OGErzeugerOrgDV
Ausfertigungsdatum: 22.07.2022
Vollzitat:
“Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 182) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2024 I Nr. 182 |
| Ersetzt V 7840-4-2 v. 25.9.2014 I 1561 (OGErzeugerOrgDV) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 27.7.2022 +++)
(+++ § 20 Satz 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 2 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 22.7.2022 I 1197 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 27.7.2022 in Kraft getreten.
| § 1 | Anwendungsbereich und Zuständigkeit |
| § 2 | Rechtsform |
| § 3 | Mindestgröße |
| § 4 | Mitgliedschaft von Nichterzeugern |
| § 5 | Stimmrechte und Geschäftsanteile |
| § 6 | Kündigung der Mitgliedschaft |
| § 7 | Auslagerung |
| § 8 | Anwendung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung |
| § 9 | Wert der vermarkteten Erzeugung |
| § 10 | Betriebsfonds |
| § 11 | Beantragung eines operationellen Programms |
| § 12 | Genehmigung eines operationellen Programms |
| § 13 | Durchführungszeitraum eines operationellen Programms |
| § 14 | Änderungen eines operationellen Programms |
| § 15 | Beihilfeantrag |
| § 16 | Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe |
| § 17 | Vorschüsse |
| § 18 | Teilzahlung |
| § 19 | Einstellung eines operationellen Programms |
| § 20 | Zweckbindung der Beihilfe für Investitionen |
| § 21 | Rechtswidrige Beihilfen |
| § 22 | Umfang der Krisenmaßnahmen |
| § 23 | Rechnungsführung und Standardpauschalen |
| § 24 | Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten |
| § 25 | Mitteilungspflichten |
| § 26 | Verwaltungskontrollen |
| § 27 | Vor-Ort-Kontrollen |
| § 28 | Berichte über Vor-Ort-Kontrollen |
| § 29 | Kontrollen zum Ausschluss einer regelwidrigen Doppelfinanzierung |
| § 30 | Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung |
| § 31 | Verwaltungssanktionen bei Nichterreichen der Mindestquoten für Umwelt- und Forschungsmaßnahmen |
| § 32 | Verwaltungssanktionen bei Beantragung von nichtförderfähigen Beihilfen |
| § 33 | Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht |
| § 34 | Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten |
| § 35 | Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten |
| § 36 | Kürzung bei verspäteter Antragstellung |
| § 37 | Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen |
| § 38 | Muster und Formulare |
| § 39 | Datenverarbeitung und Datenübermittlung |
| § 40 | Übergangsbestimmungen |
Im Übrigen sind für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig.
Durch die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Person darf das Erreichen der im Unionsrecht festgelegten Ziele der anerkannten Erzeugerorganisation nicht beeinträchtigt werden. Die Satzung der anerkannten Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass die in Satz 1 genannte Person von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen ist.
Die zuständige Stelle kann auf Antrag eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der Minderheit gewahrt sind.
Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, sofern die Landesstelle dies verlangt.
so setzt die Landesstelle die Anerkennung der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen aus, solange der hinreichende Verdacht besteht.
so hat die Landesstelle die Auszahlungen an die anerkannte Erzeugerorganisation oder die anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen auszusetzen, solange der hinreichende Verdacht besteht.