PflBeschauV 1989
Ausfertigungsdatum: 10.05.1989
Vollzitat:
“Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BAnz AT 04.05.2017 V1) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 3.4.2000 I 337; |
| zuletzt geändert Art. 1 V v. 3.5.2017 BAnz AT 04.05.2017 V1 | |
| Entfristung durch Art. 1 V v. 12.2.2017 BAnz AT 13.02.2017 V1, AT 14.02.2017 V1 ist berücksichtigt | |
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(+++ Textnachweis ab: 20.5.1989 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 93/77 (CELEX Nr: 31977L0093)
EWGRL 71/92 (CELEX Nr: 31992L0071)
EWGRL 76/92 (CELEX Nr: 31992L0076)
EWGRL 90/92 (CELEX Nr: 31992L0090)
EWGRL 105/92 (CELEX Nr: 31992L0105)
EWGRL 50/93 (CELEX Nr: 31993L0050)
EWGRL 51/93 (CELEX Nr: 31993L0051)
EGRL 3/94 (CELEX Nr: 31994L0003)
EGKSBes 1/95 (CELEX Nr: 31995D0001)
EGRL 44/95 (CELEX Nr: 31995L0044) vgl. Bek. v. 3.4.2000 I 337
Umsetzung der
EGRL 32/2001 (CELEX Nr: 32001L0032)
EGRL 33/2001 (CELEX Nr: 32001L0033) vgl. V v. 23.8.2001 I 2240
Umsetzung der
EGRL 28/2002 (CELEX Nr: 32002L0028)
EGRL 29/2002 (CELEX Nr: 32002L0029) vgl. V v. 6.6.2002 I 1789
Umsetzung der
EGRL 28/2002 (CELEX Nr: 32002L0028)
EGRL 29/2002 (CELEX Nr: 32002L0029) vgl. V v. 5.12.2002 I 4493
Umsetzung der
EGRL 36/2002 (CELEX Nr. 32002L0036)
EGRL 21/2003 (CELEX Nr. 32003L0021)
EGRL 22/2003 (CELEX Nr. 32003L0022)
EGRL 46/2003 (CELEX Nr. 32003L0046)
EGRL 47/2003 (CELEX Nr: 32003L0047) vgl. V v. 5.6.2003 I 799
Umsetzung der
EGRL 116/2003 (CELEX Nr: 32003L0116)
EGRL 31/2004 (CELEX Nr: 32004L0031)
EGRL 32/2004 (CELEX Nr: 32004O0032)
EGRL 70/2004 (CELEX Nr: 32004L0070) vgl. V v. 9.8.2004 I 2110
Umsetzung des
EUBes 2015/789 (CELEX Nr: 32015D0789) vgl. V v. 12.2.2017
BAnz AT 13.02.2017 V1,
AT 14.02.2017 V1 +++)
ist verpflichtet, dies unverzüglich unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Pflanzenerzeugnisse oder des hölzernen Verpackungsmaterials der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch das Fehlen einer Kennzeichnung nach dem auf Grund des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellten Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen Nummer 15 (ISPM Nr. 15) bei eingeführtem hölzernen Verpackungsmaterial.
erhält oder abgibt, ist verpflichtet, dies nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben über Ursprung und Bestimmungsort, Absender oder im Falle der Abgabe über den Empfänger der Pflanzen sowie die Angaben nach § 13c Absatz 3 Nummer 5 bis 7 zu machen.
verbieten, beschränken oder von einer Entseuchung oder Entwesung abhängig machen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem anderen Mitgliedstaat ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann und sie festgestellt hat, dass die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung besteht. Bis zum Vorliegen der Risikoanalyse kann die zuständige Behörde vorläufige Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung zu verhindern. Sie kann gestatten, dass die befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, unabhängig von der Einleitung eines Zollverfahrens, an einen anderen Ort verbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um ein Absterben oder einen Verderb zu verhindern und eine getrennte Lagerung sichergestellt ist. Die zuständige Behörde ordnet dabei die erforderlichen Maßnahmen an, um eine Ausbreitung des Schadorganismus zu verhindern.
In diesen Fällen sind die §§ 5 bis 7a und 8 bis 8c entsprechend anzuwenden.
Ist es Bedingung für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die in Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, dass diese mindestens eine der in Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B aufgeführten Anforderungen erfüllen, ist im Feld „Zusätzliche Erklärung“ anzugeben, welche der in der jeweiligen Position enthaltenen möglichen Anforderungen erfüllt ist. Mehrfertigungen müssen durch Aufdrucken oder Stempeln des Wortes „Kopie“ oder „Duplikat“ kenntlich gemacht sein. Jede Änderung im Zeugnis muss amtlich beglaubigt sein; unbeglaubigte Änderungen machen das Zeugnis ungültig. Die Zeugnisse dürfen nicht früher als 14 Tage, bevor die Sendung das Versandland verlassen hat, ausgestellt worden sein.
