PflBeschV
Ausfertigungsdatum: 13.10.2023
Vollzitat:
“Pflanzenbeschauverordnung vom 13. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 277, S. 3)”
(+++ Textnachweis ab: 19.10.2023 +++)
Die V wurde als Artikel 2 der V v. 13.10.2023 I Nr. 277 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 6 dieser V am 19.10.2023 in Kraft getreten.
(+++ Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
| § 1 | Begriffsbestimmungen, Verweise |
| § 2 | Anzeigepflichten |
| § 3 | Neue Schadorganismen |
| § 4 | Einfuhrverbot von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen nach den Artikeln 72, 73 und 74 der Verordnung (EU) 2016/2031 |
| § 5 | Genehmigungen für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben nach den Artikeln 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 |
| § 6 | Quarantänestationen und geschlossene Anlagen |
| § 7 | Ermächtigung von Unternehmern zur Ausstellung von Pflanzenpässen nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 |
| § 8 | Genehmigungen von Risikomanagementplänen nach Artikel 91 der Verordnung (EU) 2016/2031 |
| § 9 | Registrierung von Unternehmern, die nach ISPM 15 Standard behandeltes Holz ausschließlich in Verkehr bringen |
| § 10 | Behandlungsnachweis nach ISPM 15 Standard bei Holz und Verpackungsmaterial aus Holz |
| § 11 | Ermächtigung registrierter Unternehmer nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 |
| § 12 | Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz |
| § 13 | Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz nach Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/2031 |
| § 14 | Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz |
| § 15 | Kontrolle der Waren nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 |
| § 16 | Bekanntmachung der Risikowarenlisten |
| § 17 | Pflanzengesundheitszeugnisse nach Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, phytosanitäre Sicherheit bei der Ausfuhr in Drittländer |
| § 18 | Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen nach den Artikeln 100 und 101 und Vorausfuhrzeugnissen nach Artikel 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 |
| § 19 | Genehmigung des Verbringens aus abgegrenzten Gebieten nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder eines Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 |
| § 20 | Anfragen nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/2031 |
| § 21 | Mitteilungen |
| § 22 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 23 | Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union |
| Anlage 1 | zu § 18 Absatz 6 |
| Anlage 2 | zu § 23 |
bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen auftritt, für die er verantwortlich ist, hat er dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ferner hat ein Unternehmer der zuständigen Behörde auch das Fehlen einer Markierung nach ISPM 15 Standard unverzüglich anzuzeigen, wenn er
Die Anforderung nach Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Verpackungsmaterial mit dem Ursprung in der Schweiz. Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 gilt entsprechend. Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 bleibt unberührt.
dies unverzüglich unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Pflanzenerzeugnisse der zuständigen Behörde anzuzeigen.
die Untersuchungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder Verpackungsmaterial aus Holz durchführen, wenn sie Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 erhalten.
zu verbieten, zu beschränken oder von einer Entseuchung oder Entwesung abhängig zu machen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/2031 ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung besteht. Bis zum Vorliegen der Risikoanalyse kann die zuständige Behörde vorläufige Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung zu verhindern. Sie kann gestatten, dass die befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände an einen anderen Ort verbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um ein Absterben oder einen Verderb zu verhindern und eine getrennte Lagerung sichergestellt ist. Die zuständige Behörde hat dabei die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um eine Ausbreitung des Schadorganismus zu verhindern.
enthalten.
Die Aufzeichnungen können anhand der Lieferscheine und Rechnungen über die Holzlieferungen geführt werden, sofern die Angaben nach Satz 1 enthalten sind und dadurch eine Rückverfolgbarkeit der Lieferströme sichergestellt ist.
sind vom Unternehmer drei Jahre ab der Empfangnahme des jeweils gelieferten Holzes durch ihn aufzubewahren.
Eine Reparatur nach Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 liegt vor, wenn bis zu einem Drittel des Volumens des Verpackungsmaterials aus Holz ausgetauscht wird. Werden mehr als ein Drittel des Volumens an Bestandteilen des Verpackungsmaterials aus Holz ersetzt, liegt eine Wiederaufarbeitung vor. § 10 gilt entsprechend.
in einer nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 durch das Julius Kühn-Institut nach § 16 Absatz 1 bekannt gemachten Risikowarenliste (BAnz AT 15.12.2021 B5) aufgeführt sind, ist verpflichtet, dies mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Angabe des Ursprungslandes des Verpackungsmaterials und der eingeführten Waren der zuständigen Behörde in TRACES anzuzeigen.
