PfandlV
Ausfertigungsdatum: 01.02.1961
Vollzitat:
“Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 1.6.1976 I 1334; |
| zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 11.12.2024 I Nr. 411 |
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 6.12.1979 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 5 Nr. 1 V v. 28.11.1979 I 1986 mWv 6.12.1979
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.
Wird das Darlehen in Teilbeträgen zurückgezahlt, sind die Zinsen und die Vergütungen für die Kosten des Geschäftsbetriebs nach dem noch geschuldeten Teil des Darlehens zu berechnen.
| 1. | eine monatliche Vergütung von | |
| Euro 1,00 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
| Euro 15,00 | ||
| Euro 1,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
| Euro 30,00 | ||
| Euro 2,00 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
| Euro 50,00 | ||
| Euro 2,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
| Euro 100,00 | ||
| Euro 3,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
| Euro 150,00 | ||
| Euro 4,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
| Euro 200,00 | ||
| Euro 5,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
| Euro 250,00 | ||
| Euro 6,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich | |
| Euro 300,00. | ||
| Bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 Euro übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung. | ||
| 2. | Neben der in Nummer 1 genannten monatlichen Vergütung kann für die Aufbewahrung, Pflege und Versicherung von Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern, Krafträdern mit und ohne Beiwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhängern eine tägliche Vergütung vereinbart werden. | |