PfandBG
Ausfertigungsdatum: 22.05.2005
Vollzitat:
“Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2023 I Nr. 411 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 19.7.2005 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 53 u. § 54 +++)
(+++ § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchst. c: Zur Nichtgeltung vgl. § 19 Abs. 1 Satz
6 +++)
(+++ § 5 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, Abs. 1a Satz 1, 4 u. 5, Abs. 1b, Abs. 2, Abs.
3: Zur Geltung vgl. § 7 Abs. 4 Satz 2 DSLBUmwG +++)
(+++ § 7 Abs. 3 bis 5: Zur Geltung vgl. § 7 Abs. 5 Satz 3 DSLBUmwG +++)
(+++ §§ 8 bis 11: Zur Geltung vgl. § 7 Abs. 5 Satz 3 DSLBUmwG +++)
(+++ § 12 Abs. 3 Satz 2: Zur Geltung vgl. § 22 Abs. 6 Satz 2 u. § 26b Abs. 5
Satz 2 +++)
(+++ § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a u. b, Nr. 3 Buchst. a bis c, Nr. 4,
auch in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, mit § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
bis 5 oder mit § 26f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Buchst. a u. b: Zur Nichtanwendung vgl. § 4 Abs. 1 Satz 5 +++)
(+++ § 19 Abs. 1 Satz 5: Zur Geltung vgl. § 20 Abs. 2 Satz 4, § 26 Abs. 1 Satz
5 u. § 26f Abs. 1 Satz 5 +++)
(+++ § 19 Abs. 1 Satz 6: Zur Geltung vgl. § 20 Abs. 2 Satz 5, § 26 Abs. 1 Satz
6 u. § 26f Abs. 1 Satz 6 +++)
(+++ § 20 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 19 Abs. 1 Satz 7, § 26 Abs. 1 Satz 6 u. §
26f Abs. 1 Satz 6 +++)
(+++ § 28 Abs. 5: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 55 +++)
(+++ §§ 31 u. 31a: Zur Geltung vgl. § 36a Abs. 2 Satz 6 +++)
(+++ § 31 Abs. 1 u. 2: Zur Geltung vgl. § 36a Abs. 2 Satz 8 +++)
(+++ § 31a: Zur Geltung vgl. § 31 Abs. 6a Satz 6 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.5.2005 I 1373 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 20 dieses G am 19.7.2005 in Kraft. § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 24 Abs. 5 und § 53 treten am 28.5.2005 in Kraft.
| Abschnitt 1 | ||||
| Anwendungsbereich, Erlaubnis und Aufsicht | ||||
| § 1 | Begriffsbestimmungen | |||
| § 2 | Erlaubnis | |||
| § 3 | Aufsicht; Auskunfts- und Vorlageverlangen | |||
| § 3a | Zusammenarbeit mit Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum | |||
| Abschnitt 2 | ||||
| Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission | ||||
| § 4 | Deckungskongruenz; Anordnung erhöhter Mindestdeckungsanforderungen | |||
| § 4a | Umschuldungsklauseln in Staatsanleihen | |||
| § 4b | Deckungsgeeignete Derivategeschäfte | |||
| § 5 | Deckungsregister | |||
| § 6 | Inhalt der Pfandbriefe | |||
| § 7 | Treuhänder und Stellvertreter | |||
| § 8 | Aufgaben | |||
| § 9 | (weggefallen) | |||
| § 10 | Befugnisse | |||
| § 11 | Vergütung, Streitentscheidung | |||
| Abschnitt 3 | ||||
| Besondere Vorschriften über die Deckungswerte | ||||
| Unterabschnitt 1 | ||||
| Hypothekenpfandbriefe | ||||
| § 12 | Deckungswerte | |||
| § 13 | Belegenheit der Sicherheiten | |||
| § 14 | Beleihungsgrenze | |||
| § 15 | Versicherungspflicht | |||
| § 16 | Beleihungswertermittlung | |||
| § 17 | (weggefallen) | |||
| § 18 | Grundschulden und ausländische Sicherungsrechte | |||
| § 19 | Weitere Deckungswerte | |||
| Unterabschnitt 2 | ||||
| Öffentliche Pfandbriefe | ||||
| § 20 | Deckungswerte | |||
| Unterabschnitt 3 | ||||
| Schiffspfandbriefe | ||||
| § 21 | Deckungswerte | |||
| § 22 | Beleihungsgrenze | |||
| § 23 | Versicherung | |||
| § 24 | Beleihungswertermittlung | |||
| § 25 | Abzahlungsbeginn | |||
| § 26 | Weitere Deckungswerte | |||
| Unterabschnitt 4 | ||||
| Flugzeugpfandbriefe | ||||
| § 26a | Deckungswerte | |||
| § 26b | Beleihungsgrenze | |||
| § 26c | Versicherung | |||
| § 26d | Beleihungswertermittlung | |||
| § 26e | Abzahlungsbeginn | |||
| § 26f | Weitere Deckungswerte | |||
| Abschnitt 4 | ||||
| Allgemeine Vorschriften für das Pfandbriefgeschäft | ||||
| § 27 | Risikomanagement | |||
| § 27a | Pfandbriefmeldungen; Verordnungsermächtigung | |||
| § 28 | Transparenzvorschriften | |||
| Abschnitt 5 | ||||
| Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank | ||||
| § 29 | Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung | |||
| § 30 | Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung | |||
| § 31 | Ernennung des Sachwalters; Rechte und Pflichten | |||
| § 31a | Vergütung des Sachwalters | |||
| § 32 | Übertragung der Deckungsmassen und -verbindlichkeiten | |||
| § 33 | Handelsregistereintragung | |||
| § 34 | Übergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten | |||
| § 35 | Treuhänderische Verwaltung | |||
| § 36 | Teilweise Übertragung | |||
| § 36a | Trennungsprinzip bei Reorganisation oder Restrukturierung der Pfandbriefbank | |||
| Abschnitt 6 | ||||
| Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen | ||||
| § 37 | Sofortige Vollziehbarkeit | |||
| § 38 | Strafvorschriften | |||
| § 39 | Bußgeldvorschriften | |||
| § 40 | Verwaltungsbehörde | |||
| Abschnitt 7 | ||||
| Schlussvorschriften | ||||
| § 40a | Bekanntmachung von Maßnahmen und Mitteilungen in Strafsachen | |||
| § 41 | Bezeichnungsschutz Pfandbrief | |||
| § 41a | Bezeichnungsschutz Europäische gedeckte Schuldverschreibung | |||
| § 42 | Erlaubnis für bestehende Pfandbriefbanken | |||
| § 43 | Erlaubnis für Hypothekenbanken | |||
| § 44 | (weggefallen) | |||
| § 45 | Versicherungspflicht | |||
| § 46 | Beleihungsgrenze | |||
| § 47 | (weggefallen) | |||
| § 48 | (weggefallen) | |||
| § 49 | Fortgeltende Deckungsfähigkeit | |||
| § 50 | Fortgeltung bisherigen Rechts | |||
| § 51 | Getrennter Pfandbriefumlauf | |||
| § 52 | Fortgeltende Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes | |||
| § 53 | Übergangsvorschrift zum CRD IV-Umsetzungsgesetz | |||
| § 54 | Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz | |||
| § 55 | Übergangsvorschrift zum CBD-Umsetzungsgesetz | |||
Abweichend von § 33 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist die nach Satz 1 erforderliche Erlaubnis auch dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5 nicht vorliegen. § 32 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auch auf einzelne der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten beschränkt werden kann. Die nach § 25c Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes vorausgesetzten theoretischen und praktischen Kenntnisse sind im Pfandbriefgeschäft abhängig von der Reichweite der Erlaubnis regelmäßig anzunehmen, wenn die Geschäftsleiter über entsprechende Kenntnisse im Bereich des Hypothekarkreditgeschäfts, des Kommunalkreditgeschäfts, des Schiffskreditgeschäfts oder des Flugzeugfinanzierungsgeschäfts und dessen Refinanzierung verfügen.
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Für die Zuordnung zu den Bonitätsstufen sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich. Die Begrenzungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 Buchstabe a bis c und Nummer 4, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 oder mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5, sowie des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b sind insoweit nicht anzuwenden.
Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Deckungswerte, die zur Erfüllung der Anforderung an eine barwertige sichernde Überdeckung nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden, dürfen zur Erfüllung der nennwertigen sichernden Überdeckung nicht angesetzt werden.
Ist die Versicherung für eine Vielzahl von Objekten oder eine Vielzahl von ausstehenden Darlehensforderungen abgeschlossen, so ist die Vereinbarung einer Begrenzung der Versicherungsleistung auf den in einem Zeitraum von einem Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überschrittenen Schaden (Jahreshöchstentschädigung) zulässig. Bei einer Gebäudeeinzelversicherung ist eine Jahreshöchstentschädigung für einzelne Gefahrenarten mit Ausnahme der Feuergefahr zulässig. Die Pfandbriefbank darf die Versicherung für eigene Rechnung nur abschließen, wenn eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung nach Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 besteht.
Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 2 sind die in Satz 1 Nummer 1 genannten Deckungswerte anzurechnen. Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 3 sind die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Deckungswerte anzurechnen. Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 4 sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Deckungswerte anzurechnen. Der Anteil an Geldforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3, auch als jeweiliges Guthaben aus einer Kontoverbindung, und Ansprüchen auf den bei vorzeitiger Beendigung des Rahmenvertrags einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Betrag eines Derivategeschäfts gegen ein Kreditinstitut oder Kreditinstitute, die derselben Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehören, darf nicht höher sein als 2 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe. Für Geldforderungen gemäß Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, und gemäß Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, auch in Verbindung mit Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, die aus der Zahlungsabwicklung von Deckungswerten entstehen, gilt § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c nicht. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.
geschuldet oder von den in Buchstabe a genannten Einrichtungen gewährleistet werden, sofern der Schuldner oder Gewährleistungsgeber der Bonitätsstufe 2 zugeordnet ist und zum Zeitpunkt der Eintragung der konkreten Forderung in das Deckungsregister der Bonitätsstufe 1 zugeordnet war und diese Forderungen insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der ausstehenden Öffentlichen Pfandbriefe der Pfandbriefbank nicht übersteigen.
Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 2 sind die in Satz 1 Nummer 1 genannten Deckungswerte anzurechnen. Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 3 sind die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Deckungswerte anzurechnen. § 19 Absatz 1 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe tritt. § 19 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.
Der Gesamtbetrag der Beleihungen nach Satz 1 außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen. Sieht das Recht des Staates, in dessen Register das Schiff oder Schiffsbauwerk eingetragen ist, vor, dass das dingliche Recht ohne Eintragung in ein öffentliches Register entsteht, zur Sicherung der Rechte des Gläubigers Dritten gegenüber aber in ein solches Register eingetragen werden kann, so ist die Beleihung nur mit der Maßgabe zulässig, dass die Pfandbriefbank die Eintragung in das öffentliche Register unverzüglich herbeiführt. Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten Stelle zulässig; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 3 sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Deckungswerte anzurechnen. Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 4 sind die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Deckungswerte anzurechnen. Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 5 sind die in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Deckungswerte anzurechnen. § 19 Absatz 1 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe tritt. § 19 Absatz 1 Satz 6 und § 20 Absatz 3 gelten entsprechend.
Der Gesamtbetrag der Beleihungen nach Satz 1 außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Flugzeugpfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen. Sieht das Recht des Staates, in dessen Register das Flugzeug eingetragen ist, vor, dass das dingliche Recht ohne Eintragung in ein öffentliches Register entsteht, zur Sicherung der Rechte des Gläubigers Dritten gegenüber aber in ein solches Register eingetragen werden kann, so ist die Beleihung nur mit der Maßgabe zulässig, dass die Pfandbriefbank die Eintragung in das öffentliche Register unverzüglich herbeiführt. Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten Stelle zulässig. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 3 sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Deckungswerte anzurechnen. Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 4 sind die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Deckungswerte anzurechnen. Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 5 sind die in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Deckungswerte anzurechnen. § 19 Absatz 1 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Flugzeugpfandbriefe tritt. § 19 Absatz 1 Satz 6 und § 20 Absatz 3 gelten entsprechend.
Das Risikomanagementsystem ist ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Die Veröffentlichung der Angaben hat für die ersten drei Quartale eines Geschäftsjahres jeweils innerhalb eines Monats nach Quartalsende zu erfolgen. Für das vierte Quartal eines Geschäftsjahres hat die Veröffentlichung der Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Quartalsende zu erfolgen. Die Veröffentlichung der Angaben hat jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu erfolgen. Ferner sind die Angaben in den Anhang des Jahresabschlusses aufzunehmen.
Die in Satz 1 Nummer 5 bezeichneten Angaben sind getrennt nach gewerblich genutzten und Wohnzwecken dienenden Grundstücken aufzuführen.
Die in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c bezeichneten Angaben sind getrennt nach Seeschiffen und Binnenschiffen vorzunehmen.
Für Fälligkeitsverschiebungen, die den Zeitraum von einem Monat nach Ernennung des Sachwalters nicht überschreiten, wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen unwiderlegbar vermutet.
kann die Übertragung nach Satz 3 jedoch nur in der Weise erfolgen, dass die Abwicklungsbehörde zeitgleich einen Sachwalter von Amts wegen vorläufig bestellt, der die übertragenen Werte gemäß § 35 treuhänderisch für die übernehmende Pfandbriefbank verwaltet. Für das Verfahren der vorläufigen Bestellung und die Rechtsstellung des Sachwalters im Sinne des Satzes 5 gelten § 31 mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt an die Stelle des Gerichts tritt, sowie § 31a entsprechend. Die gerichtliche Ernennung ist unverzüglich nachzuholen. Für das Verfahren der Ernennung gilt § 31 Absatz 1 und 2 entsprechend.
Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymisierter Basis weggefallen sind.
und vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, gemäß § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und g sowie Nummer 2, § 21 in Verbindung mit § 22 Absatz 5 Satz 1 und § 26a in Verbindung mit § 26b Absatz 4 Satz 1 zur Deckung verwendet worden sind, sind nicht auf die in § 13 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 20 Absatz 3, § 22 Absatz 5 Satz 2 und § 26b Absatz 4 Satz 2 genannten Grenzen anzurechnen.