OlympSchG
Ausfertigungsdatum: 31.03.2004
Vollzitat:
“Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 479), das durch Artikel 5 Absatz 8 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 5 Abs. 8 G v. 10.10.2013 I 3799 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.2004 +++)
zu verwenden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Embleme, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder dass hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.
sofern die Benutzung nicht unlauter ist.
