PassDEÜV
Ausfertigungsdatum: 09.10.2007
Vollzitat:
“Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 2.12.2025 I Nr. 301 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2007 +++)
Die V wurde als Art. 1 d. V v. 9.10.2007 I 2312 (PassDEÜV/BMeldDÜV21995ÄndV) von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 Abs. 1 dieser V am 1.11.2007 in Kraft getreten. § 3 Abs. 2 u. § 7 Abs. 3 treten gem. Art. 3 Abs. 2 d. vorstehenden V am 1.5.2008 in Kraft.
Einem Nutzerkonto können mehrere Personen zugeordnet werden, wenn diese vom Dienstleister auf Dauer angelegt beschäftigt werden. Personen nach Satz 2 müssen sich bei der Registrierung in einem Nutzerkonto ebenfalls mittels eines der in Satz 1 genannten Identifizierungsmittel in dem Nutzerkonto registrieren.
sind nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Diese sind in der Anlage 1 aufgeführt und gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.
| Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option |
|---|---|---|
| 1 | Fingerabdruckleser | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
| 2 | Software zur Erfassung und Qualitätssicherung von Lichtbild und Fingerabdrücken | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
| 3 | Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
| 4 | Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
| 5 | Hard- und Software zum Betrieb der Cloud | Verpflichtung für den Cloudanbieter |
| 6 | Lichtbildaufnahmegeräte zur Fertigung des Lichtbilds | Verpflichtung für die Passbehörde, die das Lichtbild gemäß § 1f selbst fertigt. Verpflichtung für den Dienstleister, der Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwendet |
| 7 | Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud | Verpflichtung für die Softwarehersteller |