PfPTrStatG
Ausfertigungsdatum: 09.07.1998
Vollzitat:
“Gesetz zum PfP-Truppenstatut vom 9. Juli 1998 (BGBl. 1998 II S. 1338), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. 2002 II S. 2482) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 4 G v. 19.9.2002 II 2482 |
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(+++ Textnachweis ab: 17.7.1998 +++)
Das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Diese Vereinbarungen bestimmen abweichend von Artikel I des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel VII des NATO-Truppenstatuts, daß die Gerichte und Behörden des Entsendestaats im Aufnahmestaat keine Strafgerichtsbarkeit ausüben, und enthalten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Regelungen gemäß Artikel 2 § 7 Abs. 2 und 3 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II S. 554). In diese Vereinbarungen sind, gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, weitere Regelungen gemäß Artikel 2 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes aufzunehmen, soweit nach ihrem Gegenstand und Zweck erforderlich.