PflAPrV
Ausfertigungsdatum: 02.10.2018
Vollzitat:
“Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 21.11.2024 I Nr. 360 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 4 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
| Änderung durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2020 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2
Satz 2, § 22 Satz 1, § 24 Abs. 3 Satz 4, § 34 Abs. 2, § 38, § 39 Abs. 3
Satz 2, § 41 Satz 2, § 45 Abs. 8 Satz 3, § 47 Abs. 6 Satz 3,
§ 55 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) +++)
| § 1 | Inhalt und Gliederung der Ausbildung |
| § 2 | Theoretischer und praktischer Unterricht |
| § 3 | Praktische Ausbildung |
| § 4 | Praxisanleitung |
| § 5 | Praxisbegleitung |
| § 6 | Jahreszeugnisse und Leistungseinschätzungen |
| § 7 | Zwischenprüfung |
| § 8 | Kooperationsverträge |
| § 9 | Staatliche Prüfung |
| § 10 | Prüfungsausschuss |
| § 11 | Zulassung zur Prüfung |
| § 12 | Nachteilsausgleich |
| § 13 | Vornoten |
| § 14 | Schriftlicher Teil der Prüfung |
| § 15 | Mündlicher Teil der Prüfung |
| § 16 | Praktischer Teil der Prüfung |
| § 17 | Benotung |
| § 18 | Niederschrift |
| § 19 | Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Zeugnis |
| § 20 | Rücktritt von der Prüfung |
| § 21 | Versäumnisfolgen |
| § 22 | Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche |
| § 23 | Prüfungsunterlagen |
| § 24 | Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes |
| § 25 | Anwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1 |
| § 26 | Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung |
| § 27 | Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung |
| § 28 | Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung |
| § 29 | Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung |
| § 30 | Inhalt und Gliederung der hochschulischen Pflegeausbildung |
| § 31 | Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung |
| § 32 | Modulprüfungen und staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung |
| § 33 | Prüfungsausschuss |
| § 34 | Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich |
| § 35 | Schriftlicher Teil der Prüfung |
| § 36 | Mündlicher Teil der Prüfung |
| § 37 | Praktischer Teil der Prüfung |
| § 38 | Niederschrift, Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen, Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Prüfungsunterlagen |
| § 39 | Bestehen und Wiederholung des staatlichen Prüfungsteils |
| § 40 | Erfolgreicher Abschluss der hochschulischen Pflegeausbildung, Zeugnis |
| § 41 | Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes |
| § 42 | Erlaubnisurkunde |
| § 43 | Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristen |
| § 43a | Erforderliche Unterlagen |
| § 44 | Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes |
| § 45 | Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes |
| § 45a | Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes als anwendungsorientierte Parcoursprüfung |
| § 46 | Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes |
| § 47 | Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes |
| § 48 | Nachweis der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz |
| § 49 | (weggefallen) |
| § 49a | Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs |
| § 49b | Erforderliche Unterlagen |
| § 49c | Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag |
| § 49d | Erlaubnisurkunde |
| § 49e | Erforderliche Unterlagen |
| § 50 | Aufgaben der Fachkommission |
| § 51 | Erarbeitung und Inhalte der Rahmenpläne |
| § 52 | Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne |
| § 53 | Mitgliedschaft in der Fachkommission |
| § 54 | Vorsitz, Vertretung |
| § 55 | Sachverständige, Gutachten |
| § 56 | Geschäftsordnung |
| § 57 | Aufgaben der Geschäftsstelle |
| § 58 | Sitzungen der Fachkommission |
| § 59 | Reisen und Aufwandsentschädigung |
| § 60 | Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung |
| § 61 | Übergangsvorschriften |
| § 62 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage 1 | Kompetenzen für die Zwischenprüfung nach § 7 |
| Anlage 2 | Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 9 zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann |
| Anlage 3 | Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 26 zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger |
| Anlage 4 | Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 28 zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger |
| Anlage 5 | Kompetenzen für die Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 32 |
| Anlage 6 | Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der beruflichen Pflegeausbildung |
| Anlage 7 | Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung |
| Anlage 8 | Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung |
| Anlage 9 | Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach § 44 |
| Anlage 10 | (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9) |
| Anlage 11 | Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach § 46 |
| Anlage 12 | Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung nach § 47 |
| Anlage 12a | Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung |
| Anlage 13 | Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
| Anlage 14 | Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
Den Schwerpunkt des mündlichen Teils der Prüfung bilden die Auseinandersetzung mit der eigenen Berufsrolle und dem beruflichen Selbstverständnis und teambezogene, einrichtungsbezogene sowie gesellschaftliche Kontextbedingungen und ihr Einfluss auf das pflegerische Handeln.
