § 97 | Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen |
| § 98 | Beschlusskammerentscheidungen |
| § 99 | Einleitung des Verfahrens, Verfahrensbeteiligte |
| § 100 | Anhörung, mündliche Verhandlung |
| § 101 | Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse |
| § 102 | Abschluss des Beschlusskammerverfahrens |
| § 103 | Rechtsbehelfe, Vorlage- und Auskunftspflicht |
| § 104 | Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten |
| § 105 | Anwendungsbereich |
| § 106 | Postsicherstellungspflicht |
| § 107 | Postbevorrechtigung |
| § 108 | Unterstützung der Feldpost |
| § 109 | Mitwirkungspflichten und Entschädigung |
| § 110 | Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen |
| § 111 | Bußgeldvorschriften |
| § 112 | Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen |
Im Einzelfall kann auch eine Gesamtabwägung von Umständen, die nicht in Satz 1 genannt sind und denen in ihrer Gesamtheit ein vergleichbares Gewicht wie den in Satz 1 genannten Umständen zuzumessen ist, die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.
Änderungen der in Satz 1 genannten Informationen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen.
Darüber hinaus hat der Antragsteller mit dem Antrag nach § 4 Absatz 2 Angaben zu machen, zu
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Antragsteller, die gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen, dass sie über einen Zuverlässigkeitsnachweis einer akkreditierten Stelle nach § 9 Absatz 1 verfügen, der nicht älter ist als zwölf Monate.
Dabei ist sicherzustellen, dass die in der Rechtsverordnung festgelegten Vorgaben mit den Anforderungen anderer Gesetze, die eine Überprüfung von beauftragten Anbietern vorsehen, in Einklang stehen.
Betreiben Anbieter Filialen oder automatisierte Stationen im Auftrag eines anderen Anbieters, so sind die Informationen nach Satz 1 ausschließlich durch den Anbieter zu übermitteln, in dessen Auftrag die Filiale oder die automatisierte Station betrieben wird.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
zu erfolgen, wenn in den Fällen der Nummern 1 und 2 eine entsprechende Weisung des Empfängers vorliegt oder im Falle der Nummer 3 eine entsprechende Vereinbarung zwischen Empfänger und Anbieter getroffen wurde. Kann eine Zustellung nach Satz 1 aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgen, kann das Paket nach Absatz 1 zugestellt werden.
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann sich auf einzelne der in § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Bereiche des Universaldienstes beschränken.
Universaldienstleistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 umfassen auch die Sendungsformen Einschreib- und Wertsendung. Universaldienstanbieter haben den Nutzern Informationen zur Sendungsverfolgung zur Verfügung zu stellen, soweit sie dem Universaldienstanbieter vorliegen.
Nach Ablauf von zwei Jahren ab Zulassung einer automatisierten Station im Einzelfall überprüft die Bundesnetzagentur die getroffene Zulassungsentscheidung, wenn die betroffene Gebietskörperschaft dies beantragt und im Antrag glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht mehr vorliegen. Durch Allgemeinverfügung kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Kreise, insbesondere der kommunalen Spitzenverbände, die näheren Voraussetzungen festlegen, unter denen sie automatisierte Stationen nach Satz 1 zulässt. Sie kann insbesondere die Vorgaben der Sätze 1 und 2 konkretisieren.
nach Anhörung der betroffenen Kreise und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Allgemeinverfügung konkretisieren. Sie berücksichtigt dabei die Interessen verschiedener Nutzergruppen.
im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen.
Anbieter von Universaldienstleistungen sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Bundesnetzagentur die für die Untersuchung nach Nummer 1 relevanten Kostendaten aufzubereiten; die Regelung des § 52 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
Eine solche Verpflichtung darf die verpflichteten Unternehmen im Verhältnis zu anderen Unternehmen nicht unbillig benachteiligen.
