PNUPZV
Ausfertigungsdatum: 30.09.2013
Vollzitat:
“PNU-Prämien- und -Zulagenverordnung vom 30. September 2013 (BGBl. I S. 3737; 2020 I S. 2180)”
| Berichtigung v. 15.10.2020 I 2180 ist berücksichtigt |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 9.10.2013 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 30.9.2013 I 3737 vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung der Vorstände der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 9.10.2013 in Kraft getreten.
wenn eine entsprechende Leistung oder ein entsprechender Erfolg auch zukünftig zu erwarten ist. Bei Leistungs- oder Erfolgsabfall ist die Zulage mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
Der Vorstand kann die Befugnis nach Satz 1 Nummer 2 auf Dienstvorgesetzte nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen. Die Dienstvorgesetzten können die Befugnis für ihre Zuständigkeitsbereiche weiter übertragen.