OrdenG
Ausfertigungsdatum: 26.07.1957
Vollzitat:
„Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist“
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 19.6.2020 I 1328 |
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)
und ergibt sich aus dem Strafurteil, daß der Verurteilte Inhaber von Titeln, Orden oder Ehrenzeichen ist, die nach dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, so teilt die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde die Verurteilung mit, sobald sie rechtskräftig ist.
Die Mitteilung umfaßt den Urteilstenor sowie den verliehenen Titel oder die verliehene Auszeichnung. Der Empfänger der Mitteilung kann auch die Mitteilung der Urteilsgründe verlangen, soweit die Mitteilung des Urteilstenors für seine Entscheidung nicht ausreicht.