Polst/DekoAusbV
Ausfertigungsdatum: 09.05.2005
Vollzitat:
“Verordnung über die Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher/zur Polster- und Dekorationsnäherin vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1285)”
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2005 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 9.5.2005 I 1285 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 dieser V am 1.8.2005 in Kraft.
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
staatlich anerkannt.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Grundsätze der Kundenorientierung sowie Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.
| 1. | im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Organisation | 90 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Zuschnitt und Fertigung | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
| 1. | Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Organisation | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Zuschnitt und Fertigung | 50 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 1 | Berufsbildung Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
| b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
| c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
| d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
| e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
| b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | ||||
| c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
| d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
| b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
| c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
| d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
| a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
| b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
| c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
| d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
| 5 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr. 5) | a) | Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unterscheiden | 2 | |
| b) | Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Fachzeitschriften, Fachbücher und Kataloge | ||||
| c) | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten | 2 | |||
| d) | Daten pflegen und sichern, Regeln zum Datenschutz beachten | ||||
| 6 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6) | a) | Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen | 2 | |
| b) | Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen | ||||
| c) | Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte durchführen | ||||
| d) | Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe zusammenstellen | 3 | |||
| e) | Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung von Vorschriften planen; Sicherungsmaßnahmen anwenden | ||||
| f) | Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse dokumentieren | ||||
| g) | Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen | ||||
| h) | Material disponieren | ||||
| 7 | Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen (§ 4 Nr. 7) | a) | technische Unterlagen, insbesondere Merkblätter, Zulassungsbescheide und Verarbeitungsrichtlinien beachten und anwenden | 2 | |
| b) | Skizzen und Zuschnittschablonen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zugaben, anfertigen und anwenden | 3 | |||
| c) | Zeichnungen anwenden | ||||
| d) | Leistungsverzeichnisses beachten | ||||
| 8 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Nr. 8) | a) | Werkzeuge, Hebe- und Transportgeräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen | 2 | |
| b) | Werkzeuge handhaben und instand halten | ||||
| c) | Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen nutzen | ||||
| d) | Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten | 3 | |||
| e) | Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen feststellen, Störungsbeseitigung vornehmen und veranlassen | ||||
| 9 | Bearbeiten und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 9) | a) | Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung wartentypischer Eigenschaften, auswählen, kennzeichnen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern | 3 | |
| b) | Materialverbindungen herstellen | ||||
| c) | Materialien, insbesondere unter Berücksichtigung von Gebrauchsund Nutzungsanforderungen sowie von Oberflächenstrukturen, von Hand und mit Maschinen be- und verarbeiten | 2 | |||
| 10 | Anwenden von Bügeltechniken (§ 4 Nr. 10) | a) | Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe überwachen, prüfen und regulieren | 4 | |
| b) | Gardinen, Dekostoffe, Polster- und Futterstoffe ausbügeln | ||||
| c) | Fixier- und Klebeeffekt auf Festigkeit der Verbindung prüfen | ||||
| d) | Werkstücke nach Fertigstellung ausbügeln, dämpfen und lagern | ||||
| 11 | Ausführen von Näharbeiten (§ 4 Nr. 11) | a) | Näharbeiten an Maschinen, insbesondere Kettelnähte, ausführen | 7 | |
| b) | Näharbeiten von Hand, insbesondere überwendlich und verzogen, ausführen | ||||
| 12 | Fertigen von Raumdekorationen (§ 4 Nr. 12) | a) | Messverfahren auswählen und anwenden, Messgeräte auf Funktion prüfen | 8 | |
| b) | Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich der Weiterverarbeitung prüfen | ||||
| c) | Werk- und Hilfsstoffe nach Zuschnittplan zuschneiden | ||||
| d) | Maße und Nähzeichen prüfen, insbesondere mit Angaben auf Arbeitsunterlagen vergleichen | ||||
| e) | Dekorationen nach Zuschnittplänen herstellen, insbesondere Seitenschals, Querbehänge, Raffhalter und Bögen | ||||
| f) | Gardinen nach Zuschnitt herstellen, insbesondere Blumenfenstergardinen, Raffrollos, Wolkenstores und Raffgardinen | 11 | |||
| 13 | Fertigen von Polsterbezugsteilen (§ 4 Nr. 13) | a) | Arten und Aufbau von Polstermöbeln unterscheiden | 7 | |
| b) | zugeschnittene Stoffe versäubern, insbesondere umketteln | ||||
| c) | Nähzeichen anstecken und Teile zusammenfügen | ||||
| d) | Reißverschlüsse einsetzen, Kanten versäubern | ||||
| e) | Watten und Nessel unterspannen und aufsteppen | 7 | |||
| f) | Futterstoffe und Nesselarten angleichen und untersteppen | ||||
| 14 | Ausführen von Verzierungs- und Abschlussarbeiten (§ 4 Nr. 14) | a) | Posamenten zur Verzierung und zur Nahtabdeckung auswählen | 3 | |
| b) | Keder- und Paspelstreifen schneiden, Keder und Paspeln herstellen und einnähen | ||||
| c) | Volants und Kantenabsetzungen nähen und anbringen | 7 | |||
| d) | Knöpfe und Applikationen herstellen | ||||
| 15 | Herstellen von Bezügen und Überwürfen (§ 4 Nr. 15) | a) | Kissenhüllen herstellen und füllen | 9 | |
| b) | Kissenbezüge herstellen | ||||
| c) | Bezugsstoffe mit Zugstreifen, Keder und Böden zusammennähen | ||||
| d) | Befestigungsschlaufen und Stäbchen zuschneiden und annähen | ||||
| e) | Houssenteile und Futterstoffe zu Houssen zusammennähen | 11 | |||
| f) | Tischdecken und Bettüberwürfe nach Vorgaben fertigen | ||||
| 16 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 16) | a) | Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden | 3 | |
| b) | Gebrauchs- und Pflegeanleitungen zuordnen und befestigen | ||||
| c) | Arbeiten kundenorientiert durchführen | ||||
| d) | qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen | 3 | |||
| e) | Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse dokumentieren | ||||