| Erreichter Wert |
Note | Notendefinition |
|---|---|---|
| bis unter 1,50 |
sehr gut (1) |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 1,50 bis unter 2,50 |
gut (2) |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 2,50 bis unter 3,50 |
befriedigend (3) |
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 3,50 bis unter 4,50 |
ausreichend (4) |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 4,50 bis unter 5,50 |
mangelhaft (5) |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| ab 5,50 | ungenügend (6) |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Den Schwerpunkt des mündlichen Teils der Prüfung bilden die Auseinandersetzung mit der eigenen Berufsrolle und dem beruflichen Selbstverständnis und teambezogene, einrichtungsbezogene sowie gesellschaftliche Kontextbedingungen und ihr Einfluss auf das pflegerische Handeln.
Den Schwerpunkt des mündlichen Teils der Prüfung bilden die Auseinandersetzung mit der eigenen Berufsrolle und dem beruflichen Selbstverständnis und teambezogene, einrichtungsbezogene sowie gesellschaftliche Kontextbedingungen und ihr Einfluss auf das pflegerische Handeln.
Die Prüferinnen oder Prüfer nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 müssen über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügen. Für Prüferinnen oder Prüfer nach Satz 2 Nummer 3 können die Länder bis zum Jahr 2029 Ausnahmen vom Erfordernis nach Satz 3 genehmigen. Für die Prüfung der Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes durch hochschulisch ausgebildete Pflegefachpersonen müssen dem Prüfungsausschuss zusätzlich zu den in Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personen zwei ärztliche Fachprüferinnen oder Fachprüfer angehören; die ärztlichen Fachprüferinnen und Fachprüfer sollen die studierenden Personen in den Kompetenzen für die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser heilkundlichen Aufgaben unterrichtet haben, die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind.
Für die vierte Aufsichtsarbeit sind Module zu Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen I bis IV der Anlage 5 Teil B festzulegen; die zu prüfende Person hat hierzu in ihrer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu bearbeiten.
In allen drei Aufsichtsarbeiten nach Absatz 2 Satz 1 werden die Reflexion und Begründung des eigenen Handelns auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen geprüft. Die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 2 Satz 1 schließen jeweils das nach Absatz 2 Satz 1 zugeordnete Modul ab.
Zusätzlich ist ein Modul oder sind Module zu den Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen I bis IV der Anlage 5 Teil B festzulegen.
Für die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 gilt:
Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist jeweils zu gewähren.
Wenn die antragstellende Person über eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbene abgeschlossene Ausbildung verfügt, kann die Behörde von Satz 2 Nummer 3 und 4 abweichen.
Für den Fall, dass die außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes erworbene Berufsqualifikation der automatischen Anerkennung unterliegt, sind die in § 41 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes genannten Nachweise und Bescheinigungen oder solche Nachweise vorzulegen, die geeignet sind, die in § 41 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes genannten Voraussetzungen zu belegen.
Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1 Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
Jede zu prüfende Person muss die Stationen des Parcours in der Abfolge durchlaufen, die für sie oder ihn gemäß Absatz 7 festgelegt ist.
Der strukturierte Bewertungsbogen enthält:
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist während der Prüfung zuständig für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu.
Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1 Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
| Kompetenzbereich | Erstes und zweites Ausbildungsdrittel |
letztes Ausbildungsdrittel |
Gesamt | |
|---|---|---|---|---|
| I. | Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren. | 680 Std. | 320 Std. | 1 000 Std. |
| II. | Kommunikation und Beratung personen- und situationsbezogen gestalten. | 200 Std. | 80 Std. | 280 Std. |
| III. | Intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten. | 200 Std. | 100 Std. | 300 Std. |
| IV. | Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen. | 80 Std. | 80 Std. | 160 Std. |
| V. | Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen. | 100 Std. | 60 Std. | 160 Std. |
| Stunden zur freien Verteilung | 140 Std. | 60 Std. | 200 Std. | |
| Gesamtsumme | 1 400 Std. | 700 Std. | 2 100 Std. | |
| Erstes und zweites Ausbildungsdrittel | |||
|---|---|---|---|
| I. | Orientierungseinsatz | ||
| Flexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung | 400 Std.* | ||
| II. | Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen | ||
| 1. | Stationäre Akutpflege | 400 Std. | |
| 2. | Stationäre Langzeitpflege | 400 Std. | |
| 3. | Ambulante Akut-/Langzeitpflege | 400 Std. | |
| III. | Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung | ||
| Pädiatrische Versorgung | 120 Std.* | ||
| Summe erstes und zweites Ausbildungsdrittel | 1 720 Std. | ||
| Letztes Ausbildungsdrittel | |||
|---|---|---|---|
| IV. | Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung | ||
| 1. | Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung | 120 Std. | |
| 2. | Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung | ||
| 3. | Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontopsychiatrische Versorgung | ||
| V. | Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes | ||
| 1. | Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II. bis IV.1. Im Bereich des Pflichteinsatzes nach II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege |
500 Std. | |
| 2. | Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III. | ||
| 3. | Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2. oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege | ||
| VI. | Weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung | ||
| 1. | Weiterer Einsatz (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation)
|
80 Std. | |
| 2. | Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes oder zur Verlängerung des Einsatzes nach VI.1. | 80 Std. | |
| Summe letztes Ausbildungsdrittel | 780 Std. | ||
| Gesamtsumme | 2 500 Std. |
| Name, Vorname |
| Geburtsdatum Geburtsort |
| hat am die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der |
| in bestanden. Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wurde im Bereich _______________ durchgeführt. |
| Sie/Er hat folgende Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile erhalten: | |
| 1. im schriftlichen Teil der Prüfung | „ “ |
| 2. im mündlichen Teil der Prüfung | „ “ |
| 3. im praktischen Teil der Prüfung | „ “ |
| Gesamtnote der staatlichen Prüfung | „ “ |
| (auf der Grundlage der Gesamtnoten nach den Nummer 1 bis 3) | |
| Ort, Datum |
(Siegel) |
| (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) | |
Bezeichnung der Einrichtung
| Name, Vorname |
| Geburtsdatum Geburtsort |
| hat in der Zeit vom bis regelmäßig an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach § 44 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde. |
| Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden* . |
| Ort, Datum |
(Stempel) |
| (Unterschrift(en) oder qualifizierte elektronische Signatur(en) der Einrichtung) |
| Name, Vorname |
| Geburtsdatum Geburtsort |
| hat am die staatliche Kenntnisprüfung nach § 45/§ 45a* der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden* . |
| Ort, Datum |
(Siegel) |
| (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) |
| Name, Vorname |
| Geburtsdatum Geburtsort |
| hat in der Zeit vom bis regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach § 46 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde. |
| Ort, Datum |
(Stempel) |
| (Unterschrift(en) oder qualifizierte elektronische Signatur(en) der Einrichtung) |
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
| Name, Vorname |
| Geburtsdatum Geburtsort |
| hat am die staatliche Eignungsprüfung nach § 47 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden* . |
| Ort, Datum |
(Siegel) |
| (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) |
| Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung |
| Name, Vorname | ||
| Geburtsdatum | Geburtsort | |
| Ort, Datum | ||
| (Siegel) | ||
| (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) | ||
| Name, Vorname |
| Geburtsdatum Geburtsort |
| erhält auf Grund des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung |
| „ “ |
| zu führen. |
| Ort, Datum |
(Siegel) |
| (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) |
| Name, Vorname | ||
| Geburtsdatum | Geburtsort | |
| Ort, Datum | ||
| (Siegel) | ||
| (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) | ||