Mit der Einfuhr unterliegen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände der Überwachung durch die zuständige Behörde. Verfügungsberechtigte und Besitzer der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände im Sinne des Satzes 1 dürfen diese nicht vor der Untersuchung nach § 8 Absatz 1 von dem Eingangsort oder dem genehmigten Kontrollort entfernen.
die in einer nach § 8 Absatz 4 Satz 3 bekannt gemachten Risikowarenliste aufgeführt sind, ist verpflichtet, dies unmittelbar nach Eintreffen der Sendung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Angabe des Ursprungslandes des Verpackungsmaterials und der eingeführten Waren der zuständigen Behörde mitzuteilen. Im Falle der Überführung in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 muss der Einführer die zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichten, wenn diese im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt. Der Einführer ist verpflichtet, die Sendung zur Verfügung der zuständigen Behörde vorzuhalten, bis diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle verzichtet wird. Über die Durchführung der Kontrolle einschließlich gegebenenfalls ergriffener Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle stellt die zuständige Behörde dem Einführer eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung nach Satz 4 ist der zuständigen Zollstelle mit der Anmeldung zur Überführung der Waren in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a und c bis g vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, ist die Überführung der Sendung in eines der in Satz 5 genannten Zollverfahren ausgeschlossen.
Die Untersuchung nach Satz 1 kann sich auch auf den Befall mit Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 erstrecken.
Bei der Einfuhr aus einem anderen Vertragsstaat als einem Mitgliedstaat hat der Einführer die Sendung der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde spätestens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen anzuzeigen und die Untersuchung am Bestimmungsort oder bei der zuständigen Behörde zu ermöglichen.
Der Einführer hat der für den genehmigten Kontrollort zuständigen Behörde jede Änderung der Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 unverzüglich mitzuteilen.
anzuordnen. Die zuständige Behörde kann die Quarantäne für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände anordnen, bis feststeht, dass die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen nicht besteht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die zuständige Behörde feststellt, dass die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände den dort jeweils aufgeführten Anforderungen nicht entsprechen. § 1d gilt entsprechend.
§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.
Die Untersuchung ist erneut durchzuführen, wenn dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich des Anbauverfahrens, der Befallslage und der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich ist; im Übrigen hat die Untersuchung mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Verpackungsmaterial und Beförderungsmittel können in die Untersuchungen einbezogen werden.
Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und ist eine Aufbewahrung nicht möglich, so ist eine Abschrift des Pflanzenpasses aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
abgibt oder erhält, ist verpflichtet, Aufzeichnungen nach Maßgabe des Satzes 2 zu führen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 haben
zu enthalten. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 sind für die Dauer von mindestens drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erhalts oder der Abgabe der Pflanzen, aufzubewahren.
anzuordnen. Sie kann ferner die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der in § 13b aufgeführten Anforderungen sicherzustellen. § 1d gilt entsprechend.
muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen worden sein (Registrierung).
Änderungen hinsichtlich der im Vordruck nach Absatz 2 Satz 2 gemachten Angaben sind der zuständigen Behörde von den Personen, die eine Tätigkeit nach Satz 1 ausüben, unverzüglich anzuzeigen.
muss von der zuständigen Behörde registriert sein.
Derjenige, der nach Absatz 1 registriert worden ist, hat Aufzeichnungen über Art und Stückzahl der nach dem in Absatz 1 genannten Standards behandelten oder gekennzeichneten und an andere abgegebene Hölzer oder aus Holz hergestellten Verpackungen sowie über die Art und Weise der Behandlung der Hölzer oder der aus Holz hergestellten Verpackungen, insbesondere über die Dauer der Wärmebehandlung oder im Falle von chemischen Behandlungsverfahren über das Mittel, die Wirkstoffe, die Menge, die Dauer und soweit zutreffend den verwendeten physikalischen Druck, zu führen und für mindestens drei Jahre aufzubewahren. Wurde die Behandlung von Dritten durchgeführt, sind die Aufzeichnungen von diesen beizubringen und im registrierten Betrieb aufzubewahren.
Die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Eignung der messtechnischen Ausrüstung sind durch geeignete Zeugnisse und Bescheinigungen nachzuweisen. Der Sachverständige ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen nach Satz 1 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und der zuständigen Behörde Zugang zu den Kontrollstellen zu gewähren und den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen. Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegt oder der Sachverständige gegen seine Pflichten aus Satz 3 verstößt.
Das Verwenden von roter oder oranger Farbe für die Kennzeichnung ist unzulässig.
Eine Ausbesserung liegt vor, wenn höchstens bis zu einem Drittel des hölzernen Verpackungsmaterials ausgetauscht wird.
soweit dies einer Entscheidung der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 15 der Richtlinie 2000/29/EG entspricht.
Dem Antrag ist ein geeigneter Herkunftsnachweis für das Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung des Schadorganismus erforderlich ist.
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Untersuchung einer Sendung nicht ermöglicht,
| Schadorganismen | |
|---|---|
| wissenschaftliche Bezeichnung | deutsche Bezeichnung |
| 1 | 2 |
| Cryptolestes Ganglb. | Leistenkopfplattkäfer |
| Oryzaephilus mercator Fauv. | Erdnussplattkäfer |
| Oryzaephilus surinamensis L. | Getreideplattkäfer |
| Rhizopertha dominica F. | Getreidekapuziner |
| Sitophilus granarius L. | Kornkäfer |
| Sitophilus oryzae L. | Reiskäfer |
| Sitophilus zeamais Motsch. | Maiskäfer |
| Sitotroga cerealella Oliv. | Getreidemotte |
| Tenebroides mauritanicus L. | Schwarzer Getreidenager |
| Tribolium castaneum Hbst. | Rotbrauner Reismehlkäfer |
| Tribolium confusum Duv. | Amerikanischer Reismehlkäfer |
| Trogoderma granarium Everts. | Khaprakäfer |