Informationspflichten, die sich aus anderen Gesetzen oder aufgrund von Gesetzen erlassenen anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
Sie berücksichtigt bei der Marktanalyse den Einfluss von auf benachbarten Märkten erbrachten Dienstleistungen, insbesondere der Bereiche Kommunikation, Transport und Logistik, auf die nach § 36 festgelegten Postmärkte.
Abweichend von Satz 2 liegt ein Missbrauch nicht vor, wenn für die zugrunde liegenden Umstände ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird.
angemessen zu berücksichtigen.
Die Bundesnetzagentur kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die erforderlichen Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nicht vollständig vorlegt und die fehlenden Informationen nicht aus anderen, der Bundesnetzagentur zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen gewonnen werden können. Nicht bereits mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der Verfahrensfrist nicht gefährdet wird. Sofern von der Bundesnetzagentur während des Verfahrens zusätzliche Unterlagen und Auskünfte angefordert werden, müssen diese nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist vorgelegt werden.
angemessen zu berücksichtigen.
Mit der Anzeige sind entgeltbegründende Unterlagen und Informationen vorzulegen, die einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, eine Überprüfung im Sinne des Absatzes 2 durchzuführen.
es sei denn, dies ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Der marktbeherrschende Anbieter darf die Teilleistung nur verweigern, wenn er nachweist, dass durch sie die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen oder die Betriebssicherheit gefährdet würde, oder im Einzelfall die vorhandenen Kapazitäten für die nachgefragte Leistung erschöpft sind. Sieht der marktbeherrschende Anbieter die Gefahr, dass durch ein Zugangsbegehren eines Anbieters die Vorgaben des Satzes 2 umgangen werden könnten, ist er berechtigt, den Abschluss einer Zugangsvereinbarung abzulehnen. § 57 bleibt unberührt.
zur Verfügung zu stellen beziehungsweise vorzulegen sind.
Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 Nummer 3 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Anbieter mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).
Die Auslieferung von Postsendungen an Ersatzempfänger im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Absender ist zulässig.
in der jeweils geltenden Fassung begangen wird. Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
gekennzeichnet sind, bevor diese den Bereich der Zustellung erreichen.
Beim Erlass der Rechtsverordnung berücksichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Anforderungen anderer nationaler und europäischer Vorgaben, die Anbieter zur Erfassung von Treibhausgasemissionen verpflichten. In der Rechtsverordnung ist sicherzustellen, dass Anbieter die aufgrund solcher Vorgaben erhobenen Daten für die Ermittlung und Zurverfügungstellung nach Absatz 2 Satz 2 nutzen können, soweit sie den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen. Um den Aufwand für Anbieter gering zu halten, soll in der Rechtsverordnung die Erfassung in pauschalierter Form erlaubt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 Satz 4 anzuwendenden und nach Satz 1 Nummer 3 festzulegenden Standards möglich ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
Soweit es für eine effektive Unterstützung von Kooperationen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur mit kommunalen Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Branchenverbänden und Anbietern sowie mit anderen Wirtschaftsteilnehmern und Institutionen zusammenarbeiten.
In allen anderen Fällen, in denen die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach Kapitel 5 oder 6 dieses Gesetzes trifft, gibt sie dem Bundeskartellamt rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Auskunftsrecht nach Satz 1 zu den in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Zwecken besteht auch gegenüber am Postverkehr Beteiligten. Das Auskunftsrecht nach Satz 1 zu den in Satz 2 Nummer 6, 7 und 9 genannten Zwecken besteht auch gegenüber am Postverkehr Beteiligten sowie gegenüber Unternehmen, die Dienstleistungen nach § 37 Absatz 1 Satz 2 erbringen. Die Auskunftsrechte nach den Sätzen 3 und 4 gegenüber am Postverkehr Beteiligten gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 für die nach Gesetz oder Satzung berufenen Personen.
Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen der Beschlusskammer glaubhaft zu machen.
Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben die für diese Postdienstleistungen erforderlichen Netzzugangspunkte in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten und angemessene Laufzeiten und Zustellfrequenzen zu gewährleisten.
Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 8 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
zuwiderhandelt,