PflSchG
Ausfertigungsdatum: 06.02.2012
Vollzitat:
“Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 G v. 20.12.2022 I 2752 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 350 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
| Die §§ 42 bis 44 treten gem. § 74 Abs. 9 zukünftig außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 14.2.2012 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 6.2.2012 I 148 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Artikel 9 dieses G am 14.2.2012 in Kraft getreten.
| § 1 | Zweck |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz |
| § 4 | Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln |
| § 5 | Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln |
| § 6 | Pflanzenschutzmaßnahmen |
| § 7 | (weggefallen) |
| § 8 | Anordnungen der zuständigen Behörden |
| § 9 | Persönliche Anforderungen |
| § 10 | Anzeige bei Beratung und Anwendung |
| § 11 | Aufzeichnungspflichten |
| § 12 | Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln |
| § 13 | Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln |
| § 14 | Verbote |
| § 15 | Beseitigungspflicht |
| § 16 | Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten |
| § 17 | Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind |
| § 18 | Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen |
| § 19 | Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat |
| § 20 | Versuchszwecke |
| § 21 | Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln |
| § 22 | Weitergehende Länderbefugnisse |
| § 23 | Abgabe von Pflanzenschutzmitteln |
| § 24 | Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln |
| § 25 | Ausfuhr |
| § 26 | Getrennte Lagerung |
| § 27 | Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln |
| § 28 | Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln |
| § 29 | Inverkehrbringen in besonderen Fällen |
| § 30 | Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung |
| § 31 | Kennzeichnung |
| § 32 | Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat |
| § 33 | Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln |
| § 34 | Beteiligungen |
| § 35 | Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels |
| § 36 | Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung |
| § 37 | Neue Erkenntnisse |
| § 38 | Verlängerung der Zulassung |
| § 39 | Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung |
| § 40 | Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren |
| § 41 | Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten |
| § 42 | Zusatzstoffe |
| § 43 | Kennzeichnung von Zusatzstoffen |
| § 44 | Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe |
| § 45 | Pflanzenstärkungsmittel |
| § 46 | Genehmigung für den Parallelhandel |
| § 47 | Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel |
| § 48 | Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel |
| § 49 | Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel |
| § 50 | Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel |
| § 51 | Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf |
| § 52 | Prüfung |
| § 53 | Betriebsanleitung |
| § 54 | Entschädigung |
| § 55 | Forderungsübergang |
| § 56 | Gebühren und Auslagen |
| § 57 | Julius Kühn-Institut |
| § 58 | Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit |
| § 59 | Durchführung in den Ländern |
| § 60 | Behördliche Anordnungen |
| § 61 | Mitwirkung von Zolldienststellen |
| § 62 | Befugte Zollstellen |
| § 63 | Auskunftspflicht |
| § 64 | Meldepflicht |
| § 65 | Geheimhaltung |
| § 66 | Übermittlung von Daten |
| § 67 | Außenverkehr |
| § 68 | Bußgeldvorschriften |
| § 69 | Strafvorschriften |
| § 70 | Unberührtheitsklausel |
| § 71 | Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus |
| § 72 | Eilverordnungen |
| § 73 | (weggefallen) |
| § 74 | Übergangsvorschriften |
einschließlich der Verwendung und des Schutzes von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch die Schadorganismen bekämpft werden können;
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.
zu erlassen;
Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.
zu gefährden.
wenn sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügt.
zu erlassen.
Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung nach Artikel 53 oder Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, dürfen nur nach den in der Genehmigung festgesetzten Anwendungsbestimmungen und Anwendungsgebieten angewandt werden.
hat.
Eine erhebliche Störung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die nach den in § 3 bezeichneten Grundsätzen durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen verstoßen nicht gegen die in Satz 1 genannten Verbote. Soweit in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Arten oder europäische Vogelarten der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung betroffen sind, gilt Satz 3 nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht verschlechtert.
genehmigen. Eine Ausnahme nach Satz 1 darf nur genehmigt werden, soweit zumutbare andere Möglichkeiten nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der betroffenen Populationen der nach Absatz 2 Satz 1 geschützten Tier- und Pflanzenarten nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG strengere Anforderungen enthält.
dabei kann vorgesehen werden, dass die Genehmigung von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu erteilen oder die Anzeige ihm gegenüber zu erstatten ist.
sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 kann auch bestimmt werden, dass Teile des zu prüfenden Pflanzenschutzgerätes, die dem Anwenderschutz oder der Verkehrssicherheit dienen, in die Prüfung einzubeziehen sind.
Zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, gehören insbesondere öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Genehmigung können außer dem Zulassungsinhaber beantragen:
Ist der Antragsteller nicht der Zulassungsinhaber, ist vor der Entscheidung über die Genehmigung der Zulassungsinhaber zu hören.
Die zuständige Behörde verbindet die Genehmigung mit den Auflagen, die erforderlich sind, um eine bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung einschließlich des Schutzes von Wohngebieten sicherzustellen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich entfallen ist; im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
Ist der Antragsteller nicht der Zulassungsinhaber des Pflanzenschutzmittels, ist vor der Entscheidung über die Genehmigung der Zulassungsinhaber zu hören.
zu regeln.
