OGVermNormDV
Ausfertigungsdatum: 06.11.2024
Vollzitat:
“Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung vom 6. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 347)”
| Ersetzt V 7849-2-2-17 v. 10.6.2009 I 1269 (EG-ObstGemüseV) u. V 7849-2-2-3 v. 17.6.1996 I 857 (QNormBanV) |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)
Bei automatischer Buchführung ist der Händler verpflichtet, auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben anzufertigen, sofern die zuständige Behörde dies verlangt.
Ein Händler muss nicht in die Händlerdatenbank eingetragen werden, wenn die Tätigkeit des Händlers auf den Verkauf eines oder mehrerer Erzeugnisse der in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 genannten Erzeugnisgruppen oder den Verkauf im Einzelhandel beschränkt ist und er bereits bei der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde in einer Form registriert ist, die eine Risikoanalyse im Sinne des Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 zulässt.