Die Ausbringung oder Verwendung darf nicht erfolgen, wenn der Ausbringer oder Verwender damit rechnen muss, dass die Ausbringung oder Verwendung im Einzelfall
hat.
zu regeln.
zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen,
bleiben unberührt.
und
Die Genehmigung können außer dem Zulassungsinhaber beantragen:
Eine Genehmigung darf nicht für die Behandlung von Saatgut erteilt werden, es sei denn, das behandelte Saatgut soll ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet werden.
zu verbinden. Die Genehmigung ist zu befristen. Dabei darf die Frist die Dauer der Zulassung des Pflanzenschutzmittels nicht überschreiten. Die Genehmigung ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels angeordnet worden ist.
Im Übrigen sind bei der Ausfuhr internationale Vereinbarungen, insbesondere der Verhaltenskodex für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, zu berücksichtigen.
sind verpflichtet, diese von den für die Anwendung innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes bestimmten Pflanzenschutzmitteln getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu machen. Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für Kultursubstrate, für die die Kennzeichnung in einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 Nummer 5 vorgeschrieben worden ist.
erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausfuhr bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen in Staaten außerhalb der Europäischen Union zu verbieten oder zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen.
zulässig. Die Rückgabe gilt nicht als Inverkehrbringen.
für eine bestimmte Menge und für einen bestimmten Zeitraum, der im Falle der Nummer 1 einen Zeitraum von 120 Tage nicht überschreiten darf. Dabei hat es die Anwendungsgebiete sowie die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erforderlichen Anwendungsbestimmungen, einschließlich solcher über die zur Anwendung berechtigten Personen, festzusetzen und die erforderlichen Auflagen zu erteilen. Die Genehmigung kann mit dem Vorbehalt des Widerrufes verbunden werden. Sie kann erneut erteilt werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 kann für ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel eine Genehmigung auch für ein nicht mit der Zulassung festgesetztes Anwendungsgebiet erteilt werden.
entsprechend anzuwenden.
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder um ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Genehmigung zum Parallelhandel erteilt worden ist, handelt.
sofern die Europäische Kommission nicht zuvor nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Regelung getroffen hat.
Gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit einem Antrag nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 statt, wird die Zulassung des betroffenen Pflanzenschutzmittels erweitert.
Ist nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Zulassungsbericht zu erstellen, erstellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit den Zulassungsbericht auf der Grundlage der Bewertungsberichte des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn-Institutes und des Umweltbundesamtes.
angehoben werden müssen. Bei der Absenkung eines Rückstandhöchstgehaltes kann eine Stellungnahme des Bundesinstitutes für Risikobewertung eingeholt werden.
festlegen. In der Zulassung kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit außerdem
festlegen.
erforderlich sind, soweit Regelungen nach Absatz 1 nicht getroffen werden. Ferner verbindet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zulassung mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Anwendungsbestimmungen oder Auflagen. Unbeschadet des § 31 hat der Zulassungsinhaber die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzungen von Anwendungsbestimmungen oder Auflagen sowie sonstige Änderungen in der Gebrauchsanleitung unverzüglich in geeigneter Weise bekannt zu machen. Geeignet ist auch eine Veröffentlichung auf einer Internetseite des Zulassungsinhabers.
von den mit der jeweiligen Zulassung festgesetzten Auflagen und Anwendungsbestimmungen abweichende Anforderungen hinsichtlich der Anwendung festzulegen, wenn durch geeignete Risikominderungsmaßnahmen und Überwachungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser und keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, entstehen. Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit einmal jährlich über die in dem abgegrenzten Gebiet getroffenen Überwachungsmaßnahmen.
erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
zu regeln.
soweit die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat zur Mitwirkung an den unionsrechtlichen Verfahren berufen ist.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann für die Abgabe der Bewertungen oder Stellungnahmen eine Frist setzen, wenn dies erforderlich ist, um eine durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, durch die Europäische Kommission oder die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit vorgegebene Frist einzuhalten.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Behörden verbinden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist. Verlangt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom Antragsteller Unterlagen und Proben zur Überprüfung der Voraussetzungen im Sinne des Absatzes 2, entscheidet es innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Unterlagen oder Proben.
nachfordern, soweit neue Erkenntnisse eine Überprüfung der Genehmigung erfordern. Besteht der Verdacht eines Missbrauchs im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Vorlage der in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen vom Inhaber der Genehmigung fordern.
erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2
Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
Unterrichtung und Beratung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in allen Fragen, die zu den Aufgaben des Julius Kühn-Institutes nach den Buchstaben a und b gehören,
sie können dabei von Sachverständigen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten begleitet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel auch betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
Art und Menge der von ihm an Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland abgegebenen oder ausgeführten Pflanzenschutzmittel und der jeweils in ihnen enthaltenen Wirkstoffe und soweit bekannt der in ihnen enthaltenen Safener und Synergisten. Die Meldung hat für jedes Pflanzenschutzmittel getrennt und unter Angabe der Bezeichnung zu erfolgen. Wird ein Pflanzenschutzmittel sowohl für berufliche als auch für nichtberufliche Verwender angeboten, so hat die Meldung hierzu jeweils getrennt zu erfolgen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit Pflanzenschutzmittel auf Grund einer Genehmigung nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgegeben werden.
sowie die auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen.
Ist keiner der in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so beginnt die Zehnjahresfrist nach Satz 1 Nummer 2 mit der erstmaligen nach dem 1. Juli 1998 erteilten Zulassung.